Wer 1962 geboren ist, steht genau jetzt vor der Frage, ob eine frühere Rente mit 63 möglich ist. Gleichzeitig ist aberder Begriff heute doppelt irreführend. Einerseits meint er im Alltag oft die abschlagsfreie Frühverrentung nach 45 Versicherungsjahren.
Diese abschlagsfreie Variante startet für den Jahrgang 1962 aber nicht mit 63, sondern deutlich später. Andererseits gibt es tatsächlich eine Altersrente, die ab 63 möglich ist, dann jedoch mit dauerhaften Abschlägen.
Für Betroffene ist deshalb weniger die griffige Überschrift entscheidend als die nüchterne Frage: Welche Rentenart passt zur eigenen Versicherungsbiografie, und welches Startdatum ist realistisch, ohne später ein böses Erwachen bei Rentenhöhe, Krankenversicherung oder Steuer zu erleben?
Welche Altersgrenzen für 1962 tatsächlich gelten
Für den Geburtsjahrgang 1962 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 8 Monaten. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die „normale“ Regelaltersrente ohne Abschläge möglich ist, wenn mindestens die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Wer also im Januar 1962 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze im September 2028; bei einem Geburtstag im Dezember 1962 liegt sie entsprechend im Spätsommer 2029. Der konkrete Rentenbeginn hängt zusätzlich davon ab, ob die Altersgrenze im Laufe eines Monats erfüllt wird oder bereits am Monatsanfang als erfüllt gilt.
Daneben gibt es zwei für die „63“-Debatte besonders relevante Wege. Der erste ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren.
Sie kann ab 63 in Anspruch genommen werden, dann aber mit Abschlägen, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Der zweite ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren. Sie ist abschlagsfrei, startet beim Jahrgang 1962 jedoch erst mit 64 Jahren und 8 Monaten und kann nicht weiter vorgezogen werden, auch nicht gegen Abschläge.
Wer schwerbehindert ist, hat außerdem eine eigenständige Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die beim Jahrgang 1962 ebenfalls eine abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren und 8 Monaten kennt, aber noch früher mit Abschlägen möglich sein kann.
Tabelle: Jahrgang 1962: Mit 63 in Rente gehen
| Möglichkeit | Für den Jahrgang 1962 möglich ab (Alter) und wichtigste Bedingungen |
|---|---|
| Regelaltersrente (ohne Abschläge) | Beginn ab 66 Jahren und 8 Monaten, wenn mindestens 5 Jahre Versicherungszeit erfüllt sind. Das konkrete Startdatum richtet sich nach Ihrem Geburtstag und dem Monatsbeginn der Rente. |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre, abschlagsfrei) | Beginn ab 64 Jahren und 8 Monaten, wenn 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten vorliegen. Ein früherer Start ist bei dieser Rentenart nicht möglich, auch nicht gegen Abschläge. |
| Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre) | Frühester Beginn ab 63 Jahren, wenn 35 Jahre anrechenbare Zeiten erreicht werden. Bei einem Rentenbeginn mit 63 beträgt der Abschlag für den Jahrgang 1962 dauerhaft 13,2 Prozent; grundsätzlich gilt ein Abschlag von 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Bezugs. Abschlagsfrei liegt der reguläre Beginn für 1962 bei 66 Jahren und 8 Monaten. |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GdB mindestens 50, 35 Versicherungsjahre) | Abschlagsfreier Beginn ab 64 Jahren und 8 Monaten, wenn bei Rentenbeginn die Schwerbehinderung anerkannt ist und 35 Jahre Versicherungszeit vorliegen. Ein vorzeitiger Beginn ist ab 61 Jahren und 8 Monaten möglich, dann mit einem Abschlag von 10,8 Prozent. |
| Teilrente und Weiterarbeiten (Flexirente als Gestaltung innerhalb der Altersrente) | Statt einer Vollrente kann eine Teilrente gewählt werden, um den Übergang in den Ruhestand gleitender zu gestalten. Das setzt voraus, dass die jeweilige Altersrente dem Grunde nach möglich ist; seit 2023 bestehen bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, die die Rentenzahlung kürzen würden. |
| Späterer Rentenbeginn nach Erreichen der Regelaltersgrenze | Wer nach 66 Jahren und 8 Monaten weiter wartet, kann für jeden Monat des späteren Beginns einen Zuschlag auf die Rente erhalten; zusätzlich können weitere Beitragszeiten durch Beschäftigung die spätere Rentenhöhe erhöhen. |
| Vertrauensschutz in Sonderfällen (Bergbau-Anpassungsgeld) | In eng begrenzten Fällen kann Vertrauensschutz greifen, wenn vor dem 1. Januar 1964 geboren wurde und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wurde. Dann sind abweichende, günstigere Altersgrenzen möglich. |
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 45 Jahre und keine Abschläge
Die vielzitierte „Rente mit 63“ im ursprünglichen Sinn ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt 45 Jahre Wartezeit voraus und ist abschlagsfrei. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze hierfür bei 64 Jahren und 8 Monaten.
