Vereinbaren von Eingliederungsvereinbarungen

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Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden

27.02.2013

Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden? Das klingt logisch und eine ganze Zeit lang nach Einführung von Hartz-IV konnte man sich auf diese Logik berufen. Dann war beim Jobcenter plötzlich Schluss mit lustig. "Und bist du nicht willig, erlasse ich den Verwaltungsakt." Auch damit ist jetzt Schluss.

Das Jobcenter macht Vorschläge zur (Wieder-)Eingliederung. Weniger in Arbeit, öfters in irgendwelche Trainingsmaßnahmen oder zu sonstigen "Parkplätzen" außerhalb der Arbeitslosenstatistik. Darüber hinaus werden oft die Anzahl der monatlichen Bewerbungen festgelegt und jede Menge Belehrungen dran gehangen, zu demonstrieren, wo der Hammer hängt und um klar zu stellen, wer den längeren Arm hat. Ein Hartz-IV-Betroffener aus dem Landkreis Sigmaringen ließ sich davon nicht beeindrucken.

Der Betroffene lehnte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht kategorisch ab. Er wollte fachlich festgestellt wissen, was seiner beruflichen Entwicklung gut tut und was nicht bzw. darüber reden. Das Jobcenter berief sich offenbar auf ein Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) aus 2009, das Betroffenen den Anspruch auf eine individuelle EGV absprach und somit die Logik des Begriffs "Vereinbarung" schlichtweg aus den Angeln hob. Der Sachbearbeiter wisse besser, was dem "Kunden" gut tut und was nicht, hieß es sinngemäß in der Urteilsbegründung.

Der Verwaltungsakt – Auch in Köln sehr in Mode
Bundesweit schrien die Jobcenter "Hurra" und fortan wurde auch in Köln ruckzuck der Verwaltungsakt aus der Tasche gezogen. Und das auch bei Menschen, die lediglich um eine Bedenkzeit baten.

Der Clou beim Verwaltungsakt ist, dass dessen Inhalt als Weisung zu befolgen ist, gegen die man nicht einfach widersprechen kann bzw. der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die KEAs kennen Beispiele, wo Betroffene am Freitag per Verwaltungsakt dazu aufgefordert werden, am Montag eine Trainingsmaßnahme bei XY anzutreten. Hier hatten bisher nur der Widerspruch und die Beantragung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor Gericht geholfen. Sicherheitshalber ein Gute-Nacht-Gebet, dass eine Verweigerung sanktionsfrei über die Bühne gehen möge. Der Betroffene aus Sigmaringen wollte die Vorschläge des Jobcenters so nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg – immerhin bis zum Bundessozialgericht.

Der ersatzweise Verwaltungsakt anstelle einer EGV bleibt weiterhin als Möglichkeit zulässig, aber erst nachdem der Betroffene eine EGV "grundlos" ablehnte. Solange er alternative inhaltliche Vorschläge in die Verhandlung um eine EGV einbringen kann und diese im Kontext seiner beruflichen Situation plausibel erscheinen oder er Maßnahmen verweigert, die für ihn ganz offenbar untauglich erscheinen, ist ein Verwaltungsakt nicht gerechtfertigt. Urteil Az.: B 14 AS 195/11 R vom 14 Februar 2013, BSG Kassel

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzt noch einen drauf
In einem einstweiligen Rechtsbeschluss hat das LSG Berlin-Brandenburg unter dem Zeichen L14 B 568/08 AS ER finanzielle Sanktionen untersagt, als ein Betroffener eine laufende Maßnahme abbrach, die ihm nicht wirklich weiterbringen konnte. Dieser Beschluss sowie das Urteil des BSG können dazu beitragen, die Willkür des Jobcenters oder einzelner Sachbearbeiter etwas im Zaum zu halten. Die KEAs sind auf die neue rechtliche Situation eingestellt. Das Jobcenter auch? (KEA Köln)

Bild: Petra Bork / pixelio.de

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