Die Deutsche Rentenversicherung muss einen Antrag auf Erwerbsminderung auch dann in der Sache prüfen und darüber entscheiden, wenn sie diesen für „querulatorisch“ hält. So entschied das Sozialgericht Braunschweig (S 36 R 298/21) am 11.01.2022. Betroffen war die DRV Nordbayern.
Gutachten sieht keine Erwerbsminderung
Die Klägerin stellte erstmals 2017 einen Antrag bei der Rentenversicherung, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Rentenversicherung beauftragte eine Gutachterin, um dies zu prüfen.
Diese stellte zwar mehrere Erkrankungen fest, sah aber trotzdem eine tägliche Leistungsfähigkeit von mehr als sechs Stunden für körperlich leichte Tätigkeiten und damit keine Erwerbsminderung.
Betroffene klagt ohne Erfolg
Die Betroffene legte erfolglos Widerspruch ein und erhob Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig (S 13 R 432/18). Diese blieb ebenso erfolglos wie die folgende Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 9 R 360/19). Beide Gerichte urteilten, dass die vorhandenen ärztlichen Befunde zeigten, dass die Kriterien einer Erwerbsminderung nicht vorlägen.
Neuer Antrag auf Erwerbsminderung
Wenige Monate nach der Entscheidung des Landessozialgerichts beantragte die Betroffene am 24.11.2020 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Rentenkasse lehnte diesen mit Bescheid vom 23.01.2021 ab und begründete es damit, dass die Frau zuvor einen gleichen Antrag eingereicht habe, den die Versicherung mit bindendem Bescheid abgelehnt hätte. Seitdem hätten sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht geändert.
Betroffene sagt, ihr Zustand habe sich verschlechtert
Die Frau erhob Widerspruch und begründete diesen damit, dass sich ihre Gesundheit verschlechtert habe und sie sich aktuell in psychologischer Behandlung befinde.
Später legte sie einen aktuellen Befund ihrer Psychotherapeutin sowie weitere ärztliche Atteste vor, unter anderem im Februar 2021. Die Rentenversicherung wies den Widerspruch zurück.
Erneute Klage vor dem Sozialgericht
Die Betroffene klagte jetzt wieder vor dem Sozialgericht Braunschweig, um eine volle Erwerbsminderungsrente durchzusetzen. Die Rentenversicherung argumentierte, der neue Antrag sei „querulatorisch“.
Dies wird umgangssprachlich genutzt, um hartnäckige, als unbegründet eingeschätzte Anträge zu charakterisieren – für die Entscheidung war diese Bewertung aber nicht tragend.
Klare Ansage der Richter an die Rentenversicherung
Die Richter erklärten erst einmal, dass sie die Frage nicht klären könnten, ob die Betroffene Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe. Der Hauptantrag der Klägerin auf unmittelbare Rentengewährung war damit unzulässig.
Erfolg hatte der Hilfsantrag: Das Gericht verurteilte die DRV, über den Antrag vom 24.11.2020 in der Sache zu entscheiden.
Das Verhalten der Rentenkasse erklärten die Richter als rechtswidrig. Die Rentenversicherung habe keine Befugnis, per Verwaltungsakt vorab zu entscheiden, ob sie einen Antrag in der Sache prüft oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rentenkasse diesen Antrag als „querulatorisch“ ansieht – sie muss ihn in jedem Fall prüfen und bescheiden.
Neue Befunde sind zu prüfen
Ebenso hatte die Betroffene angegeben, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, und neue ärztliche Befunde vorgelegt. Die Rentenversicherung konnte daher nicht einfach behaupten, die Tatsachen seien unverändert wie beim zuvor gestellten Antrag, sondern musste die neuen Unterlagen berücksichtigen.
Rentenversicherung muss über Antrag entscheiden
Deshalb verurteilte das Sozialgericht die Rentenversicherung dazu, über den Antrag der Betroffenen auf Erwerbsminderung in der Sache zu entscheiden. Ob tatsächlich eine Erwerbsminderung vorliegt, blieb offen und ist nun im Verwaltungsverfahren – bei Bedarf mit neuer medizinischer Begutachtung – zu klären.




