Wie viel Bürgergeld einer erwerbsfähigen Person mit 1.100 Euro Einkommen zusteht, hängt nicht nur von der bloßen Zahl „1.100“ ab. Entscheidend sind Regelsätze, Miet- und Heizkosten, die Freibeträge auf Erwerbseinkommen sowie mögliche Mehrbedarfe. Erst wenn all das zusammengedacht wird, ergibt sich der konkrete Auszahlungsbetrag. Im Folgenden erklären wir die Systematik Schritt für Schritt, zeigen die Rechenlogik und liefern ein anschauliches Beispiel.
Inhaltsverzeichnis
Bedarf minus anrechenbares Einkommen
Bürgergeld kann eine aufstockende Leistung sein. Zunächst wird Ihr monatlicher Bedarf ermittelt: Er setzt sich aus dem Regelbedarf (für Lebensunterhalt) und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zusammen; dazu können Mehrbedarfe kommen.
Auf diesen Gesamtbedarf wird anschließend Ihr anrechenbares Einkommen angerechnet. Nur die Differenz wird als Bürgergeld ausgezahlt. Die Jobcenter übernehmen die KdU in „angemessener“ Höhe nach örtlichen Richtwerten; was als angemessen gilt, legt jede Kommune anhand schlüssiger Konzepte fest.
Die Regelsätze 2025/2026
Nach den derzeit geltenden Regelbedarfen liegt der monatliche Satz für Alleinstehende und Alleinerziehende bei 563 Euro, für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft bei 506 Euro je Person. Für Kinder gelten altersgestaffelte Beträge zwischen 357 Euro und 471 Euro. Diese Sätze gelten 2025 unverändert fort.
Brutto oder netto? Was die „1.100 Euro“ bedeuten
Bei Bürgergeld-Berechnungen ist wichtig zu unterscheiden: Die Freibeträge werden aus dem Bruttoverdienst ermittelt, anschließend vom Nettoverdienst abgezogen.
Erst dieses Ergebnis ist Ihr anrechenbares Einkommen, das den Bürgergeld-Anspruch mindert. Steuern, Sozialabgaben und notwendige Ausgaben mindern also zunächst das Nettoeinkommen; danach greift der Freibetrag aus dem Brutto.
Die Freibeträge auf Erwerbseinkommen – mit 1.100 Euro
Für erwerbstätige Bürgergeld-Beziehende gilt ein mehrstufiger Freibetrag: Die ersten 100 Euro im Monat sind stets frei. Vom Bruttoanteil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, vom Anteil 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent und vom Anteil 1.000 bis 1.200 Euro 10 Prozent anrechnungsfrei.
Wer ein minderjähriges Kind im Haushalt hat, kann den 10-Prozent-Abschnitt sogar bis 1.500 Euro ausschöpfen. Diese Freibeträge werden vom Nettoeinkommen abgezogen und mindern so das anrechenbare Einkommen.
Für 1.100 Euro Brutto ergibt das einen Freibetrag von 338 Euro: 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 % aus 420 Euro (= 84 Euro) plus 30 % aus 480 Euro (= 144 Euro) plus 10 % aus 100 Euro (= 10 Euro). Genau diese 338 Euro werden später vom Nettoverdienst abgezogen.
Beispielrechnung: alleinstehend, 1.100 Euro Bruttoverdienst
Nehmen wir eine alleinstehende Person ohne Mehrbedarfe, mit einer Warmmiete von 500 Euro (im Rahmen der örtlichen Angemessenheit). Der Regelbedarf beträgt 563 Euro; damit liegt der Gesamtbedarf bei 1.063 Euro (563 + 500). Der Freibetrag aus 1.100 Euro Brutto beläuft sich – wie gezeigt – auf 338 Euro.
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Bescheid prüfenWie hoch ist nun das anrechenbare Einkommen? Das hängt vom Nettoverdienst ab, der je nach Steuerklasse und Abgaben leicht variiert. Beispielhaft mit einem Netto von 900 Euro ergäbe sich: 900 Euro minus 338 Euro Freibetrag gleich 562 Euro anrechenbares Einkommen.
