Wenn Krankheit und Kurzarbeit zusammenfallen, treffen zwei Leistungssysteme aufeinander: das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur fรผr Arbeit und das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Wer in welchem Moment zahlt โ und wer erstattet โ hรคngt davon ab, wann die Arbeitsunfรคhigkeit eintritt und wie lange sie dauert. Die folgenden Abschnitte ordnen die wichtigsten Konstellationen rechtssicher ein.
Krankheit wรคhrend laufender Kurzarbeit: Fortzahlung und weiterlaufendes KuG
Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer wรคhrend einer bereits laufenden Kurzarbeit, gilt zunรคchst das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen das Entgelt entsprechend der reduzierten โIst-Arbeitszeitโ.
Zugleich besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, so als wรคre keine Arbeitsunfรคhigkeit eingetreten.
Praktisch heiรt das: Der Arbeitgeber zahlt das KuG in dieser Phase an die erkrankte Person aus und lรคsst es sich von der Bundesagentur fรผr Arbeit erstatten โ genauso, wie bei arbeitsfรคhigen Beschรคftigten auch. Rechtsgrundlage ist die Gleichstellung in ยง 98 Abs. 2 SGB III; die Bundesagentur bestรคtigt dieses Verfahren in ihren Weisungen und Merkblรคttern.
Nach sechs Wochen: Die Krankenkasse wird zustรคndig
Endet der Zeitraum der Entgeltfortzahlung, verdrรคngt das Krankengeld den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zustรคndig ist dann die gesetzliche Krankenkasse.
Wichtig fรผr die Hรถhe: Das Krankengeld wรคhrend des KuG-Zeitraums richtet sich nach dem Regelentgelt vor Beginn der Kurzarbeit โ die kurzarbeitsbedingte Entgeltminderung reduziert das Krankengeld also nicht. Das ergibt sich ausdrรผcklich aus ยง 47b Abs. 3 SGB V und wird von den Kassen so umgesetzt.
Krankheit schon vor Start der Kurzarbeit: โKrankengeld in Hรถhe des KuGโ
Beginnt die Arbeitsunfรคhigkeit bereits vor dem ersten betrieblichen KuG-Anspruchszeitraum und lรคuft die Kurzarbeit erst spรคter an, greift eine Besonderheit: Wรคhrend des Entgeltfortzahlungszeitraums ist zusรคtzlich ein โKrankengeld in Hรถhe des Kurzarbeitergeldesโ zu zahlen.
Damit wird vermieden, dass Erkrankte schlechter stehen als Kolleginnen und Kollegen in Kurzarbeit. Ausgezahlt wird dieser Betrag zunรคchst vom Arbeitgeber, der ihn bei der Krankenkasse erstattet bekommt.
Das regelt ยง 47b Abs. 4 SGB V; der Gesetzestext verpflichtet den Arbeitgeber ausdrรผcklich zur unentgeltlichen Berechnung und Auszahlung, mit anschlieรendem Erstattungsanspruch gegenรผber der Krankenkasse. Fachkommentare und Praxishinweise erlรคutern das Verfahren.
Wer zahlt was โ und wer erstattet wen?
Wรคhrend der ersten sechs Wochen einer Krankheit im KuG-Zeitraum flieรen Zahlungen aus zwei Quellen: Entgeltfortzahlung als Arbeitgeberleistung und Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber nur vorstreckt und sich von der Bundesagentur fรผr Arbeit erstatten lรคsst.
Nach Ablauf der sechs Wochen รผbernimmt die Krankenkasse das Krankengeld unmittelbar; ein KuG-Anspruch besteht dann nicht mehr. In der Sonderkonstellation โKrank vor KuG-Startโ zahlt der Arbeitgeber zusรคtzlich das Krankengeld in Hรถhe des KuG und lรคsst es sich von der Krankenkasse erstatten.
Die Bundesagentur stellt in ihren Merkblรคttern zudem klar, dass das KuG monatsweise (Anspruchszeitraum) gewรคhrt wird und die Arbeitsunfรคhigkeit innerhalb dieses Kalendermonats einsetzen muss, damit ein KuG-Anspruch wรคhrend Krankheit besteht.
Berechnungsgrundlagen: Maรgeblich ist das Entgelt vor Kurzarbeit
Fรผr das Krankengeld im KuG-Kontext ist das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielte regelmรครige Arbeitsentgelt maรgeblich.
Die zuvor eingetretene Kurzarbeit โdrรผcktโ die Bemessung nicht. Das erhรถht die Planungssicherheit fรผr Betroffene und Lohnbรผros, weil die Krankengeldhรถhe nicht von schwankenden Kurzarbeitsquoten abhรคngt. Krankenkassen und Fachportale stellen diese Berechnungslogik รผbereinstimmend dar.
Entlastung fรผr kleine Arbeitgeber: U1-Erstattung bei Entgeltfortzahlung
Unabhรคngig von Kurzarbeit kรถnnen kleinere Unternehmen, die am Umlageverfahren U1 teilnehmen, sich einen groรen Teil der Entgeltfortzahlung erstatten lassen.
Je nach Kasse und gewรคhltem Satz werden hรคufig 70 bis 80 Prozent der Aufwendungen erstattet; der Antrag lรคuft elektronisch รผber die jeweilige Krankenkasse bzw. die Arbeitgeberversicherung. Diese U1-Erstattung betrifft die Entgeltfortzahlung, nicht das Kurzarbeitergeld.
Praxis und Abrechnung: Worauf Lohnbรผros achten sollten
In der Lohnabrechnung werden Krankheitszeiten im KuG-Monat sorgfรคltig dem Anspruchszeitraum zugeordnet. Fรผr die Phase der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Entgelt und โ bei Krankheit wรคhrend laufender Kurzarbeit โ das KuG weiter und beantragt die Erstattung bei der Arbeitsagentur.
Tritt die Krankheit dagegen vor dem KuG-Start ein, rechnet der Arbeitgeber zusรคtzlich das Krankengeld in Hรถhe des KuG ab und fordert dessen Erstattung bei der Krankenkasse.
Nach Ablauf der sechs Wochen meldet er das Ende der Entgeltfortzahlung an die Krankenkasse; diese zahlt von da an das Krankengeld direkt an die versicherte Person. Die Bundesagentur sowie Krankenkassen fassen die Ablรคufe in Merkblรคttern und Beratungsblรคttern zusammen.
Fazit
Wer im KuG-Zeitraum krank wird, erhรคlt zunรคchst Entgeltfortzahlung und weiterhin Kurzarbeitergeld; die Bundesagentur fรผr Arbeit erstattet dem Arbeitgeber das KuG. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld, bemessen nach dem Entgelt vor Kurzarbeit.
Fรคllt die Krankheit vor den KuG-Start, muss der Arbeitgeber zusรคtzlich ein โKrankengeld in Hรถhe des KuGโ auszahlen und bekommt dieses von der Krankenkasse erstattet. So ist sichergestellt, dass Erkrankte durch Kurzarbeit finanziell nicht schlechter gestellt werden als arbeitsfรคhige Kolleginnen und Kollegen.
Hinweis: Die genannten Regeln basieren auf ยง 47b SGB V sowie den fachlichen Vorgaben der Bundesagentur fรผr Arbeit und der gesetzlichen Krankenkassen. Im Einzelfall kรถnnen Tarifvertrรคge und Betriebsvereinbarungen zusรคtzliche Vorgaben zur Abrechnung enthalten