Viele Pflegehaushalte sprechen von „nicht ausgeschöpftem Pflegegeld“. Genau genommen ist das missverständlich. Pflegegeld ist keine Budget-Leistung, die man innerhalb eines Monats „verbraucht“ – es handelt sich um eine monatliche Geldleistung, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zusteht, wenn die Pflege zu Hause organisiert wird.
Sie dient dazu, die Pflege sicherzustellen, häufig mit Hilfe von Angehörigen. Es gibt keine Pflicht, Belege einzureichen; das Pflegegeld ist zweckgebunden gedacht, aber rechtlich nicht ausgabennachweispflichtig. „Unbenutztes“ Pflegegeld verfällt daher nicht automatisch.
Pflegegeld ist keine „Topfleistung“ – und was das praktisch bedeutet
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhält den gesetzlich festgelegten Monatsbetrag entsprechend des Pflegegrads. Ob und wie die Familie diesen Betrag im Monat verwendet, beeinflusst den Anspruch nicht. Ein „Rest“ entsteht im Sinne der Pflegekasse nicht.
Das Pflegegeld endet oder wird unterbrochen nur in gesetzlich geregelten Fällen, etwa bei längerer stationärer Behandlung oder bei dauerhafter vollstationärer Pflege, nicht aber, weil es im Monat nicht „ausgeschöpft“ wurde.
Wenn Sachleistungen ins Spiel kommen: anteiliges Pflegegeld
Missverständnisse entstehen häufig bei der Kombinationsleistung. Wird ambulante Pflegesachleistung nur teilweise genutzt, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig: Der Prozentsatz der in Anspruch genommenen Sachleistung mindert den Pflegegeld-Anspruch in demselben Verhältnis.
Wer zum Beispiel 40 Prozent seines Sachleistungsrahmens nutzt, erhält 60 Prozent des Pflegegelds. Eine Übertragung „nicht genutzter“ Anteile in Folgemonate findet nicht statt; die Abrechnung erfolgt rückwirkend monatsbezogen.
Tages- und Nachtpflege: keine Kürzung des Pflegegelds
Teilstationäre Leistungen wie Tages- oder Nachtpflege werden zusätzlich gewährt. Sie werden weder auf Pflegesachleistungen noch auf das (anteilige) Pflegegeld angerechnet.
Wer also Tagespflege nutzt, behält sein Pflegegeld in voller – oder bei Kombination mit Sachleistung anteiliger – Höhe. Auch hier gibt es keinen „Rest“, der verfällt oder übertragbar wäre.
Entlastungsbetrag ist die eigentliche „Anspar-Komponente“
Verwechseln Sie Pflegegeld nicht mit dem Entlastungsbetrag. Dieser beträgt seit 2025 monatlich 131 Euro und kann innerhalb des Kalenderjahres angespart werden; nicht genutzte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.
Erst danach verfallen sie. Für viele Familien ist das der einzig echte „Topf“, der bei Nichtabruf nicht sofort verloren geht. Zusätzlich können bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umgewandelt werden („Umwandlungsanspruch“), was die Flexibilität im Alltag erhöht.
Wann Pflegegeld ruht oder gekürzt wird
Der Anspruch ruht in bestimmten Konstellationen. Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha oder bei häuslicher Krankenpflege mit Leistungen, die den ambulanten Pflegesachleistungen entsprechen, wird das Pflegegeld in den ersten vier Wochen weitergezahlt; ab dem 29. Tag ruht die Zahlung, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
Bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld in der Regel in halber Höhe fortgezahlt (Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen, Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr).
Bei dauerhafter vollstationärer Pflege entfällt das Pflegegeld, weil die Pflegeversicherung stattdessen pauschale Zuschüsse an die Einrichtung zahlt.
Beratungseinsatz nicht vergessen: sonst droht die Kürzung
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der eigenen Häuslichkeit nachweisen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.
Werden die Einsätze dauerhaft versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt oder vorübergehend ausgesetzt werden, bis der Nachweis nachgeholt ist.
Antrag, Nachzahlung und Sterbemonat
Pflegeleistungen beginnen grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung; eine Nachzahlung für Zeiten vor dem Antragsmonat ist im Regelfall ausgeschlossen.
Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen. Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den gesamten Sterbemonat gezahlt; wurde noch nicht überwiesen, geht der Anspruch an Erben oder Sonderrechtsnachfolger über. Überzahlungen für Folgemonate müssen allerdings zurückgeführt werden.
„Nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ gibt es nicht – aber Gestaltungsspielräume schon
Pflegegeld verfällt nicht, wenn es im Monat nicht vollständig für Pflege ausgegeben wurde; es bleibt beim Leistungsberechtigten.
Planungsspielräume ergeben sich vielmehr durch die kluge Kombination mit Sachleistungen und durch die gezielte Nutzung des Entlastungsbetrags, der angespart und bis Mitte des Folgejahres eingesetzt werden kann.
Gleichzeitig sollten Familien die gesetzlichen Fallstricke kennen: Bei längeren Klinik- oder Reha-Aufenthalten ruht das Pflegegeld nach vier Wochen, während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nur zu einer hälftigen Weiterzahlung führen – und die regelmäßigen Beratungseinsätze sind Pflicht.