Schwerbehinderung: GdB wird in drei aufeinander folgenden Schritten festgestellt

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Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil festgelegt, wie der Grad der Behinderung (GdB) systematisch und korrekt ermittelt wird. Der GdB, der maßgeblich für den Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen ist, wird in einem dreistufigen Verfahren bestimmt.

Diese Struktur soll sicherstellen, dass alle relevanten Gesundheitsstörungen und ihre Auswirkungen umfassend berücksichtigt werden.

Ausgangslage: Vielschichtige Beschwerden der Klägerin

Das Urteil folgte auf eine Klage einer 59-jährigen Frau, die unter einer Reihe von gesundheitlichen Beschwerden litt. Die Beschwerden betrafen chronische Rückenschmerzen, Knie- und Sprunggelenkprobleme, Gesichtslähmung, Augenmigräne sowie eine psychische Erkrankung.

Ihre Lebensqualität war dadurch erheblich eingeschränkt und das veranlasste sie dazu, einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung zu stellen. Das zuständige Landesamt lehnte den Antrag jedoch ab, was zur Folge hatte, dass die Klägerin den Rechtsweg beschritt.

Einholung von unterschiedlichen Gutachten

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Speyer wurden mehrere medizinische Gutachten eingeholt. Ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten bewertete das Rückenleiden der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 30 und die Kniebeschwerden mit einem Einzel-GdB von 20.

Der Gesamt-GdB wurde auf 40 festgesetzt. Diese Bewertung wurde jedoch vom Landesamt angefochten, sodass die Klägerin in Berufung ging.

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Reduzierung des GdB durch erneutes Gutachten

Im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz konnte die Klägerin ein weiteres Gutachten einholen, das sich auf neurologisch-psychiatrische Aspekte bezog.

Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Klägerin ihre Beschwerden teilweise übertrieb und setzte den Einzel-GdB für neurologische Beeinträchtigungen auf 20 herab, während das Rückenleiden nur noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wurde. Der Gesamt-GdB wurde auf 20 reduziert.

Gericht wendet Versorgungsmedizinischen Grundsätze an

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die “Versorgungsmedizinischen Grundsätze” (VmG), die als Richtschnur für die Bewertung von Behinderungen dienen. Diese Grundsätze definieren Einzel-GdB-Werte für verschiedene Funktionsstörungen und berücksichtigen deren Auswirkungen auf das tägliche Leben.

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen voraussichtlich länger als sechs Monate andauern und ihre gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen.

Der dreistufige Prozess zur Feststellung des GdB

  1. Erfassung aller Gesundheitsstörungen: Zunächst werden sämtliche relevanten und nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen der betroffenen Person dokumentiert. Dies umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen.
  2. Zuordnung zu Funktionssystemen gemäß dem VmG: Im zweiten Schritt werden die dokumentierten Gesundheitsstörungen den entsprechenden Funktionssystemen zugeordnet. Diese Zuordnung erfolgt nach den Vorgaben der VmG und ermöglicht eine strukturierte Bewertung der einzelnen Beeinträchtigungen.
  3. Gesamtschau und GdB-Bestimmung: Im letzten Schritt erfolgt eine umfassende Betrachtung aller erfassten Gesundheitsstörungen. Das Gericht prüft, inwieweit die verschiedenen Beeinträchtigungen einander beeinflussen oder verstärken. Basierend auf dieser Gesamtschau wird der Gesamt-GdB festgelegt.

Feststellung Gesamt-GdB liegt in der Verantwortung des Gerichts

Entscheidend ist, dass die Feststellung des Gesamt-GdB nicht in der Verantwortung der Gutachter liegt, sondern in der des Gerichts. Das Gericht berücksichtigt neben den medizinischen Bewertungen auch gesellschaftliche Faktoren, um eine fundierte Entscheidung über den GdB zu treffen.

Im Fall der Klägerin wurde der Verdacht auf Übertreibung ihrer Symptome durch das Gericht gewertet, was zur Herabsetzung des GdB führte.