Schwerbehinderung: Bei Teilrente gibt es weiter Krankengeld

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Ein Leser von gegen-hartz.de fragt uns: „Ich bin Jahrgang 63 und im Öffentlichen Personennahverkehr beschäftigt.

“Mit 64 und 10 Monaten kann ich auf Grund meiner Schwerbehinderung Grad der Behinderung 50 in die Rente gehen. Ich arbeite im Nebenjob bei einem Fussballclub im Sicherheitsdienst. Dieses möchte ich auch in der Rente weiter machen. In einem YouTube Bericht von Euch ist von einer 99,9 % Regelung die Rede. Wo kann ich diese 0,1 % anlegen um im Krankheitsfall länger Geld zu bekommen.”

Anspruch auf Krankengeld

Die Frage unseres Lesers bezieht sich auf die unterschiedlichen Regelungen des Arbeitslosen- und Krankengeldes bei einer vollen und bei einer teilweisen Altersrente. Wenn Sie eine volle Altersrente beantragen und in der Folge beziehen, dann gelten Sie rechtlich nicht mehr als Erwerbstätiger. Sie haben vielmehr mit der Altersrente Ihre Erwerbstätigkeit beendet.

Sie können zwar auch mit voller Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, werden aber versicherungstechnisch nicht mehr behandelt wie ein Arbeitnehmer. Da Sie nicht mehr als erwerbstätig gelten, müssen Sie nicht mehr in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, bekommen aber auch kein Arbeitslosengeld.

Kein Krankengeld bei voller Altersrente

Sie zahlen zwar weiter in die Krankenversicherung ein, und deren Leistungen bleiben zum größten Teil behalten, doch es gibt einen Unterschied, der dann für Sie erheblich wird, wenn Sie weiter erwerbstätig sind.

Wenn Sie nämlich während einer vollen Altersrente gleichzeitig in Erwerbsbeschäftigung sind und krank werden, dann zahlt Ihnen die Krankenversicherung kein Krankengeld mehr aus.

Welche Regelungen gelten bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Bei dieser Regelung gelten keine Ausnahmen bei den jeweiligen Formen der Altersrente. Wenn Sie eine volle Altersrente beziehen, dann erlischt der Anspruch auf Krankengeld.

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Dabei ist es egal, ob es sich um eine reguläre Altersrente handelt, um eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Beschäftigte oder um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Bei Teilrente bleibt der Anspruch erhalten

Anders sieht es aus, wenn Sie Ihre Altersrente nicht voll beziehen, sondern nur teilweise. Dann gelten für Sie nämlich rechtlich die gleichen Regelungen wie zuvor. Dies gilt wiederum für die unterschiedlichen Rentenformen. Sie können ebenso in Teilrente gehen bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bei einer Altersrente für langjährig Versicherte.

Dann beziehen Sie zehn Prozent bis maximal 99,99 Prozent Ihrer Rente. Den Anteil legen Sie selbst fest. Abschläge bei vorzeitiger Rente zahlen Sie nur den Teil der Rente, den Sie bekommen.

In Ihrem Beruf haben Sie nach wie vor Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls Sie Ihren Job verlieren wie auf Krankengeld bis zu eineinhalb Jahren, wenn Sie langfristig erkranken.

Den Übergang flexibler gestalten

Diese Teilrente heißt auch Flexi-Rente, denn sie soll ermöglichen, den Übergang vom Berufsleben zum Ruhestand flexibler zu gestalten und Ihnen zugleich mehr Selbstbestimmung ermöglichen. Es bleibt Ihnen selbst überlassen, wie viel Ihrer Rente Sie beziehen wollen und wann Sie in Vollrente wechseln.

Teilrente und Abschläge

Die Teilrente hat Vorteile, wenn Sie vorzeitig in Rente gehen und dafür Abschläge leisten müssen. Erstens zahlen Sie die Abschläge nur für den Teil der Rente, den Sie auch wirklich erhalten, und zweitens zahlen Sie weiter bis zur Regelaltersgrenze in die Rentenversicherung ein. Dadurch erhöht sich dann im jeweils nächsten Jahr zum 1. Juli Ihre Rente und Sie können auf diese Art die Abschläge mindern.