Schreibtisch von der Rentenversicherung

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LSG Mainz spricht Arbeitnehmer höhenverstellbaren Schreibtisch zu

04.03.2016

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hat den Anspruch auf technische Hilfen am Arbeitsplatz gestärkt, um auch eine erst drohende Erwerbsminderung zu verhindern. Mit einem am Freitag, 4. März 2016, bekanntgegebenen Urteil vom 2. März 2016 sprach es einem Arbeitnehmer einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch zu (Az.: L 6 R 504/14).

Der Kläger ist 1,96 Meter groß und hat degenerative Veränderungen an allen Abschnitten seiner Wirbelsäule. Nach einer betriebsärztlichen Stellungnahme benötigt er einen täglich mehrfach, möglichst elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch. Diesen beantragte der Mann bei der Rentenversicherung. Der Rententräger lehnte dies ab. Eine Erwerbsminderung liege noch nicht vor. Dass eine Erwerbsminderung drohe, sei nicht erwiesen. Jedenfalls reiche ein einfacher höhenverstellbarer Schreibtisch aus. Dafür sei der Arbeitgeber zuständig. Das Sozialgericht Koblenz hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt und danach bereits dem Arbeitnehmer recht gegeben.

Dies hat das LSG nun bestätigt. Laut Gutachten benötige der Mann einen Schreibtisch, den er problemlos mehrmals am Tag in der Höhe verstellen kann. Auf diesem Tisch müssten sein Computer, Akten, Telefon und Schreibunterlagen Platz finden. Diesen Anforderungen werde nur der begehrte elektrisch verstellbare Schreibtisch gerecht, erklärten die Mainzer Richter zur Begründung.
(mwo)

Bild: Ana Blazic Pavlovic – fotolia