Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zum selbst genutzten Wohneigentum. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem verfügbaren Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen.
Inhaltsverzeichnis
Wohngeld für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Wohngeldfreibetrag in Höhe von 1.800 Euro vom zu berücksichtigenden Gesamteinkommen. Dies gilt für Personen mit einem Grad der Behinderung von 100. Wer weniger als 100 hat, aber pflegebedürftig ist, also zu Hause oder stationär gepflegt wird, hat ebenfalls Anspruch. Dazu gehört auch die Kurzzeitpflege.
Opfer des Nationalsozialismus
Opfer der Verfolgung durch den Nationalsozialismus und Personen, die unter das Bundesentschädigungsgesetz fallen, erhalten einen Freibetrag von 750 Euro auf das anzurechnende Gesamteinkommen.
Die Freibeträge gelten individuell
Die Freibeträge gelten für jede Person, die diese Voraussetzungen erfüllt. Sie werden für jedes Familienmitglied individuell berechnet.
Alleinerziehende und Kinder
Ein Freibetrag von 1.320 Euro gilt, wenn das jeweilige Haushaltsmitglied allein mit einem Kind oder mehreren Kindern in der entsprechenden Wohnung lebt.
Das Kind muss minderjährig sein
Voraussetzung ist, dass mindestens eines dieser Kinder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem muss für dieses Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (oder eine Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG) gewährt werden.
Wohngeld in Höhe des eigenen Einkommens
Wohngeld kann auch in Höhe des eigenen Einkommens aus Erwerbstätigkeit für jedes Kind eines Haushaltsmitglieds gewährt werden. Dieser beträgt maximal 1.200 Euro und gilt nur, wenn das Kind erstens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist und zweitens das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Was gilt als Gesamteinkommen?
Als Gesamteinkommen gilt das zu versteuernde Jahreseinkommen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes – kurz das Bruttoeinkommen. Dieses wird für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied gezählt.
Wohngeld und Vermögen
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung. Deshalb werden sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der potenziell Berechtigten geprüft, um zu entscheiden, ob ein Anspruch besteht. Im Vergleich zum Bürgergeld oder BAföG sind die Vermögensfreigrenzen jedoch deutlich höher.
Lebensunterhalt muss gesichert sein
Der Grund für die höheren Freigrenzen liegt darin, dass Wohngeld ausschließlich ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist – und nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts. Im Gegenteil: Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Einkommen und/oder Vermögen ist Voraussetzung, um überhaupt einen Anspruch auf Wohngeld zu haben.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.