Wer diese Rente bekommt, erhält keine Rentenminderung wegen eines vorzeitigen Beginns, muss aber akzeptieren, dass ein noch früherer Start ausgeschlossen ist. Gerade dieser Punkt wird häufig übersehen, wenn in Diskussionen so getan wird, als könne man „zur Not“ mit Abschlägen noch früher starten. Bei dieser Rentenart gibt es diese Abkürzung nicht.
In der Praxis ist die Hürde meist nicht das Alter, sondern die Frage, ob die 45 Jahre tatsächlich zusammenkommen. Anders als bei der 35-jährigen Wartezeit zählen für die 45 Jahre nicht „alle irgendwie rentenrechtlichen Zeiten“, sondern nur bestimmte, gesetzlich definierte Zeiten.
Typischerweise zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Tätigkeit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Ausbildungszeiten und Studienzeiten sind in vielen Fällen gerade nicht das, was die 45 Jahre rettet, weil sie oft nicht als Beitragszeiten in diese Wartezeit hineinlaufen.
Besonders sensibel ist das Thema Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente. Zeiten mit Arbeitslosengeld können bei der 45-jährigen Wartezeit problematisch werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen.
Dann zählen sie grundsätzlich nicht, es sei denn, es greifen eng begrenzte Ausnahmen, etwa bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer im Jahrgang 1962 auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren zielt, sollte deshalb sehr genau prüfen, ob eine geplante „Überbrückung“ über Arbeitslosengeld am Ende nicht ausgerechnet den Anspruch zerstört.
Die Altersrente für langjährig Versicherte: ab 63 möglich, aber mit Abschlägen
Die zweite Rentenart, die im Alltag ebenfalls mit „Rente mit 63“ vermischt wird, ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Voraussetzung ist eine Wartezeit von 35 Jahren. Diese 35 Jahre sind breiter gefasst als die 45 Jahre, weil grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten zählen können, also neben Beitragszeiten auch beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Dadurch erreichen deutlich mehr Menschen diese Schwelle.
Der Preis für den Start mit 63 ist der Rentenabschlag. Er beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vorzeitig beginnt, und bleibt dauerhaft bestehen. Für den Jahrgang 1962 beträgt der Abstand zwischen Regelaltersgrenze (66 Jahre und 8 Monate) und einem Rentenbeginn mit exakt 63 Jahren 44 Monate.
Daraus ergibt sich eine dauerhafte Minderung von 13,2 Prozent. Viele unterschätzen dabei, dass es nicht nur um „ein paar Prozent“ geht, sondern um eine lebenslange Kürzung, die auch auf spätere Rentenanpassungen wirkt.
Hinzu kommt ein zweiter, oft unterschätzter Effekt: Wer früher aufhört zu arbeiten, sammelt weniger Entgeltpunkte.
Selbst wenn der Abschlag rechnerisch „nur“ 13,2 Prozent beträgt, kann die Lücke durch fehlende Beitragsjahre die Rente zusätzlich drücken. Umgekehrt kann ein späterer Start nicht nur Abschläge vermeiden, sondern durch weitere Beitragszeiten und mögliche Zuschläge beim Hinausschieben den Rentenbetrag spürbar verändern.
Schwerbehindertenrente als zusätzliche Option
Für Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch hier gilt eine Wartezeit von 35 Jahren, also eine ähnliche Zugangshürde wie bei der Altersrente für langjährig Versicherte, allerdings gekoppelt an die anerkannte Schwerbehinderung.
