Rente: Wichtige Änderungen bei der Grundrente ab 2025

Lesedauer 4 Minuten

Der Grundrentenzuschlag wird oft als Grundrente bezeichnet. Er ist aber keine eigene Rentenform, sondern ein Zuschlag zur gesetzlichen Altersrente. Dieser dient dazu, langjährig Versicherte, die dennoch nur eine niedrige Rente erhalten, finanziell zu stärken. Bei der Grundrente ändert sich ab 2025 einiges!

Müssen Sie den Zuschlag beantragen?

Die Rentenversicherung berechnet jedes Jahr automatisch, ob Sie einen Anspruch auf den Zuschlag haben oder nicht. Sie müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.

Wer hat Anspruch auf die Grundrente?

Wer als Rentner mindestens 33 Jahre als Versicherter bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen kann und zudem weniger als der Durchschnitt verdiente, während er oder sie in die Kasse einzahlte, hat Anspruch auf die Grundrente.

Die sogenannte Grundrente ist seit 2021 ein fester Bestandteil des deutschen Rentensystems. Sie soll vor allem jene unterstützen, die während ihres Erwerbslebens unterdurchschnittlich verdient haben und auf eine Mindestzahl an Beitragsjahren kommen.

Doch die tatsächliche Höhe des Grundrentenzuschlags hängt nicht nur von der individuellen Versicherungsbiografie, sondern auch von den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.

Jährlich ändern sich relevante Grenzwerte und die zu berücksichtigenden Einkommensdaten. Im Folgenden erklären wir, welche neuen Zahlen für 2025 gelten, wie das Einkommen berechnet wird und warum oft ältere Einkommen maßgeblich sind.

Warum gibt es die Grundrente überhaupt?

Die Grundrente wurde eingeführt, um Rentnerinnen und Rentner zu unterstützen, die trotz langer Erwerbstätigkeit nur niedrige Rentenansprüche erworben haben. Insbesondere Personen mit geringen Stundenlöhnen oder längeren Phasen in Teilzeit profitieren von diesem Zuschlag. Die Idee dahinter: Wer jahrzehntelang gearbeitet hat, soll nicht im Alter in Armut rutschen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundsätzlich müssen Rentnerinnen und Rentner mindestens 33 sogenannte „Grundrentenjahre“ vorweisen.

Dazu zählen nicht nur Beitragszeiten aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sondern zum Beispiel auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege.

Wer diese Mindestjahre erfüllt, kann einen Zuschlag auf die gesetzliche Rente erhalten. Wie hoch dieser Zuschlag ausfällt, hängt aber stark vom Einkommen im Rentenalter ab.

Welche Einkommensgrenzen gelten 2025 für Ledige?

Für das Jahr 2025 werden für Alleinstehende (Ledige) die folgenden Schwellenwerte angelegt:

  • Grenze ohne Anrechnung: Liegt das relevante Einkommen bei maximal 1.437,54 Euro monatlich, wird der volle Grundrentenzuschlag gewährt.
  • Einkommen oberhalb der Grenze: Übersteigt das Einkommen diese Schwelle, wird der übersteigende Betrag zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
  • Zweite Grenze für volle Anrechnung: Ab einem Einkommen von 1.839,39 Euro wird der über diese zweite Grenze hinausgehende Betrag zu 100 Prozent auf den Zuschlag angerechnet.

Damit ist klar: Wer knapp über der ersten Grenze liegt, erhält meist noch einen reduzierten Grundrentenzuschlag. Liegt man allerdings deutlich über der zweiten Einkommensgrenze, kann der Zuschlag komplett wegfallen.

Wie sehen die Grenzwerte für Verheiratete aus?

