Für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (Em-Rente) bringt das Jahr 2026 vor allem drei spürbare Punkte: Erstens steigen die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen, weil die maßgebliche Sozialversicherungs-Bezugsgröße angehoben wird.
Zweitens verschiebt sich die sogenannte Zurechnungszeit, die die Rentenhöhe mitbestimmt, um einen weiteren Monat nach hinten. Drittens wird der seit 2024 eingeführte Zuschlag für Bestandsrentner ab Dezember 2025 dauerhaft in die laufende Rente integriert – mit Folgen, die ab 2026 praktisch wirksam werden.
Ergänzend gibt es Neuerungen wie die „Aktivrente“ für Altersrentner, die häufig mit der Erwerbsminderungsrente verwechselt wird, auf EM-Renten vor der Regelaltersgrenze aber nicht anwendbar ist.
Inhaltsverzeichnis
Höhere Hinzuverdienstgrenzen: so werden sie 2026 berechnet
Rechtsgrundlage für den Zuverdienst ist § 96a SGB VI. Danach darf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe gezahlt werden, solange die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Diese Grenze bemisst sich für die volle EM-Rente als drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Für 2026 beträgt die Bezugsgröße 3.955 Euro pro Monat; daraus ergibt sich eine anrechnungsfreie Jahressumme von 20.763,75 Euro (14 × 3.955 € × 3/8). Maßgeblich ist immer die Jahressumme, nicht Einzelmonate.
Teilweise Erwerbsminderung: individuelle Grenzen und Mindestwert
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist die Hinzuverdienstgrenze höher und wird individuell hergeleitet; mindestens gilt sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße.
Mit der Bezugsgröße 2026 entspricht das rechnerisch 41.527,50 Euro im Jahr; abhängig vom höchsten Verdienst in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung kann die individuelle Grenze jedoch darüber liegen. Welche Grenze konkret gilt, steht im Rentenbescheid bzw. kann die DRV mitteilen.
Wenn die Grenze überschritten wird: die 40-Prozent-Regel
Wird die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten, reduziert sich die Rentenzahlung anteilig. Gesetzlich festgelegt ist, dass 40 Prozent des über der Grenze liegenden Jahresbetrags – auf den Monat umgerechnet – von der Rente abgezogen werden. Erst wenn der Abzugsbetrag die volle Rente erreicht, ruht die Zahlung vollständig. Diese Systematik gilt seit der Reform der Hinzuverdienstregeln fort.
Zurechnungszeit: die stille Erhöhung um einen Monat
Die Zurechnungszeit tut so, als hätten Versicherte bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge gezahlt; sie ist damit ein zentraler Rentensteigerer.
Der Zeitkorridor wird seit 2019 schrittweise verlängert. Für Rentenbeginne im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten; langfristig steigt sie auf 67 Jahre an.
Das Stufenprogramm ist gesetzlich fixiert, die Tabelle mit den Jahrgängen und Endaltern ist in amtlichen DRV-Unterlagen dokumentiert.
Zuschlag für Bestandsrentner: ab Dezember 2025 dauerhaft integriert
Wer schon vor 2019 eine EM-Rente erhalten hat, bekommt seit 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember 2025 wird dieser nicht mehr separat überwiesen, sondern als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten dauerhaft in die laufende Rente integriert.
Damit greift die Neuberechnung ab 2026 in allen Monatszahlungen. Wichtig: Ab der Integration kann der Zuschlag bei anderen Leistungen als Einkommen zählen, etwa bei Hinterbliebenenrenten-Anrechnungen oder in der Grundsicherung – hier sind individuelle Auswirkungen möglich. Die DRV informiert die Betroffenen per Bescheid.
„Aktivrente“ ab 2026: wichtig für Altersrentner, nicht für EM-Rentner
Politisch neu ist die Aktivrente: Ab 1. Januar 2026 sollen Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können; diskutiert wird zudem der Verzicht auf den Progressionsvorbehalt.
Das Vorhaben wurde von der Bundesregierung/Koalition beschlossen und breit berichtet. Für laufende EM-Renten vor der Regelaltersgrenze gilt das nicht. Erst nach automatischer Umwandlung der EM-Rente in die Regelaltersrente können Betroffene – sofern sie arbeiten – unter die Aktivrente fallen.
Umfeldfaktoren 2026: Rechengrößen, Beitragssatz, Mindestlohn und Minijob
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 sind staatlich festgelegt; mit der höheren Bezugsgröße steigen – wie oben beschrieben – automatisch die EM-Hinzuverdienstgrenzen.
Gleichzeitig weist das Bundesarbeitsministerium aus, dass der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026 bei 18,6 Prozent stabil bleibt. Zudem ist eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 vorgesehen; damit steigt auch die dynamische Minijob-Grenze auf rund 602 Euro pro Monat.
Für EM-Rentner mit Minijob kann das den Zuverdienst organisatorisch erleichtern, ändert aber nichts an den rentenrechtlichen EM-Grenzen und Anrechnungsregeln.
Ausblick und Praxis
2026 bleibt es dabei, dass die EM-Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch in eine Altersrente umgewandelt wird. Bereits entstandene Abschläge aus der EM-Rente bleiben grundsätzlich bestehen; neue Abschläge entstehen beim Übergang nicht.
Wer einen Wechsel in eine vorgezogene Altersrente erwägt, sollte vorab die individuelle Berechnung prüfen lassen, da der gesetzliche Bestandsschutz zwar eine niedrigere Zahlung im direkten Übergang begrenzen kann, die langfristige Entscheidung aber gut abgewogen sein will.
Für das laufende Jahr empfiehlt sich, Bescheide zur Hinzuverdienstgrenze und zum integrierten Zuschlag genau zu prüfen und bei Unklarheiten direkt mit der DRV Rücksprache zu halten.
Stand: 10. Oktober 2025. Rechtsgrundlagen, amtliche Rechengrößen und DRV-Hinweise: § 96a und § 59 SGB VI, BMAS/DRV-Veröffentlichungen sowie DRV-Tabellen zur Zurechnungszeit. Einzelne politische Maßnahmen (z. B. Aktivrente) beruhen auf aktuellen Regierungsentscheidungen und Berichten; die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch Gesetz- bzw. Verordnungsgebungsverfahren