Sonderzahlung zur Rente für 3 Millionen Rentner zum vorletzten Mal

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Für rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner steht im Oktober 2025 eine weitere Sonderzahlung an: der Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent. Diese Sonderzahlung wird im Oktober zum vorletzten Mal in ihrer bisherigen Form erfolgen. Hintergrund ist eine befristete Übergangsregelung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die am 30. November 2025 ausläuft. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag neu berechnet und dauerhaft in die reguläre Rentenzahlung integriert.

Warum es den Rentenzuschlag gibt

Der Zuschlag wurde zum 1. Juli 2024 eingeführt, um eine erkennbare Gerechtigkeitslücke zu schließen. Betroffen sind Menschen, die in der Zeit von 2001 bis 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) bezogen haben und deren spätere Alters- oder Hinterbliebenenrenten auf dieser Basis berechnet wurden.

Für diese Gruppe galten noch die bis 2018 maßgeblichen Zurechnungszeiten – also die fiktiven Zeiten, die ein Versicherter bei Erwerbsminderung so behandelt wird, als hätte er bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeiten wurden erst ab 2019 stufenweise verbessert.

Wer bereits vorher in Rente war, profitierte davon nicht in gleichem Maße und war dadurch rechnerisch schlechter gestellt. Der Rentenzuschlag gleicht diesen Nachteil aus – je nach individueller Konstellation bis zu 7,5 Prozent.

Wer konkret anspruchsberechtigt ist

Begünstigt sind vor allem frühere EM-Bestandsrentnerinnen und -rentner der Jahrgänge 2001–2018 sowie Personen, deren heutige Alters- oder Hinterbliebenenrente aus einer solchen EM-Rente hervorgegangen ist. Entscheidend ist, dass die zugrunde liegenden Zurechnungszeiten noch nach altem Recht (bis 2018) berechnet wurden.

Der Zuschlag ist eine pauschale, prozentuale Erhöhung, deren Höhe sich am individuellen Versicherungsverlauf orientiert und daher zwischen den Betroffenen variiert.

Die Übergangsregelung nach § 307j SGB VI

Rechtsgrundlage der befristeten Sonderzahlung ist § 307j SGB VI. Diese Übergangsvorschrift sieht vor, dass der Zuschlag als zusätzliche Rentenleistung separat ausgezahlt wird.

Der Auszahlungszeitraum liegt monatlich zwischen dem 10. und dem 20.; die Zahlung erscheint auf dem Kontoauszug ausdrücklich als „Rentenzuschlag“. Diese Konstruktion war von Anfang an befristet, um die Zeit bis zur endgültigen Integration in die reguläre Rentenleistung zu überbrücken.

Oktober 2025: Der vorletzte Auszahlungsmonat

Im Oktober 2025 greift die Übergangsregel noch einmal in voller Breite. Begünstigte erhalten den Zuschlag – je nach Fallkonstellation bis zu 7,5 Prozent – als Nettorentenzahlung zwischen dem 10. und 20. Oktober.

Nach derzeitigem Stand sind keine Verzögerungen absehbar. Hinweise, wonach es wegen der neuen EU-Bezahldirektive PSD3 zu Störungen kommen könnte, haben sich bislang nicht bestätigt; die Deutsche Rentenversicherung hat wiederholt betont, dass die fristgerechte Auszahlung gewährleistet bleibt. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Kontobewegungen im genannten Zeitraum im Blick zu behalten.

November 2025: Der letzte Monat der separaten Zahlung

Die befristete Sonderzahlung läuft zum 30. November 2025 aus. Damit wird der November 2025 das letzte Mal sein, dass der Zuschlag als eigener Auszahlposten neben der laufenden Rente auf dem Kontoauszug erscheint.

