Zeitpunkt des Hartz IV-Antrages genau bedenken

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Ist erst einmal ein Hartz IV Antrag gestellt, und drohen durch den Zeitpunkt der Antragsstellungen finanzielle Einbußen, kann der Antrag nicht ohne weiteres zurückgenommen werden, um diesen zu einem für den Antragssteller günstigeren Zeitpunkt erneut zu stellen, wie das Bundessozialgericht Az.: B 4 AS 22/14 R aktuell urteilte. Damit wies das Gericht eine Klage eines ehemaligen Strafgefangenen ab.

Im konkreten Fall befand sich der Leistungsberechtigte zwischen September 2008 und September 2009 in Haft. Noch während der Kläger sich in Haft befand, stellte dieser einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Beginn der Hilfebedürftigkeit sollte der Tag der Haftentlassung sein. Das Jobcenter München nahm den Antrag entgegen. Als der Mann aus der Haft entlassen wurde, bekam dieser 1000 Euro Überbrückungsgeld ausgehändigt.

Hartz IV Antrag zurückgenommen, um einen Tag später erneut einen Antrag zu stellen
Nach der Entlassung wurde dem Mann klar, dass die 1000 Euro an das Arbeitslosengeld-II angerechnet werden wird. So folgte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Hartz IV im September geltend machen konnte, da er zunächst das Überbrückungsgeld für seinen Lebensunterhalt verwenden musste. Daraufhin zog der Mann seinen Hartz-IV-Antrag ab dem 4. September zurück, um dann nur einen Tag später erneut einen Antrag zu stellen. Somit hätte der Kläger das Überbrückungsgeld noch vor der Antragstellung bekommen. So könnte das Geld als „Vermögen“ gewertet werden. Der Kläger argumentierte, so könnte das Geld als Schonvermögen bei ihm verbleiben, ohne dass es zur Anrechnung durch das Amt kommt. Das Jobcenter lehnte ab.

Daraufhin klagte sich der Antragsteller bis zum Bundessozialgericht durch. Doch auch die Bundesrichter gaben dem Mann nicht Recht. Antragsteller, die einmal einen Hartz-IV-Antrag gestellt haben, dürfen nicht einseitig nachträglich in ein bereits eröffnetes Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit eingreifen. Innerhalb eines Monats sei es daher nicht möglich, den Hartz IV Antrag zu stellen, um diesen dann sehr zeitnah wieder zu stellen. Nach damals gültigem Recht wurden Einnahmen, die seit dem Antrag dem Berechtigtem zugingen, voll angerechnet. Heute allerdings gelten die Antragsmonate.

Tipp: Wer Ausgleichszahlungen oder Überbrückungsgeld erwartet, sollte mit der Hartz IV-Antragsstellung bis zum folgenden Monat warten, da ansonsten die gesamte Summe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. (sb)

Bild: Lizzy Tewordt / pixelio.de