Vorzeitige Rente nach 45 Jahren trotz Arbeitslosengeld

Lesedauer 2 Minuten

Wer 45 Rentenversicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen kann, gilt als besonders langjährig versichert und kann zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen.

Was passiert jetzt aber, wenn Sie so lange versichert sind und kurz vor der Rente Ihren Job verlieren? Können Sie dann immer noch die Vorteile dieser Rentenform genießen, oder verfällt der Anspruch auf diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Bei dieser speziellen Rente müssen Sie einige Besonderheiten beachten. Welche das sind, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Wird das Arbeitslosengeld als Wartezeit angerechnet?

Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und keine Sozialleistung wie Bürgergeld oder Sozialhilfe. Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, werden Ihnen weiterhin Rentenbeiträge gezahlt.

Bei der regulären Rente und auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren Wartezeit werden Ihnen deshalb Zeiten mit Arbeitslosengeld (nicht mit Bürgergeld oder Sozialhilfe) als Wartezeit bei der Rente angerechnet.

Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren Wartezeit gilt jedoch eine Sonderregel. Zwar ist der Bezug von Arbeitslosengeld auch hier grundsätzlich Wartezeit, doch diese gilt in den letzten zwei Jahren vor dem frühzeitigen Rentenbeginn nur eingeschränkt.

Arbeitslosengeld wird nur bei Betriebsschließung angerechnet

In diesen letzten zwei Jahren wird Arbeitslosengeld nur als Wartezeit bei der vorzeitigen Rente ohne Abschläge anerkannt, wenn der Grund für diese Insolvenz oder Geschäftsaufgabe war. In anderen Fällen, wie Eigenkündigung, Kündigung durch den Arbeitgeber, obwohl der Betrieb weiter existierte etc., wird die folgende Zeit der Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor der frühzeitigen Rente nicht anerkannt.

Lesen Sie auch:

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Keine Arbeitslosigkeit als Ausdehnung der Rente

Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Betroffene die zwei Jahre vorzeitige Rente ohne Abschläge durch Arbeitslosigkeit ausdehnen, um so die 45 Jahre voll zu bekommen und in Wirklichkeit drei Jahre oder noch früher in den Ruhestand einzutreten.

Sind die 45 Jahre voll?

Wenn Sie also in den zwei Jahren, bevor Sie die vorzeitige Rente antreten könnten, arbeitslos werden, dann kommt es darauf an, ob Sie die 45 Jahre Wartezeit bereits voll haben.

Sie müssen erstens 45 Jahre Wartezeit nachweisen, um zweitens zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen zu können. Sind diese 45 Jahre aber bereits zum Beispiel vier oder fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze erfüllt, dann ist es kein Problem, wenn Sie arbeitslos werden – ob Eigenkündigung oder nicht.

Wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit Ihnen jetzt nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, steht die vorzeitige Rente trotzdem nicht auf dem Spiel, denn Sie haben die Wartezeit bereits vorher erfüllt.

Die 45 Jahre sind bisher nicht erfüllt?

Anders sieht es aus, wenn diese Zeit des Arbeitslosengeldes genau die Monate sind, die Ihnen noch fehlen, um die 45 Jahre Wartezeit zu erfüllen. Wird Ihnen jetzt diese Zeit nicht angerechnet, dann haben Sie die 45 Jahre nicht voll und deshalb auch keinen Anspruch auf die vorzeitige Rente ohne Abschläge.

Ein Minijob kann die Versichertenzeit auffüllen

Ein Minijob kann Ihnen aus diesem Dilemma heraus helfen. Wenn Sie kurz vor der Frührente, die 45 Jahre um Haaresbreite bisher nicht voll haben, Ihren Vollzeitjob verloren und entweder kaum eine Chance, für die letzten Monate einen neuen zu bekommen (oder keine Motivation dazu), dann bringt auch ein Minijob Wartezeit.

Bei der Wartezeit kommt es nämlich nicht auf die Höhe des Einkommens und der Rentenbeiträge an. Sie können sich im Minijob zwar von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien lassen, müssen es aber nicht.

Wenn Sie im Minijob in die Rentenversicherung einzahlen, dann werden Ihnen die Zeiten ebenso angerechnet wie in einer anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.