Rente: Wie lange läuft die Witwenrente? Unterschiede zwischen kleiner und großer Witwenrente

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Die Witwenrente ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Hinterbliebene nach dem Verlust des Ehe- oder Lebenspartners. Je nach Art der Witwenrente – große oder kleine Witwenrente – gibt es jedoch unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Bezugsdauer. In diesem Artikel wird erläutert, wie lange die jeweilige Rentenart gezahlt wird und welche Faktoren hierbei eine Rolle spielen.

Große Witwenrente: Dauerhafter Anspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen

Die große Witwenrente wird in der Regel lebenslang gezahlt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Anspruch auf die große Witwenrente haben Hinterbliebene, die:

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben (je nach Todesjahr des Partners kann die Altersgrenze variieren)
  • erwerbsgemindert sind oder nach altem Recht als berufs- oder erwerbsunfähig gelten
  • ein minderjähriges Kind erziehen oder ein behindertes Kind betreuen, das dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist

Solange keine erneute Heirat stattfindet, bleibt der Anspruch auf die große Witwenrente bestehen. Wird jedoch eine neue Ehe eingegangen, endet die Rentenzahlung. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, eine Rentenabfindung in Höhe von zwei Jahresbeträgen der Witwenrente zu beantragen.

Kleine Witwenrente: Zeitlich befristete Unterstützung

Im Gegensatz zur großen Witwenrente ist die kleine Witwenrente zeitlich stark begrenzt. Sie wird nur dann gewährt, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind.

Dies betrifft insbesondere Hinterbliebene, die:

  • das 47. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
  • nicht erwerbsgemindert sind und
  • keine Kinder erziehen.

Die kleine Witwenrente wird nach neuem Recht maximal für 24 Monate nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners gezahlt. Diese Regelung geht davon aus, dass der Hinterbliebene nach dieser Übergangszeit in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Einkünfte des Hinterbliebenen werden anteilig auf die Rente angerechnet, wodurch die Rentenhöhe zusätzlich gemindert werden kann.

Besonderheiten für ältere Ehepaare nach altem Recht

Für Paare, die vor 2002 geheiratet haben und bei denen der hinterbliebene Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gelten noch die Regelungen des alten Rechts. In diesem Fall kann die kleine Witwenrente auch unbegrenzt gezahlt werden, solange der Hinterbliebene nicht erneut heiratet.

Einkünfte und Freibeträge

Einkünfte des Hinterbliebenen wie Gehalt, gesetzliche Renten oder Betriebsrenten werden auf die Witwenrente angerechnet. Es gelten jedoch Freibeträge, die sich nach dem Wohnort richten. Aktuell liegen diese bei 937,73 EUR in den neuen Bundesländern und 950,93 EUR in den alten Bundesländern.

Besonderheiten beim Rentenbeginn und dem Sterbevierteljahr

Die Witwen- oder Witwerrente beginnt grundsätzlich mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat, wenn der verstorbene Partner bereits eine Rente bezogen hat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente ausgezahlt. Wurde der Verstorbene zum Todeszeitpunkt noch nicht verrentet, beginnt die Hinterbliebenenrente bereits ab dem Todestag.

Das sogenannte Sterbevierteljahr bezeichnet die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat. In diesem Zeitraum erhalten Hinterbliebene die volle Rente des verstorbenen Partners, ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Diese Übergangsregelung soll den finanziellen Start in den veränderten Lebensalltag erleichtern.

Rentenabfindung und Beendigung der Witwen- oder Witwerrente

Die Witwenrente endet, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet. In diesem Fall kann eine Rentenabfindung in Höhe von zwei Jahresbeträgen beantragt werden. Diese Abfindung dient als „Starthilfe“ nach der erneuten Eheschließung. Bei der kleinen Witwenrente wird der noch nicht genutzte Rentenbetrag bis zum Ende der 24 Monate ausgezahlt.

Besondere Regelungen für geschiedene Partner

In bestimmten Fällen können auch geschiedene Personen eine Witwenrente erhalten.

Dies ist möglich, wenn:

  • die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde,
  • kein neuerlicher Eheschluss nach der Scheidung stattgefunden hat und
  • im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Partners Unterhalt bezogen wurde.