Seit dem 1. Dezember 2025 bekommen viele Rentnerinnen und Rentner nur noch eine Rentenüberweisung im Monat. Die zweite Zahlung, die bisher als eigener Rentenzuschlag zwischen dem 10. und 20. auf dem Kontoauszug stand, gibt es nicht mehr. Die Übergangsregelung des § 307j SGB VI ist zum 30. November 2025 ausgelaufen, seitdem gilt nur noch § 307i SGB VI.
Der Zuschlag selbst ist nicht verschwunden, sondern steckt jetzt in der normalen Monatsrente. Für rund drei Millionen Betroffene bedeutet das: Der Gesamtbetrag wird neu berechnet, der Zuschlag wandert dauerhaft in die Rentenformel – und an den Schnittstellen zu Witwenrente, Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld kann trotzdem Geld verloren gehen, wenn Bescheide falsch sind.
Inhaltsverzeichnis
Übergang beendet: Was bis November 2025 galt
Bis November 2025 lief alles im Übergangsmodus. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte die eigentliche Rente und zusätzlich einen separaten Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI. Dieser Zuschlag war eine Übergangsleistung, mit der ältere Erwerbsminderungsrenten und bestimmte Hinterbliebenenrenten an das Niveau neuerer Jahrgänge herangeführt werden sollten.
Technisch wurde er wie eine zusätzliche Mini-Rente behandelt, die als eigenständige Zahlung im Monat auftauchte, meist zwischen dem 10. und 20. eines Monats.
Die Betroffenen sahen deshalb zwei Zahlungseingänge: einmal die „normale“ Rente, einmal den Zuschlag. Auf dieser Grundlage haben sich viele Haushaltsplanungen eingespielt – gerade deshalb sorgt das Verschwinden der zweiten Zahlung jetzt für Verunsicherung.
Neue Rechtslage: Seit 1. Dezember 2025 gilt nur noch § 307i SGB VI
Zum 1. Dezember 2025 ist dieses Modell beendet worden. Die Übergangsregelung des § 307j SGB VI ist ausgelaufen, seitdem greift ausschließlich § 307i SGB VI. Die Rentenversicherung tut nun so, als hätten die Betroffenen von Anfang an mehr Entgeltpunkte erworben. Aus diesen zusätzlichen Entgeltpunkten wird der Zuschlag berechnet und direkt in die normale Monatsrente eingebaut.
Statt einer gesonderten Zahlung gibt es seit Dezember 2025 nur noch eine Rentenüberweisung. In dieser einen Zahlung stecken sowohl die „alten“ Entgeltpunkte als auch die neuen Zuschlagspunkte.
Wer lediglich auf den Kontoauszug schaut, hat daher schnell den Eindruck, der Zuschlag sei verschwunden, obwohl er in Wahrheit in der neu berechneten Monatsrente steckt.
Technische Umstellung: Vom separaten Zuschlag zum eingebauten Entgeltpunkt
Ausgangspunkt für die neue Berechnung sind die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zum Stichtag 30. November 2025 zugrunde lagen. Auf diese Entgeltpunkte gibt es einen prozentualen Aufschlag, der vom Rentenbeginn abhängt.
Wer eine betroffene Rente mit Beginn zwischen Anfang 2001 und Mitte 2014 hat, erhält etwa 7,5 Prozent Zuschlag in Form zusätzlicher Entgeltpunkte. Bei Renten mit Beginn zwischen Mitte 2014 und Ende 2018 liegt der Aufschlag bei rund 4,5 Prozent.
Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden in Euro umgerechnet und seit Dezember 2025 als fester Bestandteil in die Rente eingebaut. Künftige Rentenerhöhungen zum 1. Juli laufen damit automatisch auch über den Zuschlag mit, weil sich der gesamte Entgeltpunktestand erhöht und nicht nur ein isolierter Zusatzbetrag.
So wirkt sich die Umstellung in der Praxis auf den Rentenbetrag aus
Ein Beispiel zeigt die Größenordnung und macht die abstrakte Umstellung greifbar. Eine Erwerbsminderungsrentnerin hat im November 2025 eine Bruttorente von 900 Euro und bekam bis dahin zusätzlich einen separaten Zuschlag von etwa 68 Euro. Auf dem Kontoauszug tauchten daher zwei Zahlungen auf, in der Summe rund 968 Euro brutto.
Seit Dezember 2025 wird die Rente neu berechnet und die Frau erhält nur noch eine Rentenzahlung, beispielsweise 970 Euro brutto. Die zweite Überweisung ist verschwunden, der Zuschlag steckt nun unsichtbar in den 970 Euro.
