Es gibtzwei Möglichkeiten, bis zu zwei Jahre vor der individuellen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente zu gehen: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Beide Wege eröffnen einen abschlagsfreien Ruhestand zwei Jahre früher, unterscheiden sich jedoch deutlich, sobald der Rentenbeginn noch weiter vorgezogen werden soll. Genau an dieser Stelle liegt der für die Planung zentrale Unterschied.
Regelaltersgrenze und Ausgangspunkt der Rechnung
Für alle Personen der Geburtsjahrgänge 1964 und später liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Von diesem Fixpunkt aus werden Vorziehungen und mögliche Abschläge berechnet.
Wer die Voraussetzungen einer der beiden Sonderrenten erfüllt, kann grundsätzlich zwei Jahre früher ohne Abzüge in den Ruhestand – also mit 65 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsstufen, die die Altersgrenzen schrittweise anheben.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Voraussetzungen und Spielräume
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt drei Bedingungen voraus: einen Grad der Behinderung von mindestens 50, festgestellt durch das zuständige Versorgungsamt; eine Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung; und das Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze.
Für Jahrgänge ab 1964 ist die abschlagsfreie Grenze 65 Jahre; eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab 62 Jahren möglich. Für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs fällt ein Abschlag von 0,3 Prozent an, maximal 10,8 Prozent. Damit lässt sich diese Rente insgesamt bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen: zwei Jahre ohne, bis zu drei weitere Jahre mit Abschlägen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 45 Jahre Wartezeit, aber keine Vorziehung mit Abschlägen
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte honoriert eine Versicherungsbiografie von 45 Jahren. Sie ermöglicht den abschlagsfreien Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze.
Eine Vorverlegung über diesen Zeitpunkt hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen – auch nicht gegen Abschläge.
Für Geburtsjahrgänge ab 1964 heißt das: abschlagsfrei mit 65, aber nicht früher. Welche Zeiten für die 45 Jahre zählen, ist enger gefasst als bei den 35 Jahren; insbesondere werden Zeiten mit Bürgergeld nicht angerechnet, und Zeiten mit Leistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise, etwa bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Wenn beides möglich ist: Günstigkeitsprinzip und Auswahl der Rentenart
Erfüllen Versicherte sowohl die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch jene für besonders langjährig Versicherte, gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Rentenantrag grundsätzlich so auszulegen, dass die für die versicherte Person günstigste Altersrentenart bewilligt wird – unabhängig davon, welche Rentenart im Formular angekreuzt wurde. In der Praxis prüft die Rentenversicherung also die Varianten und bewilligt die vorteilhaftere.
Unterschied bei einem Rentenstart noch früher als zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze
Genau hier trennen sich die Wege: Wer eine anerkannte Schwerbehinderung hat, kann den Rentenbeginn zusätzlich zu den zwei abschlagsfreien Jahren um bis zu drei weitere Jahre vorziehen.
Die Abschläge berechnen sich mit 0,3 Prozent je Monat auf die Differenz zwischen gewähltem Rentenbeginn und der abschlagsfreien Grenze dieser Rentenart. Wer beispielsweise 1964 geboren ist und statt mit 65 schon mit 63 Jahren in die Rente für schwerbehinderte Menschen geht, zieht die Rente um 24 Monate vor und zahlt dauerhaft 7,2 Prozent Abschlag.
Ohne Schwerbehinderung wäre der gleiche Rentenbeginn nur über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich. Dort beziehen sich die Abschläge auf die Regelaltersgrenze, also auf 67 Jahre. 63 statt 67 bedeutet 48 Monate Vorziehung – mithin 14,4 Prozent Abschlag. Der Unterschied beträgt in diesem Beispiel 7,2 Prozentpunkte.
Altersrente für langjährig Versicherte: Der Ausweichpfad mit 35 Jahren Wartezeit
Wer keine 45 Jahre zusammenbekommt und auch nicht schwerbehindert ist, kann mit mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte wählen.
Diese Rente ist ab 63 möglich, immer mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat, maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren Vorziehung auf 63, wenn die Regelaltersgrenze 67 beträgt.
Für die 35 Jahre werden neben Beitragszeiten zahlreiche Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten berücksichtigt, etwa Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Ausbildung oder Studium. Das erleichtert vielen Versicherten, die Marke bis zum Beginn der 60er zu erreichen.
Übergangsregelungen: Anhebung der Altersgrenzen
Bei beiden Sonderrenten wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Die vielfach umgangssprachlich so genannte „Rente mit 63“ bezeichnet heute nicht mehr einen starren Anspruch mit 63 Jahren, sondern die Möglichkeit des abschlagsfreien Vorbezugs für besonders langjährig Versicherte, deren Altersgrenze je nach Geburtsjahrgang nach oben gestaffelt wurde.
Für Geburtsjahrgänge 1964 und später ist der abschlagsfreie Zeitpunkt einheitlich 65. Auch bei der Rente für schwerbehinderte Menschen stieg die abschlagsfreie Grenze von 63 auf 65 Jahre; der frühestmögliche Beginn mit Abschlägen liegt parallel nun bei 62 Jahren.
