Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Kindergeldanspruch für zeitweise in Deutschland arbeitende selbstständige EU-Bürger geklärt.
Danach können auch Selbstständige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, bei einer nur monatsweisen Tätigkeit im Bundesgebiet für diese Zeit Kindergeld beanspruchen, entschieden die Münchener Richter in einem am Montag, 4. Juni 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 5/17). Für den Anspruch komme es nicht darauf an, wann die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dem Gewerbetreibenden zugeflossen sind.
Konkret ging es um einen selbstständigen polnischen Bauarbeiter und Vater von zwei Kindern. Der Selbstständige und seine Familie leben in Polen. Von 2011 bis 2015 war der Mann monatsweise auf unterschiedlichen Baustellen in Deutschland beschäftigt. Der Bauarbeiter übernachtete jeweils in Unterkünften seines Auftraggebers.
Während seiner monatsweisen selbstständigen Beschäftigung verlangte er von der Familienkasse Kindergeld. Im Streit stand hier der Monat Mai 2012.
Die Familienkasse lehnte die Kindergeldzahlung ab. Für den Kindergeldanspruch sei entscheidend, wann die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit dem Bauarbeiter zugeflossen sind. Hier seien dem Kläger die Einnahmen für den Monat Mai aus der selbstständigen Tätigkeit erst im August 2012 zugeflossen. Für August habe der Mann aber bereits aus anderen Gründen einen Kindergeldanspruch erhalten. Für Mai könne daher kein zusätzliches Kindergeld gezahlt werden.
Vor dem BFH bekam der selbstständige Bauarbeiter jedoch Recht. Bei einem zeitweise inländisch selbstständig Tätigen komme es für den Kindergeldanspruch darauf an, wann die Tätigkeit erbracht worden ist und nicht zu welchem Zeitpunkt die Einnahmen aus der Tätigkeit zugeflossen sind. Anderenfalls würde der Kindergeldanspruch von Zufälligkeiten abhängen, heißt es in dem Urteil vom 14. März 2018.
Bei nicht selbstständig tätigen Saisonarbeitern hatte der BFH bislang allerdings für den Kindergeldanspruch darauf abgestellt, wann dem Arbeiter die Einkünfte zugeflossen sind. Inwieweit der BFH noch daran festhält, ließ er mit der aktuellen Entscheidung ausdrücklich offen.
Bereits am 12. Juni 2012 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass polnische Saisonarbeiter in Deutschland deutsches Kindergeld beanspruchen können (Az.: C 611/10; C 612/10). Allerdings müssen sie sich polnisches Kindergeld auf die deutsche Leistung anrechnen lassen.
fle
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