Trotz Aufhebungsvertrag keine Arbeitslosengeld-Sperre

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Ein Aufhebungsvertrag beendet einvernehmlich ein Arbeitsverhรคltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Kรผndigung. Das sieht erst einmal unproblematisch aus, kann fรผr Sie jedoch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bedeuten. Das muss allerdings nicht unter allen Umstรคnden sein.

Wir zeigen, wie die rechtlichen Grundlagen sind, wann eine Sperrzeit wahrscheinlich ist, wie lange sie dauert, und was Sie tun kรถnnen, um diese Sperre zu verhindern.

Aufhebungsvertrag gilt als Eigenkรผndigung

Eine Sperrfrist bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes kann die Agentur fรผr Arbeit dann verhรคngen, wenn der Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes selbst verursacht und somit die Arbeitslosigkeit selbst herbeigefรผhrt hat.

Grob fahrlรคssiges Herbeifรผhren der Arbeitslosigkeit ist Anlass fรผr eine Sperrfrist, darunter fallen eine Eigenkรผndigung, ein Aufhebungsvertrag und eine selbstverschuldete Kรผndigung.

Da Sie bei einem Aufhebungsvertrag aktiv zum Ende des Arbeitsverhรคltnisses beitragen, wird dieser einer Eigenkรผndigung gleichgestellt.

Sperrzeit von zwรถlf Wochen

Ein Aufhebungsvertrag stellt in diesem Fall ein versicherungswidriges Verhalten dar, und die regulรคre Sperrzeit dafรผr betrรคgt zwรถlf Wochen. Sie erhalten also erst ab dem vierten Monat der Erwerbslosigkeit das Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Sperrzeit mit Bรผrgergeld รผberbrรผcken

In der Sperrzeit kรถnnen Sie Bรผrgergeld beantragen. Dieses bekommen Sie dann zwar ausgezahlt, aber auch bei dieser Sozialleistung drohen Ihnen in der Sperrfrist Sanktionen. Einen Monat darf Ihnen das Jobcenter zehn Prozent vom Regelbedarf kรผrzen.

Nicht jede Eigenkรผndigung bedeutet eine Sperrfrist

Eine Eigenkรผndigung rechtfertigt dann eine Sperrfrist, wenn keine wichtigen Grรผnde fรผr diese Kรผndigung vorliegen.

Dazu gehรถren miserable Arbeitsbedingungen, zum Beispiel mangelnde Sicherheit am Arbeitsplatz oder Nichteinhalten von Unfallvorschriften sowie die Forderung, gesetzwidrige Handlungen auszufรผhren,.

Wichtige Grรผnde sind auch nachgewiesenes Mobbing durch Kollegen; das Ausfรผhren von sinnlosen und kaum zu schaffenden Aufgaben (Bossing); ein Umzug, um mit dem Partner einen neuen Haushalt zu begrรผnden; ausbleibende Lohnzahlungen; die reale Aussicht auf einen neuen Arbeitsvertrag und gesundheitliche Beschwerden, die eine Fortfรผhrung dieser Tรคtigkeit unmรถglich machen.

Aufhebungsvertrag muss nicht Sperre bedeuten

Fรผr den Aufhebungsvertrag gilt im Kern das Gleiche wie fรผr die Eigenkรผndigung. Wenn triftige Grรผnde fรผr den Aufhebungsvertrag vorliegen, dann wird keine Sperre verhรคngt.

Das Arbeitsamt muss den Aufhebungsvertrag also als notwendig ansehen und keine freiwillige Herbeifรผhrung der Arbeitslosigkeit unterstellen. Ist das Ende des Arbeitsverhรคltnisses unverschuldet, dann besteht kein Grund zu einer Sperre.

Das gilt zum Beispiel, wenn der Aufhebungsvertrag die betriebsbedingte Kรผndigung ersetzt. Baut ihr Arbeitgeber Stellen ab und regelt dies mit Aufhebungsvertrรคgen, dann ist dies ebenso ein triftiger Grund wie einige der unter Eigenkรผndigung genannten.

Auch ein Aufhebungsvertrag, in dem ausdrรผcklich die gesundheitlichen Beschwerden oder Mobbing am Arbeitsplatz aufgefรผhrt sind, rechtfertigt keine Sperrfrist.

Die triftigen Grรผnde sollten klar dokumentiert sein

Alle diese Grรผnde sollten im Aufhebungsvertrag klar benannt und dokumentiert werden, damit das Arbeitsamt sie nachvollziehen kann. Bei gesundheitlichen Beschwerden dienen dazu รคrztliche Atteste, medizinische Befunde und Krankmeldungen; bei Mobbing sollten die Vorfรคlle minutiรถs aufgezeigt werden und auch klar gestellt werden, dass alternative MaรŸnahmen gegen das Mobbing erfolglos blieben.

Wichtige Formalien

Um das Arbeitsamt zu โ€žberuhigenโ€œ sollte der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhรคltnis im Rahmen der regulรคren Kรผndigungsfrist beenden. Das deutet dann darauf hin, dass es sich nicht um Eigenverantwortung des Arbeitnehmers handelt, sondern um einen Ersatz fรผr eine ordentliche Kรผndigung durch den Arbeitgeber.