Für den Jahrgang 1962 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 64 Jahren und 8 Monaten. Gleichzeitig ist ein noch früherer Beginn möglich, dann mit Abschlägen, und zwar beim Jahrgang 1962 ab 61 Jahren und 8 Monaten. Diese Option kann entscheidend sein, wenn Gesundheit und Arbeitsmarkt nicht mehr mitspielen.
Gleichzeitig ist sie rechtlich und praktisch sensibel, weil die Schwerbehinderung im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen muss und die Rentenart eigene Regeln zum Rentenbeginn und zu Abschlägen hat. Wer hier plant, sollte frühzeitig klären, ob alle Voraussetzungen tatsächlich erfüllt werden und wie stabil der Status ist.
Eine Besonderheit, die in der Praxis zu Abweichungen von „einem Monat“ führen kann, ergibt sich aus der Monatslogik des Rentenrechts. Je nachdem, ob ein Geburtstag auf den Monatsersten fällt, kann der Rentenbeginn rechnerisch um einen Monat nach vorn rutschen, weil die Altersgrenze dann bereits mit Ablauf des Vormonats als erfüllt gelten kann. Solche Details wirken klein, entscheiden aber im Zweifel über den Zeitpunkt der ersten Zahlung.
Was bei den Versicherungszeiten oft übersehen wird
Je näher der Rentenbeginn rückt, desto häufiger zeigt sich, dass Rentenkonten nicht so vollständig sind, wie viele glauben. Das liegt nicht daran, dass die Rentenversicherung „falsch rechnet“, sondern daran, dass bestimmte Zeiten nicht automatisch gemeldet werden oder Nachweise fehlen.
Gerade Ausbildungsabschnitte, Schul- und Studienzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten müssen häufig aktiv geklärt und belegt werden.
Für den Jahrgang 1962 ist das besonders wichtig, weil die Entscheidung zwischen 35 und 45 Jahren eine präzise Zählung voraussetzt. Eine Zeit, die bei den 35 Jahren problemlos hilft, kann bei den 45 Jahren wirkungslos sein. Umgekehrt kann eine sauber dokumentierte Kindererziehungs- oder Pflegezeit bei den 45 Jahren den Ausschlag geben.
Wer in den letzten Jahren vor Rentenbeginn mit Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kurzarbeitsphasen zu tun hatte, sollte zudem bedenken, dass nicht jede Leistung identisch angerechnet wird und die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien 45-Jahres-Rente besonders heikel sein können.
Rechnen: Abschläge, Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Die entscheidende Frage lautet am Ende nicht nur „Wann darf ich?“, sondern „Was bleibt netto übrig?“. Die Bruttorente ist nur der Ausgangspunkt. Davon gehen in vielen Fällen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und abhängig von der Gesamtsituation kann Einkommensteuer anfallen. Gleichzeitig kann ein Hinzuverdienst die Steuerlast erhöhen, auch wenn er rentenrechtlich seit Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr zu Rentenkürzungen führt.
Bei der Besteuerung ist der Rentenbeginnjahrgang bedeutsam. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt seit 2023 langsamer, in Schritten von 0,5 Prozentpunkten pro Jahr. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2025 liegt der Besteuerungsanteil bei 83,5 Prozent.
Wer 2026 erstmals Rente bezieht, startet entsprechend mit einem leicht höheren Besteuerungsanteil. Maßgeblich ist dabei nicht das Geburtsjahr, sondern das Jahr, in dem die Rente beginnt. Der steuerfreie Teil wird als Rentenfreibetrag festgeschrieben und bleibt als Betrag grundsätzlich konstant, während spätere Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Anteil erhöhen können.
Bei der Krankenversicherung kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Wer diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert bleiben oder privat versichert sein, was die Beitragsmechanik deutlich verändern kann. Auch hier entscheidet der Einzelfall, und gerade bei lückenhaften Versicherungsbiografien oder längeren Zeiten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt eine frühzeitige Prüfung.
Weiterarbeiten trotz Rente
Ein großer Systemwechsel, der in vielen Beratungen noch nicht vollständig angekommen ist, betrifft den Hinzuverdienst. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Auch wer vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht, kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente deshalb gekürzt wird. Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, etwa schrittweise aus dem Beruf auszusteigen, Arbeitszeit zu reduzieren oder projektbezogen weiterzuarbeiten.
