P-Konto: Keine Auszahlung trotz Guthaben – was wirklich dahinter steckt
Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, erlebt immer wieder ein paradoxes Phänomen: Auf dem Kontoauszug steht ein Plus – und dennoch verweigert die Bank die Auszahlung oder Überweisung.
Das ist kein technischer Fehler, sondern Folge eines besonderen Schutzmechanismus. Entscheidend ist nicht der Kontostand, sondern der nach Gesetz geschützte Betrag, über den Sie im Monat tatsächlich verfügen dürfen.
Dieser soll das Existenzminimum sichern, führt in der Praxis aber zu Missverständnissen – vor allem, wenn Reservierungen, Auskehrungsbeträge oder bereits ausgeschöpfte Freibeträge im Spiel sind.
Der geschützte Rahmen: Freibeträge – und warum 1.560 Euro „zählen“, nicht der Kontostand
Auf dem P-Konto ist pro Kalendermonat ein Grundfreibetrag vor Pfändung geschützt. Seit dem 1. Juli 2025 liegt der maßgebliche Sockelbetrag bei 1.560 Euro. Die Höhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Pfändungstabelle und einer gesetzlichen Aufrundung auf den nächsten 10-Euro-Betrag speziell für P-Konten.
Liegt das Guthaben darüber, wird der Überschuss gesperrt – Auszahlungen oder Überweisungen sind dann nicht mehr möglich, auch wenn die App „Guthaben“ anzeigt. Rechtsgrundlage für die monatliche Freigrenze ist § 850c ZPO; die P-Konto-Sonderregel zur Aufrundung enthält § 899 ZPO.
Monatslogik statt „Lohneingangslogik“: Drei-Monats-Übertrag und das FIFO-Prinzip
Der Schutz gilt je Kalendermonat, nicht je Zahlungseingang. Nicht verbrauchte Teile des geschützten Betrags dürfen Sie in die folgenden drei Monate mitnehmen; spätestens im dritten Folgemonat erlischt dieser Übertrag. Außerdem gilt das „First in, first out“-Prinzip: Verfügungen werden mit dem ältesten geschützten Guthaben verrechnet.
Wer sparen will, muss daher die zeitliche Reihenfolge der Eingänge und Abhebungen im Blick behalten – sonst verfällt Übertragsguthaben, obwohl auf dem Konto noch ein Plus steht. Diese Regeln stehen seit der Reform Ende 2021 im Gesetz (§ 899 Abs. 2 ZPO) und werden in der Beratungspraxis so angewendet.
Wenn „Guthaben“ nicht verfügbar ist: Vormerkungen, Auskehrung und Moratorium
Häufig mindern vorgemerkte Kartenzahlungen oder Lastschriften den verfügbaren Betrag, obwohl sie noch nicht gebucht sind. Banking-Apps weisen solche Reservierungen als „vorgemerkte Umsätze“ aus; sie reduzieren den nutzbaren Freibetrag sofort – weshalb der Automat oder die App Auszahlungen verweigern kann.
Zusätzlich parken Banken pfändbare Überschüsse oft auf einem internen Auskehrungskonto.
Diese Beträge bleiben dort bis zur Auskehr an Gläubiger oder bis sie – etwa bei Ausschöpfung im Folgemonat – zurückfließen. Ein gesetzliches Moratorium (§ 900 ZPO) bewirkt, dass an Gläubiger grundsätzlich erst nach Ablauf des Folgemonats geleistet werden darf; für Sie heißt das jedoch nicht, dass der Überschuss im Eingangsmonat frei würde.
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Typische Stolperfallen: Konto im Minus, Doppelpfändung, Informationspflichten
Auch ein überzogenes Girokonto darf in ein P-Konto umgewandelt werden. Seit 2021 ist ausdrücklich klargestellt: Nach der Umwandlung dürfen Gutschriften innerhalb des Freibetrags nicht mit dem alten Sollsaldo verrechnet werden (Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot, § 901 ZPO). In der Praxis führen Missverständnisse über diese Trennung dennoch zu Sperren – etwa wenn gleichzeitig Lohn und später das Konto gepfändet sind („Doppelpfändung“).
Zudem müssen Kreditinstitute über freie Beträge, drohende Auskehrungen und erforderliche Bescheinigungen informieren; die Informationspflichten wurden mit der Reform ausgeweitet (§ 908 ZPO).
Wege zur höheren Freigabe: Bescheinigung, Einmalzahlungen, Gerichtsbeschluss
Wer Unterhalt zahlt oder bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann den Freibetrag über den Grundbetrag hinaus anheben lassen. Dafür genügt eine P-Konto-Bescheinigung, die etwa Schuldner- oder Sozialberatungen, Arbeitgeber oder Familienkasse ausstellen.
Bei Einmalzahlungen wie Nachzahlungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist – wenn diese pfändungsfrei sind – eine gerichtliche Freigabe nach § 906 Abs. 2 ZPO möglich. Wer überwiegend unpfändbare Einkünfte bezieht, kann zudem per § 907 ZPO die (befristete) Unpfändbarkeit des Kontoguthabens festsetzen lassen, typischerweise bis zu zwölf Monate. In allen Fällen gilt: Belege zügig sammeln und die Bank informieren, damit Beträge nicht unnötig in die Auskehr laufen.
Gebühren und Einschränkungen: Was Banken dürfen – und was nicht
Die Führung eines P-Kontos darf nicht teurer sein als ein vergleichbares Girokonto. Zusätzliche Entgelte speziell „wegen P-Konto“ oder eine pauschale Leistungskürzung allein wegen der Umwandlung sind unzulässig; dies ergibt sich aus § 850k Abs. 7 ZPO und wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt. Wer dennoch erhöhte Gebühren zahlen soll, kann diese zurückfordern.
So ordnen Sie Ihren Fall ein – und lösen das Auszahlungsproblem nachhaltig
Wenn die Auszahlung trotz Guthaben scheitert, lohnt ein Blick auf drei Punkte: Erstens, ob der monatliche Freibetrag bereits erreicht ist – inklusive Übertragsguthaben und vorgemerkter Umsätze.
Zweitens, ob auf dem Auskehrungskonto Beträge „zwischengeparkt“ sind, die erst im Folgemonat relevant werden.
Drittens, ob ein höherer Freibetrag oder eine Einzel- bzw. Dauerfreigabe rechtlich möglich ist. Ein geordnetes Kassenbuch über Ein- und Ausgänge nach Kalendermonaten hilft, die FIFO-Reihenfolge einzuhalten und Verfall zu vermeiden.
Bestehen dennoch Unklarheiten, sollte die Bank die verfügbaren freien Beträge transparent ausweisen; dazu ist sie verpflichtet. Bei Konflikten unterstützen kommunale Schuldnerberatungen, Verbraucherzentralen und – wenn nötig – das Vollstreckungsgericht.
Fazit
„Guthaben“ ist auf dem P-Konto kein Synonym für „verfügbar“. Maßgeblich sind gesetzliche Freibeträge, die Kalendermonats-Logik samt Drei-Monats-Übertrag, das FIFO-Prinzip sowie technische Reservierungen und Auskehrungen. Wer diese Mechanik kennt, kann Engpässe besser erklären, rechtzeitig Freibeträge erhöhen lassen und durch gezielte Anträge verhindern, dass eigentlich geschützte Beträge blockiert werden – selbst wenn der Blick in die Banking-App ein sattes Plus zeigt.




