Wer erstattet Krankengeld im KuG-Zeitraum?

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Wenn Krankheit und Kurzarbeit zusammenfallen, treffen zwei Leistungssysteme aufeinander: das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit und das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Wer in welchem Moment zahlt – und wer erstattet – hängt davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit eintritt und wie lange sie dauert. Die folgenden Abschnitte ordnen die wichtigsten Konstellationen rechtssicher ein.

Krankheit während laufender Kurzarbeit: Fortzahlung und weiterlaufendes KuG

Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer bereits laufenden Kurzarbeit, gilt zunächst das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen das Entgelt entsprechend der reduzierten „Ist-Arbeitszeit“.

Zugleich besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, so als wäre keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten.

Praktisch heißt das: Der Arbeitgeber zahlt das KuG in dieser Phase an die erkrankte Person aus und lässt es sich von der Bundesagentur für Arbeit erstatten – genauso, wie bei arbeitsfähigen Beschäftigten auch. Rechtsgrundlage ist die Gleichstellung in § 98 Abs. 2 SGB III; die Bundesagentur bestätigt dieses Verfahren in ihren Weisungen und Merkblättern.

Nach sechs Wochen: Die Krankenkasse wird zuständig

Endet der Zeitraum der Entgeltfortzahlung, verdrängt das Krankengeld den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zuständig ist dann die gesetzliche Krankenkasse.

Wichtig für die Höhe: Das Krankengeld während des KuG-Zeitraums richtet sich nach dem Regelentgelt vor Beginn der Kurzarbeit – die kurzarbeitsbedingte Entgeltminderung reduziert das Krankengeld also nicht. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 47b Abs. 3 SGB V und wird von den Kassen so umgesetzt.

Krankheit schon vor Start der Kurzarbeit: „Krankengeld in Höhe des KuG“
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem ersten betrieblichen KuG-Anspruchszeitraum und läuft die Kurzarbeit erst später an, greift eine Besonderheit: Während des Entgeltfortzahlungszeitraums ist zusätzlich ein „Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes“ zu zahlen.

Damit wird vermieden, dass Erkrankte schlechter stehen als Kolleginnen und Kollegen in Kurzarbeit. Ausgezahlt wird dieser Betrag zunächst vom Arbeitgeber, der ihn bei der Krankenkasse erstattet bekommt.

Das regelt § 47b Abs. 4 SGB V; der Gesetzestext verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich zur unentgeltlichen Berechnung und Auszahlung, mit anschließendem Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Fachkommentare und Praxishinweise erläutern das Verfahren.

Wer zahlt was – und wer erstattet wen?

Während der ersten sechs Wochen einer Krankheit im KuG-Zeitraum fließen Zahlungen aus zwei Quellen: Entgeltfortzahlung als Arbeitgeberleistung und Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber nur vorstreckt und sich von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lässt.

Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld unmittelbar; ein KuG-Anspruch besteht dann nicht mehr. In der Sonderkonstellation „Krank vor KuG-Start“ zahlt der Arbeitgeber zusätzlich das Krankengeld in Höhe des KuG und lässt es sich von der Krankenkasse erstatten.

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Die Bundesagentur stellt in ihren Merkblättern zudem klar, dass das KuG monatsweise (Anspruchszeitraum) gewährt wird und die Arbeitsunfähigkeit innerhalb dieses Kalendermonats einsetzen muss, damit ein KuG-Anspruch während Krankheit besteht.

Berechnungsgrundlagen: Maßgeblich ist das Entgelt vor Kurzarbeit

Für das Krankengeld im KuG-Kontext ist das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt maßgeblich.

Die zuvor eingetretene Kurzarbeit „drückt“ die Bemessung nicht. Das erhöht die Planungssicherheit für Betroffene und Lohnbüros, weil die Krankengeldhöhe nicht von schwankenden Kurzarbeitsquoten abhängt. Krankenkassen und Fachportale stellen diese Berechnungslogik übereinstimmend dar.

Entlastung für kleine Arbeitgeber: U1-Erstattung bei Entgeltfortzahlung
Unabhängig von Kurzarbeit können kleinere Unternehmen, die am Umlageverfahren U1 teilnehmen, sich einen großen Teil der Entgeltfortzahlung erstatten lassen.

Je nach Kasse und gewähltem Satz werden häufig 70 bis 80 Prozent der Aufwendungen erstattet; der Antrag läuft elektronisch über die jeweilige Krankenkasse bzw. die Arbeitgeberversicherung. Diese U1-Erstattung betrifft die Entgeltfortzahlung, nicht das Kurzarbeitergeld.

Praxis und Abrechnung: Worauf Lohnbüros achten sollten

In der Lohnabrechnung werden Krankheitszeiten im KuG-Monat sorgfältig dem Anspruchszeitraum zugeordnet. Für die Phase der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Entgelt und – bei Krankheit während laufender Kurzarbeit – das KuG weiter und beantragt die Erstattung bei der Arbeitsagentur.

Tritt die Krankheit dagegen vor dem KuG-Start ein, rechnet der Arbeitgeber zusätzlich das Krankengeld in Höhe des KuG ab und fordert dessen Erstattung bei der Krankenkasse.

Nach Ablauf der sechs Wochen meldet er das Ende der Entgeltfortzahlung an die Krankenkasse; diese zahlt von da an das Krankengeld direkt an die versicherte Person. Die Bundesagentur sowie Krankenkassen fassen die Abläufe in Merkblättern und Beratungsblättern zusammen.

Fazit

Wer im KuG-Zeitraum krank wird, erhält zunächst Entgeltfortzahlung und weiterhin Kurzarbeitergeld; die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber das KuG. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld, bemessen nach dem Entgelt vor Kurzarbeit.

Fällt die Krankheit vor den KuG-Start, muss der Arbeitgeber zusätzlich ein „Krankengeld in Höhe des KuG“ auszahlen und bekommt dieses von der Krankenkasse erstattet. So ist sichergestellt, dass Erkrankte durch Kurzarbeit finanziell nicht schlechter gestellt werden als arbeitsfähige Kolleginnen und Kollegen.

Hinweis: Die genannten Regeln basieren auf § 47b SGB V sowie den fachlichen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Krankenkassen. Im Einzelfall können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zusätzliche Vorgaben zur Abrechnung enthalten