Finanziell ist das trotzdem kein Selbstläufer. Wer arbeitet, zahlt weiterhin Steuern und in vielen Konstellationen Sozialabgaben, und das Zusammenspiel aus Arbeitslohn und Rente kann die Nettoeffekte anders aussehen lassen, als man intuitiv erwartet. Politisch wird das Thema zusätzlich durch neue Konzepte wie die „Aktivrente“ flankiert, die im Zuge aktueller Reformdebatten den Übergang in längeres Arbeiten attraktiver machen soll. Für den Jahrgang 1962 ist das vor allem dann relevant, wenn ein früher Rentenbeginn geplant ist, aber eine Weiterbeschäftigung realistisch bleibt.
Antrag, Fristen und Auszahlung: So läuft der Übergang reibungsloser
Eine Altersrente kommt nicht automatisch. Sie muss beantragt werden. Für einen möglichst nahtlosen Übergang empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Wer erst sehr spät beantragt, riskiert Verzögerungen bei der ersten Auszahlung oder Nachforderungen von Unterlagen, die man im Ruhestandsstress ungern zusammensucht.
Wichtig ist außerdem, die Logik des Rentenbeginns zu verstehen. Renten werden grundsätzlich ab dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn die Voraussetzungen vorliegen.
In der Praxis bedeutet das, dass das genaue Geburtsdatum und die Monatsregeln darüber entscheiden, ob die Rente ab einem bestimmten Monatsanfang läuft. Ausgezahlt wird die Rente üblicherweise nachschüssig, also am Monatsende. Wer mit dem letzten Gehalt plant, sollte diesen Zeitversatz einkalkulieren, damit kein finanzielles Loch entsteht.
Abschläge ausgleichen: Sonderzahlungen als Gestaltungsinstrument
Wer die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 ins Auge fasst, aber die Abschläge nicht akzeptieren möchte, hat grundsätzlich die Möglichkeit, diese ganz oder teilweise über Sonderzahlungen auszugleichen.
Das ist ab dem 50. Lebensjahr möglich, setzt aber eine formalisierte Auskunft und ein geregeltes Verfahren voraus. In der Praxis ist das ein Instrument für Menschen, die liquide Mittel haben und sehr gezielt steuern möchten, wie hoch die lebenslange Rente ausfällt.
Wichtig ist dabei, dass solche Ausgleichszahlungen an Voraussetzungen gebunden sind und auf einer konkreten Rentenauskunft beruhen. Wer später doch eine andere Rentenart wählt oder den Beginn verschiebt, muss prüfen, wie das auf die Ausgleichslogik wirkt. Es ist daher ein Feld, in dem man mit sauberer Beratung arbeitet, statt „nach Gefühl“ zu überweisen.
Fazit: Was der Jahrgang 1962 jetzt klären sollte
Für 1962 Geborene ist „Rente mit 63“ weniger ein festes Versprechen als eine Weggabelung. Mit 63 ist ein Rentenstart möglich, wenn 35 Versicherungsjahre vorliegen, dann aber mit spürbaren, lebenslangen Abschlägen und oft mit zusätzlichem Effekt durch fehlende weitere Beitragsjahre.
Abschlagsfrei ist die vielzitierte Frühverrentung nach 45 Jahren beim Jahrgang 1962 erst mit 64 Jahren und 8 Monaten erreichbar, und zwar ohne die Möglichkeit, davor „gegen Abschläge“ auszuweichen. Wer schwerbehindert ist, hat eine eigene Route mit eigener Alterslogik, die im Einzelfall früher helfen kann.
In der Praxis entscheidet selten der Stammtischsatz, sondern die Qualität der Unterlagen im Rentenkonto, die exakte Anrechnung der Zeiten und ein realistischer Blick auf Netto, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Je näher der Rentenbeginn, desto mehr lohnt ein sachlicher Kassensturz mit Rentenverlauf, Rentenart und einem Plan für Antrag, Krankenversicherung und Steuer.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte, Deutsche Rentenversicherung Bund (rvRecht): Tabelle zur Anhebung der Altersgrenzen (Beispiel Geburtsmonat Juni 1962) sowie Erläuterungen zum Rentenbeginn nach § 99 SGB VI.




