In Deutschland haben sich diverse Verbraucherschutzorganisationen und Schuldnerberatungsstellen in einem gemeinsamen Papier zum Thema Inkassorecht geäußert.
Ihre Kritik richtet sich gegen das aktuelle “Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht”, das trotz mehrfacher Überarbeitungen weiterhin zu Ungunsten der Schuldner ausgelegt wird.
Ihre Hauptkritik: Die Inkasso Firmen kassieren noch immer zu hohe Gebühren, die nicht im Verhältnis ihres Aufwandes stehen.
Unausgewogenheit trotz gesetzlicher Änderungen
Der Arbeitskreis InkassoWatch, die Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatungsstellen der Verbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung sowie die Verbraucherzentralen verschiedener Bundesländer, haben ihre Bedenken geäußert.
Sie sehen ein “strukturelles Ungleichgewicht zwischen Inkassounternehmen und Verbrauchern”, das durch das Gesetz nicht effektiv geändert wurde. Die Macht der Inkassobranche und das unzureichende Umsetzen der gesetzlichen Regelungen durch die Unternehmen sind Hauptkritikpunkte.
Inkassokosten stehen nicht im Verhältnis zum Aufwand
Die Stellungnahme kritisiert weiterhin, dass die Inkassokosten in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Inkassounternehmen stehen.
Überhöhte Mahnpauschalen, Adressermittlungskosten und weitere Gebühren werden oft in Rechnung gestellt, obwohl diese nur einen Bruchteil des geforderten Betrages rechtfertigen würden.
Forderung nach einem eigenständigen Kostenrahmen
Die beteiligten Akteure argumentieren, dass Inkassodienstleistungen weit überwiegend kaufmännische Dienstleistungen sind und nicht als Rechtsdienstleistungen angesehen werden sollten.
Daher sei ein vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) losgelöster Kostenrahmen notwendig, um eine fairere Abrechnungsweise zu gewährleisten, so die Verbraucher- und Schuldnerberatungsstellen.
Es besteht laut den Verbänden erheblicher Nachbesserungsbedarf in den gesetzlichen Regelungen, insbesondere bei den Vergütungsfragen und den Darlegungs- und Informationspflichten.
Der derzeitige gesetzliche Rahmen lässt zu viele Interpretationsspielräume zu, die von den Inkassounternehmen zum Nachteil der Verbraucher ausgenutzt werden könnten. Die Verbände fordern daher ein Koppelungsverbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen. Hier sollten klarere und strengere Regelungen seitens des Gesetzgebers folgen.
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Inkasso-Gebühren im vorgerichtlichen Inkasso
Aber wie ist die aktuelle Gebührenstruktur bei den Inkasso-Firmen? Im Rahmen des vorgerichtlichen Inkassos orientieren sich die Gebührensätze an der Nummer 2300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Der übliche Gebührensatz für Inkassotätigkeiten liegt hier bei 0,9. Sollte der Schuldner jedoch unmittelbar nach Erhalt der Mahnung zahlen, darf laut Gesetz lediglich ein Satz von 0,5 angewandt werden.
Dieser niedrigere Satz ähnelt einem Skonto-Abzug und soll bei einigen Inkasso Firmen zur schnelleren Zahlung motivieren. In der Mahnung wird daher oft der 0,9er Satz ausgewiesen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass bei sofortiger Begleichung der Schuld nur der 0,5er Satz fällig wird.
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Erhöhte Gebühren bei schwierigen und strittigen Fällen
In komplexeren Fällen, wo die Einziehung der Forderung schwieriger ist, kann der Gebührensatz auf bis zu 1,3 ansteigen.
Zusätzliche Pauschalen und Gebühren bei strittigen Forderungen
Zusätzlich zu den Gebührensätzen wird eine Pauschale für Postkommunikation erhoben, die gesetzlich auf maximal 20 Euro begrenzt ist. Wenn Forderungen strittig sind, kann der Gebührensatz auf 1,3 bis maximal 2,5 ansteigen, abhängig von der Komplexität und dem Arbeitsaufwand, der mit der Bearbeitung des Falls verbunden ist.
Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren
Sollte das vorgerichtliche Inkasso erfolglos bleiben und es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommen, fallen weitere Inkassogebühren nach Nummer 3305 an.
Auch hier wird eine weitere Postpauschale von 20 Euro fällig. Übernimmt der Schuldner die gerichtlichen Kosten und legt keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird nach weiteren vier Wochen ohne Zahlung ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Hierbei wird ein Gebührensatz von 0,5 nach Nummer 3308 fällig.
Wichtig: Betroffene, die merken, dass die Inkasso Firmen zu hohe Gebühren verlangen, sollten sich umgehend an eine Verbraucherschutz- oder Schuldnerberatungsstelle wenden.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.