Weniger Existenzgründungen mit Hartz IV

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Existenzgründer haben nur geringe Chancen auf Förderung durch Jobcenter

02.01.2014

Immer weniger Existenzgründer erhalten Fördergelder vom Jobcenter. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Während 2006 und 2007 noch über 32.000 Interessierte das Einstiegsgeld für Selbständige erhielten, waren es 2012 nur noch 8.000, wie die „TAZ“ berichtet. Zu den Ursachen zählen dem Institut zufolge vor allem die verbesserten Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf eine abhängige Beschäftigung sowie eine Verschärfung der Kriterien bei der Auswahl der Geförderten.

Verschärfte Kriterien für die Auswahl der Geförderten
Noch nie zuvor wurden so wenig Selbständige bei ihrer Existenzgründung von den Jobcentern unterstützt. Das ergab eine Untersuchung des IAB. Nachdem 2005 mit den Hartz-Reformen die Förderung von Existenzgründungen zum obersten Ziel erklärt wurden, erhielten 2006 und 2007 noch mehr als 32.000 Gründungsinteressierte das sogenannte Einstiegsgeld. Danach sank die Zahl der Geförderten jedoch kontinuierlich, so dass 2012 nur noch 8.000 Hartz IV-Bezieher die Förderung für Selbständige erhielten. Wie die Zeitung berichtet, kamen 2007 noch 13 Existenzgründer auf 1.000 Hartz IV-Bezieher, 2012 waren es nur noch vier.

Der Rückgang der Zahl der geförderten Existenzgründer sei unter anderem auf eine Verschärfung der „Kriterien für die Auswahl von Geförderten“ durch die Jobcenter sowie auf bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf eine abhängige Beschäftigung zurückzuführen, teilte das IAB mit. Fakt ist, dass die Zahl der Interessierten in allen 22 untersuchten Jobcentern deutlich über der Zahl derer lag, die letztendlich eine Förderung erhielten.

Einstiegsgeld für Existenzgründungen in Hartz IV-Bezug
Wer sich aus dem Hartz IV-Bezug heraus selbständig machen möchte, kann beim Jobcenter das sogenannte Einstiegsgeld beantragen. Dabei handelt es sich um eine Kann- beziehungsweise Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die nur dann gewährt wird, wenn das Existenzgründungsvorhaben als erfolgversprechend beurteilt wird. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld. Die gesetzliche Grundlage bildet die Einstiegsgeld-Verordnung (§16b SGB II ), nach der ermessenslenkende Weisungen gelten, durch die eine einheitliche Entscheidungspraxis erreicht werden soll. Das gilt auch für die Höhe des Einstiegsgeldes. Normalerweise erhält der Geförderte einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Hartz IV-Regelsatzes für die Dauer von bis zu zwei Jahren. (ag)

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