Von diesem Gesamtbetrag zieht die Rentenversicherung wie gewohnt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Netto kann die Summe leicht von früher abweichen, weil Bruttobetrag und Beitragssätze sich geändert haben.
Entscheidend ist, dass der neue Bruttobetrag mindestens die frühere Summe aus Rente und separatem Zuschlag erreicht oder diese übersteigt.
Nachberechnung und Nachzahlungen: Wer profitiert von der Umstellung?
Mit der Umstellung zum 1. Dezember 2025 hat die Rentenversicherung nicht nur die Zukunft geregelt, sondern auch die Vergangenheit überprüft. Intern wurde neu gerechnet, wie hoch die Rente gewesen wäre, wenn § 307i SGB VI schon ab Juli 2024 gegolten hätte. Weicht die neue Berechnung nach oben von den bisher gezahlten Beträgen ab, ergibt sich eine Differenz.
Diese Differenz wird rückwirkend ausgezahlt, maximal für den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025. Viele Betroffene erhalten deshalb zusätzlich zur laufenden Rente eine Nachzahlung für bis zu 17 Monate.
Erweist sich umgekehrt, dass die nach neuem Recht berechnete Rente etwas niedriger ist als die Summe aus alter Rente plus Übergangszuschlag, behalten die Betroffenen die bisherigen höheren Zahlungen. Rückforderungen der Übergangsaufschläge sind gesetzlich ausgeschlossen, sodass innerhalb der Rentenversicherung selbst nur zwei Varianten existieren:
Es bleibt im Wesentlichen beim alten Niveau oder es gibt eine Erhöhung plus Nachzahlung – ein Minus ist dort nicht vorgesehen.
Schutz vor Rückforderungen: Warum Überzahlungen nicht zurückgezahlt werden müssen
Für viele Menschen mit ohnehin knappen Budgets ist die Angst vor Rückforderungen ein Dauerthema. Im Zusammenhang mit dem Rentenzuschlag ist diese Sorge rechtlich gedämpft. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass etwaige „Überzahlungen“ aus der Übergangsphase nicht zurückverlangt werden.
Wer also seit Juli 2024 durch die Übergangsregelung nach § 307j etwas mehr als nach der endgültigen Berechnung erhalten hat, muss dieses Plus nicht wieder abgeben.
Damit ist klar: Auf der Ebene der Rentenversicherung selbst führt die Reform nicht zu Rückforderungen, sondern höchstens zu geringeren Zuwächsen als erhofft. Die eigentliche Gefahr entsteht erst dort, wo andere Leistungsträger die neue, höhere Rente und Nachzahlungen als Einkommen werten.
Kritische Schnittstellen: Witwenrente kann trotz Zuschlag sinken
Eine besonders sensible Schnittstelle ist die Witwen- oder Witwerrente. In der Übergangsphase wurde der separate Zuschlag aus guten Gründen teilweise besonders behandelt, damit die Hinterbliebenenrente nicht zu stark gekürzt wird. Seit der Zuschlag zum 1. Dezember 2025 in die reguläre Rente eingebaut wurde, zählt er bei der Einkommensanrechnung nun vollständig mit.
Typisch ist etwa folgende Konstellation: Die Erwerbsminderungsrente der verstorbenen Person steigt durch die neue Berechnung um 40 Euro. Gleichzeitig wird diese höhere Rente als anzurechnendes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet.
In der Folge reduziert sich die Witwenrente um 20 Euro. Am Ende bleiben im Haushalt zwar 20 Euro mehr übrig, aber der gefühlte Zuwachs fällt deutlich kleiner aus als die Erhöhung der Einzelrente. Wer diesen Effekt nicht versteht, hat schnell das Gefühl, der Zuschlag sei „auf dem Papier“ zwar vorhanden, im Portemonnaie aber kaum spürbar.
Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld: Mehr Rente, aber nicht mehr Geld?
Ein weiterer kritischer Bereich sind ergänzende Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Wohngeld. Hier gilt die Rente als Einkommen, das zum Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Steigt die Rente durch den integrierten Zuschlag, reduzieren Jobcenter, Sozialämter oder Wohngeldstellen häufig ihre Leistungen im gleichen Umfang.
Erhöht sich die Rente etwa um 30 Euro, kann das Jobcenter die Bürgergeldzahlung ebenfalls um 30 Euro senken. Auf dem Papier ist die betroffene Person besser gestellt, in der Praxis bleibt aber jeden Monat nahezu derselbe Betrag zur Verfügung. Die Reform führt dann zwar zu einer Entlastung der Staatskasse, aber kaum zu mehr Spielraum im Alltag der Betroffenen.
