Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Er wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer gewährt. Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI für Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden; es soll die Organisation häuslicher Pflege ermöglichen und ist zweckgebunden.
Beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Ziele – das eine sichert Wohnen, das andere Pflege. Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Einordnung entscheidend.
Inhaltsverzeichnis
Doppelbezug ist möglich
Wohngeld und Pflegegeld können grundsätzlich nebeneinander bezogen werden. Der Bezug von Pflegegeld führt nicht automatisch zum Ausschluss vom Wohngeld. Anspruchssperren bestehen vor allem dort, wo andere Sozialleistungen die Wohnkosten bereits abdecken (etwa Bürgergeld nach SGB II oder Sozialhilfe nach SGB XII); Pflegegeld zählt nicht dazu.
Warum das Pflegegeld beim Wohngeld in der Regel nicht zählt
Pflegegeld ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Sicherstellung häuslicher Pflege. Daher wird es bei der pflegebedürftigen
Person in der Regel nicht als Einkommen für das Wohngeld berücksichtigt. Pflegegeld nach § 37 SGB XI zählt also beim Wohngeld nicht als Einkommen
Sonderfall: Weitergeleitetes Pflegegeld und Einkommen der Pflegeperson
Kommt das Pflegegeld einer pflegenden Person zugute, stellen sich zwei getrennte Fragen: Beim Pflegebedürftigen bleibt das Pflegegeld zweckgebunden.
Für die Pflegeperson kann ein Teil der Zahlungen jedoch als Einkommen gelten – und zwar dann, wenn es sich um nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfreie Einnahmen aus Pflege handelt.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG gehört die Hälfte solcher steuerfreien Pflege-Einnahmen zum Jahreseinkommen der Pflegeperson.
Diese Regel zielt auf pflegerische Leistungen ab, die typischerweise von Angehörigen oder nahestehenden Personen erbracht werden und bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei sind. Die hälftige Berücksichtigung hat die Rechtsprechung bestätigt.
Wohnsituation, „sittliche Pflicht“ und praktische Folgen
Ob und in welcher Höhe Zahlungen an Pflegepersonen anzurechnen sind, hängt von der konkreten Konstellation ab: Wird die Pflege durch Angehörige oder Personen erbracht, die eine „sittliche Pflicht“ erfüllen, sind die Zahlungen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei; im Wohngeldrecht wird davon die Hälfte bei der Pflegeperson als Einkommen angesetzt.
Lebt die Pflegeperson im selben Haushalt, außerhalb des Haushalts oder handelt sie erwerbsmäßig, kann das im Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.
Wichtig ist: Bei der pflegebedürftigen Person bleibt das Pflegegeld selbst außen vor; betroffen ist – wenn überhaupt – nur die Einkommensseite der Pflegeperson. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, weil Details wie Haushaltszugehörigkeit und Art der Pflegeleistung ausschlaggebend sein können.
Wohngeld auch im Pflegeheim: Anspruch und Besonderheiten
Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten. Maßgeblich ist, dass es sich um ein Heim im Sinne des Heimrechts handelt und keine anderen Leistungen die Unterkunft bereits decken.
Bei der Berechnung wird in Heimen nicht die individuelle Miete angesetzt, sondern der örtliche Höchstbetrag der Mietniveaustufe zugrunde gelegt – eine Sonderregel, die die pauschale Wohnkostenstruktur im Heim abbildet.
Vermögen, Einkommen und Freibeträge: Was zusätzlich gilt
Seit der Reform gilt beim Wohngeld eine Vermögensprüfung. Überschreitet das Vermögen die Grenze von 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere, besteht in der Regel kein Anspruch. Zudem können pflege- und behinderungsbezogene Freibeträge das anrechenbare Einkommen mindern.
Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder sieht § 17 WoGG einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro vor, unter bestimmten Bedingungen auch bei Pflegebedürftigkeit unterhalb GdB 100.
Abgrenzung: Bürgergeld, Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld
Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, in denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Davon zu trennen ist die Hilfe zur Pflege nach SGB XII, die Pflegeaufwendungen übernimmt, nicht aber per se die Miete.
Ebenfalls abzugrenzen ist das Pflegewohngeld: Eine länderspezifische Leistung zur Deckung der Investitionskosten in stationären Einrichtungen, die es derzeit nur in einzelnen Bundesländern gibt. Diese Leistung ist kein Wohngeld und lässt sich rechtlich nicht mit dem allgemeinen Wohngeld verwechseln.
Praxisbeispiele: So wirkt die Kombination im Alltag
Eine Rentnerin mit Pflegegrad 3 lebt zur Miete, erhält Pflegegeld und organisiert die Pflege mit ihrer Tochter. Ihr Pflegegeld wird beim Wohngeldantrag nicht als Einkommen gezählt.
Die Tochter erhält aus dem Pflegegeld eine Aufwandsentschädigung; sofern diese nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei ist, wird bei der Tochter die Hälfte dieser Einnahmen als Einkommen berücksichtigt, wenn sie selbst Wohngeld beantragt. Dadurch kann sich der Wohngeldanspruch der Tochter verändern, der Anspruch der Mutter hingegen nicht.
Ein anderes Beispiel betrifft einen Heimbewohner mit kleiner Rente. Er kann Wohngeld beantragen, obwohl er im Pflegeheim lebt. Bei der Berechnung wird der regionale Höchstbetrag für Miete angesetzt; Pflegegeld spielt als Einkommen keine Rolle. Entscheidend ist, dass keine anderen Leistungen die Unterkunft bereits finanzieren und die Vermögensgrenzen eingehalten sind.
Antragstellung: Unterlagen und Hinweise
Für den Wohngeldantrag sollten alle Einkommens- und Vermögensnachweise vollständig vorliegen. Pflegebedürftigkeit und ein vorhandener Schwerbehindertenausweis können relevant sein, weil sie Freibeträge auslösen.
Behörden empfehlen, sämtliche Einnahmen zwar anzugeben, dabei aber auf die Nichtanrechnung des Pflegegeldes hinzuweisen; die Wohngeldstelle nimmt die rechtliche Zuordnung vor und wendet die einschlägigen Vorschriften des Wohngeldgesetzes und der Verwaltungsvorschriften an.
Fazit
Wohngeld und Pflegegeld schließen sich nicht aus. Das Pflegegeld dient der Pflege und wird bei der pflegebedürftigen Person grundsätzlich nicht als Einkommen für das Wohngeld berücksichtigt.
Nur bei Pflegepersonen kann – abhängig von Art, Umfang und steuerlicher Einordnung der Zahlungen – eine hälftige Anrechnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG greifen. Wer im Pflegeheim lebt, kann ebenfalls Wohngeld erhalten, allerdings gelten dort besondere Berechnungsregeln.
Maßgeblich bleiben die allgemeinen Wohngeldvoraussetzungen zu Einkommen, Vermögen und Ausschlusstatbeständen. Wer seine individuelle Lage prüft und Unterlagen sauber aufbereitet, kann beide Systeme rechtssicher kombinieren.