Bis einschließlich dieses Stichtags gilt auch weiterhin die Begünstigung bei der Anrechnung: Der Rentenzuschlag wird weder auf Witwen- bzw. Witwerrenten als Einkommen angerechnet noch auf die Grundrente. Diese Klarstellung war wichtig, um ungewollte Wechselwirkungen mit anderen Rentenarten und Zuschlägen zu vermeiden.

Mit dem 1. Dezember 2025 beginnt die Anschlussphase: Die Rentenversicherung berechnet den Zuschlag neu und integriert ihn als Bestandteil der regulären Rente. Maßgeblich sind dann die persönlichen Entgeltpunkte mit Rentenstand zum 30. November 2025.

An die Stelle der separaten Überweisung tritt eine einheitliche Rentenzahlung, in der der bisherige Zuschlag in aufgefrischter, individuell neu ermittelter Höhe enthalten ist. Für die Praxis bedeutet das mehr Transparenz auf dem Kontoauszug, zugleich aber auch, dass die bisherige „Sonderzeile“ entfällt.

Bedeutung der Vorschusszahlung Ende November

Ein Teil der Rentnerinnen und Rentner erhält die Monatsrente vorschüssig, also Ende November 2025 für den Monat Dezember 2025. Genau diese Gruppe dürfte die erste sein, die die neu integrierte Leistung bereits Ende November auf dem Konto sieht – dann bereits als Gesamtbetrag der Dezemberrente inklusive des neu berechneten Zuschlags. Für nachschüssig gezahlte Renten zeigt sich die Integration entsprechend später.

Misinformation und Zahlungsverkehr: Was davon zu halten ist

Im Netz kursieren immer wieder Gerüchte über ausbleibende Zahlungen oder umfassende Verzögerungen. Solche Meldungen entbehren regelmäßig einer belastbaren Grundlage. Richtig ist, dass regulatorische Änderungen im Zahlungsverkehr – Stichwort PSD3 – technische und organisatorische Anpassungen bei Banken und Zahlstellen erfordern.

Für Rentenzahlungen gelten jedoch etablierte Verfahren, die einen verlässlichen Transfer sicherstellen. Wer dennoch Unstimmigkeiten feststellt, sollte zeitnah die Bank und die Deutsche Rentenversicherung kontaktieren und die Vorgänge dokumentieren.

Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten

Im Oktober sollten Begünstigte den Zeitraum 10. bis 20. Oktober im Blick behalten und prüfen, ob der Posten „Rentenzuschlag“ wie gewohnt gutgeschrieben wurde. Gleiches gilt im November für die letzte separate Zahlung.

Ab Dezember 2025 empfiehlt sich ein genauer Blick auf den Kontoauszug bzw. den neuen Rentenbescheid, um die Integration des Zuschlags nachzuvollziehen. Wer Unterhaltsverpflichtungen, Ansprüche auf ergänzende Leistungen oder eine Hinterbliebenenrente hat, sollte – gerade im Übergang – die Anrechnungsmodalitäten beobachten.

Bis zum 30. November 2025 gilt die Nichtanrechnung auf Witwen-/Witwerrente und Grundrente; mit der Integration ab Dezember kann sich die Darstellung im Bescheid ändern, ohne dass sich zwangsläufig die materiellen Ansprüche verschlechtern.

Planbare Entlastung – und ein klarer Fahrplan

Der Rentenzuschlag hat eine spürbare, gezielte Entlastung für eine klar umrissene Gruppe geschaffen: Menschen, deren Erwerbsminderungs- und Folgerenten nach alten Zurechnungszeiten berechnet wurden. Der Oktober 2025 markiert die vorletzte separate Auszahlung, der November 2025 den letzten.

Ab Dezember 2025 wird die Leistung dauerhaft in die reguläre Rente integriert – neu berechnet und fortan als Teil der Monatsrente ausgezahlt. Für die Betroffenen bringt das Planungssicherheit und eine konsolidierte Darstellung der Rentenansprüche. Wer seine Zahlungen aufmerksam verfolgt und Bescheide prüft, ist für den Übergang gut gerüstet.