Zahnersatz bei Hartz IV – Haben ALG II Betroffene einen Anspruch?

Lesedauer 3 Minuten

Zahnersatz bei Hartz 4 – Diesen Anspruch haben Arbeitslosengeld II Bezieher

Zahnbehandlungen können aufwendig und kostenintensiv sein. Für Hartz IV Bezieher sind Zusatzkosten beim Zahnarzt kaum stemmbar.

Zwar werden viele Kosten von den Krankenkassen beglichen, viele Leistungen allerdings nicht. Wir zeigen, welchen Anspruch Hartz IV Beziehende haben und welche Kosten beantragt werden können.

Kosten für die Therapie zuvor beim Zahnarzt abklären

Beim Zahnarzt sollten vor Therapiebeginn alle Kosten geklärt sein, bevor es ein böses Erwachen gibt. Denn viele Zahnarztpraxen versuchen dem Patienten allerlei Zusatzbehandlungen aufzudrängen, die nicht immer einen evidenten Nachweis haben.

Es ist daher immer wichtig, genau im Vorfeld zu überprüfen, welche Kosten von den Kassen übernommen werden, und welche nicht.

Welche Kosten übernehmen die Krankenkassen beim Zahnarzt?

Die meisten Hartz IV Beziehenden sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Viele Therapien werden von den Kassen übernommen, viele aber auch nicht.

Beim Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse nur den Pflichtteil (sog. Regelversorgung) von 50 Prozent. Den anderen Teil muss der Versicherte selbst bezahlen. Wer privatversichert ist, sollte versuchen, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Wie das geht, beschreiben wir hier.

Für Patienten in den gesetzlichen Krankenkasse sind folgende Leistungen beim Zahnarzt kostenfrei:

  • Wurzelbehandlung, um den Zahn zu erhalten
  • Zahnfüllungen bei Karies (die kostengünstigste Variante)
  • Den Zahn ziehen durch den Zahnarzt, wenn der Zahn nicht mehr erhalten werden kann

Diese Leistungen sind in der Regel für Hartz IV Beziehende bzw. für alle Kassenpatienten kostenfrei.

Antrag auf Härtefall-Regelung stellen

Die Kosten für einen Zahnersatz und Implantate werden nicht voll von den Krankenkassen übernommen, da sie außerhalb der Regelversorgung liegen.

Eine Übernahme der Kosten durch die Kasse sind nur dann realisierbar, wenn ein sog. Härtefall vorliegt. Hartz IV Bezieher und Geringverdiener sind nicht automatisch ein sog. Härtefall. Eine solche Einstufung muss zuvor bei der eigenen Kasse angemeldet werden.

Tipp:
-> Der Hartz IV Bescheid/Weiterbewilligungsbescheid sollte immer überprüft werden!

In dem Härtefall-Antrag muss dargelegt werden, dass die Übernahme der Kosten für Implantate und Zahnersatz einer finanzielle Belastung ist, die unzumutbar wäre.

Wer von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Hartz IV lebt, sollte in der Regel keine Probleme haben. Allerdings kommt es auch auf die Therapie-Progonose an.

Wer hat einen Anspruch Härtefallregelung bei der Krankenkasse?

  • Kassenpatienten, die im laufenden Jahr (Stand 2019) monatlich weniger als 1.246 Euro brutto im Monat verdient.
  • Wer mit Kindern oder Partner zusammen wohnt, liegt die Bruttoverdientsgrenze bei 1.713,25 Euro (für jedes weitere volljährige Haushaltsmitglied jeweils plus 311,50 Euro
  • Bezieher von Sozialhilfe
  • Hartz-IV Leistungsberechtigte
  • Bezieher von Kriegsopferfürsorge,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Heimbewohner, die von Grundsicherung, Kriegsopferfürsorge oder Sozialhilfe leben

Wenn ein Punkt von der Aufzählung auf Sie zutrifft, wird der Antrag bewilligt. Die Kosten für den Zahnersatz wird dann um bis zu 100 Prozent bezahlt (doppelter Festzuschuss).

Nicht übernommen werden allerdings Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Gold- oder Keramikimplantate eingesetzt werden. Diese Kosten müssen weiterhin voll vom Patienten selbst bezahlt werden.

Ablauf der Härtefallregelung

    1. Stellen Sie einen Antrag auf Härtefall-Regelung bei Ihrer Krankenkasse (per Antrag von der Krankenkasse, den Sie anfordern müssen. Manchmal ist ein solcher Antrag auch direkt beim Zahnarzt erhältlich.
    2. In dem Antrag muss das eigene Einkommen aufgelistet sein sowie das Einkommen der im Haushalt lebenden Personen (nicht bei WG´s)
    3. Der Zahnarzt reicht diesen Antrag bei der Krankenkasse ein und stellt eine Therapie-Prognose. Diese ist mitentscheidend, ob der Antrag bewilligt wird
    4. Die Krankenkasse prüft den Antrag. Das kann einige Wochen dauern

Positive Therapieprognose zwingend

Zwingend für den Antrag ist eine positive Therapieprognose vom Zahnarzt. Sieht er Möglichkeiten, dass durch die Therapie der Zahn erhalten wird, wird der Antrag von Seiten der Kasse positiv beschieden.

Sind die Behandlungsaussichten eher schlecht, wird die Kasse den Antrag sehr wahrscheinlich ablehnen. Betroffene sollten dann sich eine Zweitmeinung eines weiteren Zahnarztes einholen und einen Widerspruch stellen.