Schwerbehinderung bei EM-Rente: So wirkt es sich auf Abschläge aus

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Viele Versicherte stellen sich die Frage, ob eine amtlich anerkannte Schwerbehinderung zu geringeren Rentenabschlägen führt, wenn eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch genommen wird. Wir haben uns die Abschläge bei der Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) angeschaut und die Rolle einer Schwerbehinderung in diesem Zusammenhang geprüft.

Warum entstehen Abschläge bei der Rente wegen Erwerbsminderung?

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird geleistet, wenn eine Person langfristig zu krank ist, um mindestens sechs Monate lang mehr als drei Stunden täglich arbeiten zu können. Dieses frühzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben hat zur Folge, dass weniger Beitragsjahre angesammelt werden, was sich in Form von Rentenabschlägen niederschlägt. Die Betroffenen wählen diesen Schritt nicht freiwillig, sondern werden durch die gesundheitliche Situation dazu gezwungen.

Höhe der Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente

Seit Anfang 2024 gilt für alle, die beim Rentenbeginn jünger als 65 Jahre sind: Pro Monat, der vor dem 65. Lebensjahr liegt, entsteht ein Abschlag von 0,3 %. Daraus kann sich eine maximale Minderung von bis zu 10,8 % ergeben, wenn der Rentenbeginn um volle 36 Monate vor dem 65. Geburtstag liegt.

Beispiel:
Eine Person aus Pinneberg muss krankheitsbedingt bereits mit 48 Jahren in Rente gehen.
Obwohl sie noch deutlich unter 65 ist, beträgt der Abschlag für die EM-Rente in diesem Fall nicht mehr als 10,8 %, da dies die gesetzliche Höchstgrenze darstellt.

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Relevanz des Eintrittsalters: Warum 65 Jahre so entscheidend sind

Werden die gesundheitlichen Einschränkungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres so gravierend, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, greift die oben genannte Abschlagsregelung. Erst bei einem Rentenbeginn ab 65 Jahren kann die EM-Rente ohne jeden Abzug gewährt werden.

Dieser Umstand führt bei vielen zu der verständlichen Frage, ob es Möglichkeiten gibt, die Abschläge zu umgehen oder zu verringern.

40-jährige Wartezeit: Eine Ausnahme, die Abschläge verhindern kann

Eine Ausnahme entsteht durch die Erfüllung einer besonderen Wartezeit von 40 Beitragsjahren. Diese erfüllt dieselben Kriterien wie die 45-jährige Wartezeit, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte relevant ist. Zeiten, die bei dieser Regelung anerkannt werden, sind unter anderem:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten der Pflege von Angehörigen
  • Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde

Nicht berücksichtigt werden unter anderem längere Studienzeiten oder Zeiträume, in denen bereits Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Erfüllt ein Versicherter diese 40-jährige Wartezeit und tritt die Erwerbsminderungsrente im Alter von mindestens 63 Jahren ein, kann die Rente ohne Abschlag bewilligt werden.

Der Schwerbehindertenausweis und seine Auswirkung auf die EM-Rente

Häufig entsteht die Annahme, eine anerkannte Schwerbehinderung könne Abschläge bei der EM-Rente ebenfalls verringern oder gar aufheben. Tatsächlich wirkt sich das Vorliegen einer Schwerbehinderung jedoch nicht auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus. Der Schwerbehindertenausweis verhindert in diesem Kontext keine Rentenabschläge.

Unterschied: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Der Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass die Schwerbehinderung bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen sehr wohl wichtig wird. Diese spezielle Rentenart ermöglicht je nach Versicherungszeit ein vorgezogenes Rentenalter mit geringeren oder sogar ohne Abschläge. Bei der Erwerbsminderungsrente hingegen ist allein das Alter zum Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Erfüllung der 40-jährigen Wartezeit relevant.