Besonders heikel ist die Behandlung von Nachzahlungen. Wenn jemand etwa 400 Euro Nachzahlung für den Zeitraum seit Juli 2024 auf einmal erhält, kann dieser Betrag im Bürgergeld als einmaliges Einkommen im Zuflussmonat gewertet werden.
Abhängig von Freibeträgen und Vermögensgrenzen kann dies dazu führen, dass für einen Monat kaum oder gar kein Bürgergeld gezahlt wird. Ob das rechtlich zulässig ist, hängt von der Einstufung der Nachzahlung und den jeweiligen Fachanweisungen ab und sollte im Zweifel überprüft und notfalls mit einem Widerspruch angegriffen werden.
Übergang in die Altersrente: Bleibt der Zuschlag erhalten?
Viele der Zuschlagsberechtigten beziehen derzeit eine Erwerbsminderungsrente und werden in den nächsten Jahren in eine Altersrente wechseln. Hier stellt sich die Frage, ob der neu eingebettete Zuschlag beim Rentenartwechsel verloren gehen kann.
Da der Zuschlag über zusätzliche Entgeltpunkte abgebildet wird, die fest zur Versicherungslaufbahn gehören, fließt er grundsätzlich auch in die spätere Altersrente ein.
Veränderungen ergeben sich nicht, weil der Zuschlag „verschwindet“, sondern weil bei der Umrechnung von Erwerbsminderungs- in Altersrente andere Faktoren greifen, etwa unterschiedliche Abschläge oder Zurechnungszeiten.
Wer kurz vor einem solchen Wechsel steht, sollte den Zeitpunkt, die erwartete Höhe und die Systematik der neuen Rente im Vorfeld prüfen und eine neutrale Beratung nutzen, bevor endgültige Entscheidungen getroffen werden.
Bescheide prüfen: Wo sich ein genauer Blick jetzt wirklich lohnt
Seit der Umstellung zum 1. Dezember 2025 verschickt die Deutsche Rentenversicherung schrittweise neue Bescheide, in denen die Rente inklusive Zuschlag und eventuelle Nachzahlungen erklärt werden. Diese Schreiben sollten nicht ungeprüft im Ordner landen.
Sinnvoll ist ein Vergleich der Bruttorente im November 2025 mit dem Bruttobetrag ab Dezember 2025. Steht im neuen Bescheid ein Bruttobetrag, der mindestens die frühere Summe aus Rente und Übergangszuschlag erreicht, ist der Zuschlag rechnerisch enthalten.
Anschließend lohnt ein genauer Blick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn die Abzüge deutlich stärker steigen als die Rente, kann sich eine Nachfrage bei der Rentenversicherung lohnen. Parallel dazu sollten Betroffene, die Witwen- oder Witwerrente, Grundsicherung, Bürgergeld oder Wohngeld erhalten, die aktuellen Bescheide dieser Stellen prüfen.
Fallen die Leistungen spürbar niedriger aus, ohne dass dies durch die neue Rentenhöhe plausibel erklärt wird, kann ein Widerspruch innerhalb der einmonatigen Frist notwendig sein.
Fazit: Der Zuschlag steckt jetzt in der Rente – gefährlich wird es bei der Anrechnung
Seit dem 1. Dezember 2025 gibt es den Rentenzuschlag nicht mehr als zweite Überweisung, sondern als fest eingebauten Bestandteil der Monatsrente. Für viele Betroffene bedeutet das eine leicht höhere Rente und in etlichen Fällen eine zusätzliche Nachzahlung, ohne dass ältere Zuschlagsbeträge zurückgezahlt werden müssen.
Die gesetzliche Konstruktion schützt vor Rückforderungen und sorgt dafür, dass die Reform innerhalb der Rentenversicherung nicht zu unmittelbaren Minus-Effekten führt.
Die eigentliche Gefahr liegt inzwischen nicht mehr in der Umstellung selbst, sondern in der Frage, wie andere Leistungsträger mit der höheren Rente und den Nachzahlungen umgehen.
Falsche Anrechnungen bei Witwenrenten, Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld können den finanziellen Effekt des Zuschlags teilweise wieder auffressen.
Wer seine Bescheide sorgfältig nebeneinanderlegt, Netto- und Bruttowerte vergleicht und bei Unstimmigkeiten rechtzeitig reagiert, hat die besten Chancen, dass der zugesagte Rentenzuschlag nicht in Formularlogik und Berechnungsfehlern versickert, sondern tatsächlich auf dem eigenen Konto ankommt.