Auch bei verheirateten Paaren wird das jeweilige Einkommen berücksichtigt, allerdings greifen hier höhere Grenzen:

  • Grenze ohne Anrechnung: Liegt das gemeinsame oder anteilige relevante Einkommen bei maximal 2.242,42 Euro monatlich, kommt es zu keiner Kürzung des Grundrentenzuschlags.
  • Einkommen oberhalb der Grenze: Übersteigt das Einkommen diese Schwelle, werden 60 Prozent des den Grenzwert übersteigenden Einkommens angerechnet.
  • Zweite Grenze: Ab einem Einkommen von 2.645,06 Euro (gerundete Angabe; im Script steht „2.645 € und 6 c“) wird der über diese Schwelle hinausgehende Betrag vollständig (100 Prozent) auf den Zuschlag angerechnet.

Damit gilt: Auch bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern kann ein höheres Einkommen dazu führen, dass der Zuschlag teilweise oder vollständig gekürzt wird.

Weshalb wird nicht das Einkommen aus 2025 selbst berücksichtigt?

Besonders verwirrend: Für die Grundrente im Jahr 2025 ist in der Regel nicht das aktuelle, sondern das Einkommen des Vorvorjahres maßgeblich. Das bedeutet konkret:

  • Im Regelfall wird das im Jahr 2022 erzielte Einkommen herangezogen.
  • Liegen für 2022 noch keine vollständigen Daten vor, wird das Einkommen aus dem Jahr 2021 berücksichtigt.

Diese Daten stammen vom Finanzamt und werden jeweils am 30. September eines Jahres an den Rentenversicherungsträger übermittelt. Das führt häufig zu Situationen, in denen Rentnerinnen und Rentner zwar aktuell (etwa 2024 oder 2025) geringe Einkünfte haben, aber wegen ihres Einkommens im Jahr 2022 keinen oder nur einen stark gekürzten Grundrentenzuschlag erhalten.

Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn man 2022 noch gearbeitet oder eine Abfindung erhalten hat und erst später in Rente gegangen ist.

Welches Einkommen zählt eigentlich?

Der Grundrentenzuschlag wird mit dem zu versteuernden Einkommen (nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben) verglichen. Hinzu kommt der steuerfreie Teil der Rente. Außerdem berücksichtigt werden Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen und pauschal über die Abgeltungsteuer abgerechnet werden.

  • Zu den Kapitalerträgen gehören etwa Zinsen oder Dividenden, sofern sie höher sind als der Sparer-Pauschbetrag und daher nicht im Einkommensteuerbescheid erscheinen.
  • Diese Kapitalerträge werden direkt bei den Rentnerinnen und Rentnern abgefragt, da das Finanzamt sie nicht automatisch weiterleitet.

Diese komplexe Berechnung führt in der Praxis häufig zu Unklarheiten. Wer seine Kapitalerträge beispielsweise nicht in der Steuererklärung angegeben hat, muss dennoch damit rechnen, dass entsprechende Abfragen durch den Rentenversicherungsträger erfolgen.

Könnte das zu Ungerechtigkeiten führen?

Kritiker bemängeln, dass die Betrachtung eines oftmals veralteten Einkommens zu Ungleichheiten führt.

Wer in den relevanten Jahren 2021 oder 2022 ein hohes Einkommen hatte, zum Beispiel aufgrund einer noch laufenden Beschäftigung oder einer Erbschaft, erhält in der laufenden Rentenzeit unter Umständen keinen oder nur einen gekürzten Grundrentenzuschlag – obwohl die Einkünfte längst gesunken sind.

Umgekehrt kann es auch passieren, dass jemand in den maßgeblichen Jahren sehr wenig verdient hat und für das Jahr 2025 einen Grundrentenzuschlag erhält, der gar nicht mehr zur tatsächlichen finanziellen Situation passt.

Was sollten Betroffene tun?

Grundsätzlich empfiehlt es sich, regelmäßig den eigenen Rentenbescheid zu prüfen. Da der Rentenversicherungsträger selbstständig prüft, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, werden Betroffene in vielen Fällen automatisch benachrichtigt.

Dennoch kann es sinnvoll sein, sich aktiv zu informieren, etwa wenn sich die persönliche Einkommenssituation stark verändert hat oder man zusätzliche Kapitaleinkünfte bezieht.