Um einen Anspruch auf die gesetzliche Rente zu haben, müssen ausreichend Beitragszeiten vorgewiesen werden.
Was können Sie also tun, wenn Ihnen wichtige Beitragsjahre fehlen? Dieser Artikel klärt über die möglichen Ursachen, Konsequenzen und Lösungen auf.
Inhaltsverzeichnis
Rente: Zu wenig Beitragsjahre – wie kann das sein?
Wenn Ihnen eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt wird oder Sie Ihre Rente nur mit Abschlägen erhalten, haben Sie möglicherweise zu wenig Beitragsjahre gesammelt. Dies kann passieren, wenn:
- Sie nicht ausreichend lange einem Job nachgegangen sind, für den Sie Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben.
- Sie keine anderen Zeiten vorweisen können, die als Beitragszeiten berücksichtigt werden.
Wie viele Beitragsjahre benötige ich?
Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für einen Rentenanspruch 5, 20, 25, 35 oder 45 Jahre.
Die klassische Altersrente gibt es beispielsweise ab einer Wartezeit von fünf Jahren, die sogenannte Rente mit 63 hingegen erst ab 35 Jahren – und dann auch nur mit Abschlägen.
Wer 45 Jahre Wartezeit vorweisen kann, erhält die ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte, besser bekannt als Rente mit 63.
Sonderregelungen bei einer Erwerbsminderung
Die Wartezeiten von 20 und 25 Jahren gelten für Sonderfälle. So sind 20 Jahre an Beitragszeiten Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn diese bereits eingetreten ist, bevor Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen konnten, und die Erwerbsminderung seitdem ununterbrochen besteht.
Das betrifft etwa Menschen, die von Geburt an behindert sind, oder Versicherte, die schon in jungen Jahren schwer erkranken.
Die Wartezeit von 25 Jahren betrifft hauptsächlich Bergleute, die langjährig unter Tage gearbeitet haben und Altersrente beziehen wollen. Zudem gilt sie für die Altersrente von Kumpeln ab dem 50. Lebensjahr.
Welche Zeiten werden für die Rente anerkannt?
Je nach Rentenart werden unterschiedliche Zeiten als Wartezeit anerkannt. Klassische rentenrechtliche Zeiten umfassen:
- Zeiten, in denen Sie angestellt waren und daher verpflichtend Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben,
- Zeiten, in denen Sie als Selbstständiger oder Freiberufler freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben,
- Monate, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (nur von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld bezogen haben,
- Zeiten, in denen Sie Minijobber waren und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen (andernfalls gelten diese Zeiten nur anteilig),
- Monate, in denen Sie Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld bezogen haben,
- Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre (je nachdem, ob das Kind vor oder nach 1992 geboren wurde),
- Zeiten, in denen Sie Angehörige nicht erwerbsmäßig zu Hause gepflegt haben,
- Zeiten des Rentensplittings.
Zusätzlich werden für die Wartezeiten von 5, 20, 35 und 45 Jahren sogenannte Ersatzzeiten anerkannt, wie etwa Monate der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR.
Für die Wartezeit von 35 Jahren dürfen auch Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten dazugerechnet werden.
Anrechnungszeiten sind beispielsweise Zeiten, in denen Sie krank, schwanger oder arbeitslos waren.
Auch Zeiten der Schulausbildung, eines freiwilligen sozialen Jahres und des Studiums können anerkannt werden. Berücksichtigungszeiten sind etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine zehn Jahre alt ist.
Was passiert bei zu wenig Beitragsjahren?
Wer zu wenig Beitragsjahre gesammelt hat, also die Wartezeit nicht erfüllt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente. Eine Besonderheit gilt bei der Regelaltersrente. Hier ist es möglich, früher in Rente zu gehen, als die Regelaltersgrenze vorsieht (“Rente mit 63”).
Ohne Abschläge geht das aber nur, wenn Sie mindestens 45 Beitragsjahre vorweisen können.
Mit 35 Beitragsjahren dürfen Sie zwar ebenfalls schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze Altersrente beziehen, müssen dann aber Abschläge in Kauf nehmen.
Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen möchten, müssen Sie 0,3 Prozent Ihrer Rente abziehen.
Aufs Jahr gerechnet sind dies also bereits 3,6 Prozent. Der Abschlag beträgt insgesamt höchstens 14,4 Prozent und gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also bis zu Ihrem Tod.
Kann ich zu wenig Beitragsjahre ausgleichen?
Ja, das geht. Schließlich zählen nicht nur Jahre in einem Angestelltenverhältnis zu den rentenrechtlichen Zeiten. Auch können Sie sich beispielsweise Erziehungs-, Ausbildungs- oder Arbeitslosenzeiten anerkennen lassen.
Bei der Rente für langjährig Versicherte ab 35 Jahren Wartezeit können Sie die Abschläge auch durch Nachzahlungen ausgleichen.
Sie kaufen also sozusagen nachträglich Rentenpunkte. Hierfür gibt es spezielle Regelungen und Beratungsmöglichkeiten bei der Rentenversicherung, die Ihnen genau erklären, wie das Verfahren abläuft und welche finanziellen Mittel Sie hierfür aufbringen müssen.
Zusätzliche Erwerbstätigkeit im Ruhestand
Sofern Sie körperlich noch fit genug sind, können Sie sich im Ruhestand auch etwas hinzuverdienen.
Seit 2023 gibt es dabei keine Begrenzung mehr. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Ihre Rente durch den Hinzuverdienst gekürzt wird. Dies bietet insbesondere für diejenigen, die ihre Beitragsjahre nicht vollständig erfüllen konnten, eine Möglichkeit, die finanzielle Lücke zu schließen.
- Über den Autor
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.