Vom Gesamtbedarf 1.063 Euro abgezogen bliebe ein Bürgergeld-Anspruch von 501 Euro. Liegt das Netto etwas höher, zum Beispiel bei 950 Euro, wären 950 minus 338 = 612 Euro anrechenbar; der Anspruch läge dann bei 451 Euro.
Die Logik bleibt identisch: Bedarf minus (Netto – Freibetrag) = Auszahlungsbetrag.
Miete und Heizkosten entscheiden
In vielen Fällen bleibt trotz Arbeit ein beträchtlicher Bürgergeld-Anteil, weil die Miete den Bedarf stark erhöht. Wichtig ist, dass nur angemessene KdU berücksichtigt werden; was angemessen ist, richtet sich nach lokalen Richtwerten. Wer zu teuer wohnt, muss mit Aufforderungen zur Kostensenkung oder – nach einer Übergangszeit – mit einer Deckelung rechnen.
Mehrbedarfe können den Anspruch erhöhen
Neben Regelbedarf und KdU gibt es Mehrbedarfe, etwa für werdende Mütter, Alleinerziehende, Menschen mit bestimmten Behinderungen oder bei dezentraler Warmwassererzeugung. Solche Zuschläge erhöhen den Bedarf und damit auch den möglichen Bürgergeld-Anspruch. Welche Mehrbedarfe im Einzelfall greifen, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und wird vom Jobcenter festgestellt. Offizielle Übersichten erläutern die Systematik.
Bedarfsgemeinschaft: Einkommen wird zusammen betrachtet
Leben Sie mit einem Partner oder mit Kindern zusammen, wird der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt und das gesamte anrechenbare Einkommen dagegen gerechnet. Für Partner gilt 2025 ein Regelsatz von 506 Euro je Person; Kinder erhalten altersabhängige Regelsätze. Arbeiten Sie oder Ihr Partner, gelten die oben beschriebenen Freibeträge je Erwerbstätigem – die Summe entscheidet.
Was „1.100 Euro Einkommen“ nicht automatisch sagen
Wichtig ist, dass „1.100 Euro“ allein noch keine Auskunft über die Leistungshöhe geben. Erst mit den Parametern Nettoverdienst, Warmmiete, Haushaltskonstellation und Mehrbedarfen lässt sich der Anspruch beziffern. Einheitlich bleibt die Formel: Bürgergeld = Regelbedarf + angemessene KdU (+ Mehrbedarfe) – (Nettoverdienst – Freibetrag aus dem Brutto). Die Regelsätze 2025 und die Freibetragsstaffel sind dabei fix, die KdU lokal.
Fazit: Bei 1.100 Euro Brutto ist ein Aufstocken häufig realistisch
Wer 1.100 Euro brutto verdient, hat dank des Freibetrags von 338 Euro oft weiterhin einen Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld, insbesondere wenn Miete und Heizung den Bedarf prägen. Für eine alleinstehende Person mit angemessener Warmmiete kann – je nach Nettoverdienst – ein dreistelliger Auszahlungsbetrag resultieren.
Die genaue Höhe hängt im Einzelfall von den genannten Faktoren ab; die Regelsätze 2025 und die Freibetragslogik liefern den verbindlichen Rahmen. Für eine belastbare Einzelfallprüfung helfen offizielle Rechner und die Beratung im zuständigen Jobcenter.
Hinweis zur Einordnung: Die in diesem Beitrag verwendeten Regelsätze und Freibeträge entsprechen dem Rechtsstand 2025; die Bundesregierung hat für 2026 eine erneute Nullrunde bei den Regelbedarfen angekündigt. Änderungen in der Gesetzgebung – auch bei Sanktionen oder Vermögensregeln – werden politisch diskutiert und sollten vor einer konkreten Antragstellung stets geprüft werden.