Wegweisend bei Schwerbehinderung: Merkzeichen G auch bei psychischen Leiden

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Die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Saarland vom 5. Juni 2019 (Az. L 5 SB 30/16) zeigt einen Wendepunkt im Schwerbehindertenrecht.

Erstmals hat ein oberes Sozialgericht ausdrücklich anerkannt, dass eine massive Gehbehinderung auch dann vorliegen kann, wenn ihre Ursachen vor allem psychischer Natur sind.

Damit öffnet sich das Merkzeichen „G“ für eine Patientengruppe, die bislang häufig an formalen Schwellenwerten scheiterte.

Der lange Weg einer Rentnerin – vom Antrag zur Berufung

Ausgangspunkt war der Antrag einer über siebzigjährigen Saarländerin, die seit Jahren unter schweren Depressionen, Angststörungen und chronischen Schmerzen litt. Sie beantragte beim Versorgungsamt die Erhöhung ihres Grades der Behinderung (GdB) auf 100 und die Eintragung der Merkzeichen „G“ und „RF“.

Die Behörde erkannte lediglich einen GdB von 70 an und verneinte jede Mobilitäts‑Vergünstigung mit dem Argument, die orthopädischen Funktionsstörungen ihrer Beine erreichten nicht den Richtwert von 40 Einzel‑GdB, den die Verwaltungspraxis als Untergrenze für das Merkzeichen „G“ ansieht.

Das erstinstanzliche Sozialgericht folgte dieser Linie. Erst in der Berufung beim LSG kam die Kehrtwende: Die Richter setzten den Gesamt‑GdB auf 80 fest und gewährten das Merkzeichen „G“ rückwirkend ab dem 21. September 2017.

Warum psychische Leiden das gleiche Gewicht erhielten wie orthopädische Defizite

Entscheidend war die funktionale Betrachtung: Nach eingehender Begutachtung stand für das Gericht fest, dass die Rentnerin nicht mehr in der Lage war, die innerörtlich übliche Wegstrecke von zwei Kilometern in einer halben Stunde zu bewältigen – eine Distanz, die das Bundessozialgericht (BSG) seit Langem als Referenz für normale Mobilität heranzieht.

Die Beeinträchtigung ergab sich weniger aus den Arthroseschmerzen der Knie als aus Antriebsverlust, Angst vor Panikattacken und fatiguematischer Erschöpfung.

Das LSG betonte, Teil D Nr. 1 d der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) enthalte lediglich Regelbeispiele; weder seien dort aufgeführte Ursachen abschließend noch ein Einzel‑GdB von 40 an den unteren Gliedmaßen zwingende Voraussetzung.

Gesamt‑GdB – richterliche Würdigung statt Rechenaufgabe

Bei der Bildung des Gesamt‑GdB beschritt das Gericht den inzwischen gefestigten Pfad der Rechtsprechung, wonach Einzelwerte nicht mathematisch addiert werden.

Vielmehr erfolgt eine Gesamtwürdigung aller wechselseitigen Auswirkungen; dabei ist das Gericht an die Vorschläge von Sachverständigen nicht gebunden, sondern trifft seine Entscheidung in freier Beweiswürdigung (§ 128 SGG).

Diese Linie hatte das BSG bereits 1987 und 1993 vorgezeichnet und sie wurde vom LSG Saarland ausdrücklich aufgegriffen.

Merkzeichen „G“ im Gesetzesrahmen

§ 229 SGB IX definiert eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“, wenn die betreffende Person übliche Wegstrecken nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann. Die VMG konkretisieren dies mit der Zwei‑Kilometer‑in‑30‑Minuten‑Regel.

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Zugleich stellen sie klar, dass auch innere Leiden, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit – also ausdrücklich psychische oder psychosomatische Erkrankungen – den Anspruch begründen können. Damit steht eine offene Tür bereit, die das LSG jetzt weit aufgestoßen hat.

Urteil mit Signalwirkung über das Saarland hinaus

Dass psychische Erkrankungen Mobilität mindestens ebenso stark einschränken können wie orthopädische Defekte, war ärztlich längst unbestritten. Doch viele Anträge scheiterten an starren Verwaltungspraxis‑Grenzen.

Das Saarbrücker Urteil zwingt Leistungsträger, künftig genauer hinzusehen, welche Krankheit die Gehfähigkeit tatsächlich einschränkt. Behörden werden nicht mehr argumentieren können, es fehle schlicht an einem orthopädischen Einzel‑GdB von 40.

Vielmehr müssen sie – wie das Gericht – alle somatischen und seelischen Faktoren zusammen betrachten und ihre Wechselwirkungen bewerten.

Was Betroffene aus dem Richterspruch lernen können

Wer unter Depressionen, Angsterkrankungen, Schmerz‑ oder Fatigue‑Syndromen leidet und deshalb schon nach wenigen hundert Metern erschöpft ist, sollte ein Schwerbehindertenverfahren nicht allein auf orthopädische Gutachten stützen.

Wichtiger ist eine fundierte psychiatrische oder psychosomatische Dokumentation, die die Alltagsfolgen beschreibt. Gehprotokolle, Berichte über Panikattacken auf offener Straße oder Nachweise über Hilfsmittel‑ und Begleitpersoneneinsatz geben den Gerichten die nötige Grundlage, individuelle Mobilität realistisch einzuschätzen.

Vorteile, die jetzt erreichbar sind

Mit dem Merkzeichen „G“ stehen Vergünstigungen bereit, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern: insbesondere freie oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, steuerliche Erleichterungen für Fahrten und eine merkliche Entlastung beim Autokauf oder Betrieb des eigenen Fahrzeugs.

Die Sozialrechtspraxis zeigt, dass diese Erleichterungen den Alltag vieler psychisch kranker Menschen spürbar stabilisieren, weil sie Ängste vor Kosten und organisatorischen Hürden abbauen.

Ein Schritt hin zu unsichtbarer Inklusion

Das Urteil aus Saarbrücken reiht sich in eine Serie jüngerer BSG‑Beschlüsse ein, in denen psychische Leiden ebenso intensiv geprüft werden wie körperliche. Es ist ein deutliches Signal, dass Inklusion dort beginnt, wo das Recht Unsichtbares sichtbar macht.

Die Anerkennung der Seele als limitierender Faktor der Gehfähigkeit bringt das Schwerbehindertenrecht näher an die Lebenswirklichkeit vieler chronisch Erkrankter. Sie eröffnet zugleich eine Debatte über weitere Nachteilsausgleiche, bei denen psychische Behinderungen bisher unterrepräsentiert sind.

Ausblick

Vieles deutet darauf hin, dass die Verwaltungspraxis ihre Leitlinien anpassen muss. Denn nach dieser Entscheidung können sich Betroffene und ihre Rechtsvertreter auf ein obergerichtliches Fundament stützen, wenn sie das Merkzeichen „G“ beantragen.

Wer sich in seiner Bewegungsfreiheit durch seelische Erkrankungen eingeschränkt fühlt, sollte das Urteil als Ermutigung verstehen, seinen Anspruch prüfen zu lassen. Das Urteil hat gezeigt, dass Mobilität keine Frage des betroffenen Organs ist – sondern eine Frage des tatsächlichen Könnens.