Hinzuverdienst: Seit 2023 ohne Obergrenze
Seit dem 1. Januar 2023 können Altersrenten – auch vorgezogene – unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Frühere Verdienstgrenzen sind entfallen.
Wer also weiterarbeitet oder wieder einsteigt, muss die Beschäftigung für den Rentenbeginn nicht beenden und kann Einkommen und Rente kombinieren.
Antragstellung, Fristen und Wechselverbote
Die Rente wird nicht automatisch gezahlt. Der Antrag sollte in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden, damit die Zahlung pünktlich einsetzen kann.
Wichtig ist zudem: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Ein späterer Wechsel ist nur in eng begrenzten, gesetzlich geregelten Konstellationen möglich; das spricht für eine sorgfältige Vorauswahl und Beratung.
Umgekehrt kann eine rückwirkend festgestellte Schwerbehinderung – je nach Fall – über einen Überprüfungsantrag Bedeutung für die bewilligte Rentenart und den Zugangsfaktor haben.
„Rente mit 63“ bleibt – Kosten im Blick
Die Möglichkeit, nach 45 Versicherungsjahren zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente zu gehen, bleibt politisch umstritten, ist aber weiterhin geltendes Recht. Die Bundesregierung stellt klar, dass am schrittweisen Anstieg auf 67 Jahre nichts geändert wird und der abschlagsfreie Vorruhestand nach 45 Jahren bestehen bleibt.
Zugleich verweisen Analysen auf die wachsenden finanziellen Belastungen angesichts der starken Babyboomer-Jahrgänge. 2024 nutzten fast 270.000 Menschen den abschlagsfreien Vorruhestand – ein Höchststand.
Fazit: Erst rechnen, dann entscheiden
Für einen Ruhestand zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze bieten sowohl die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte einen abschlagsfreien Zugang. Wer jedoch deutlich früher in den Ruhestand möchte, fährt mit einem anerkannten Grad der Behinderung häufig günstiger, weil sich die Abschläge auf die niedrigere, rentenartbezogene Grenze beziehen.
Ohne Schwerbehinderung führt der Weg über die Rente für langjährig Versicherte – dann allerdings mit deutlich höheren Abschlägen, weil die Regelaltersgrenze der Maßstab ist.
Eine individuelle Prüfung der Versicherungszeiten, der möglichen Rentenarten und der finanziellen Auswirkungen ist unerlässlich. Die Rentenversicherung wendet zwar das Günstigkeitsprinzip an, dennoch schützt eine rechtzeitige, fundierte Entscheidung vor dauerhaften Einbußen.
Praxisbeispiel 1: Jahrgang 1964, anerkannte Schwerbehinderung, Rentenstart mit 63
Eine Versicherte, geboren 1964, verfügt über einen Grad der Behinderung von 50 und hat bereits mehr als 45 Versicherungsjahre gesammelt. Ihre Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Aufgrund der Schwerbehinderung kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre früher, also mit 65, abschlagsfrei beziehen. Sie möchte jedoch noch früher in den Ruhestand gehen und erwägt einen Rentenbeginn mit 63.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein Vorziehen um bis zu drei weitere Jahre zulässig. Wählt sie den Rentenbeginn mit 63, zieht sie die abschlagsfreie Grenze ihrer Rentenart um 24 Monate vor.
Der dauerhaft wirksame Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat und summiert sich damit auf 7,2 Prozent. Angenommen, ihre ungekürzte monatliche Bruttorente läge bei 1.800 Euro, ergäbe sich bei einem Rentenstart mit 63 eine Monatsrente von 1.671 Euro.
Hätte sie keine anerkannte Schwerbehinderung und müsste denselben Rentenbeginn über die Altersrente für langjährig Versicherte wählen, würde sich der Abschlag auf die gesamte Differenz zur Regelaltersgrenze beziehen. Zwischen 63 und 67 liegen 48 Monate, der Abschlag beliefe sich damit auf 14,4 Prozent. Aus 1.800 Euro würden 1.540,80 Euro.
Der Vorteil der Schwerbehindertenrente beträgt in diesem Beispiel 130,20 Euro pro Monat – und wirkt lebenslang.
Die Versicherte gewinnt damit eine klare Entscheidungsgrundlage. Entweder sie wartet bis 65 und erhält den vollen Rentenbetrag, oder sie zieht auf 63 vor und akzeptiert 7,2 Prozent dauerhaften Abschlag.
Dank Schwerbehinderung vermeidet sie die deutlich höheren 14,4 Prozent, die ohne Schwerbehinderung bei gleicher Vorverlegung fällig wären. Finanzielle, gesundheitliche und arbeitsmarktliche Aspekte können so mit konkreten Beträgen gegeneinander abgewogen werden.
Praxisbeispiel 2: Jahrgang 1965, keine Schwerbehinderung, 43
Versicherungsjahre – früher Start mit 64 oder Warten bis 65?
Ein Versicherter, geboren 1965, hat 43 Versicherungsjahre und keine anerkannte Schwerbehinderung. Er überlegt, mit 64 in Rente zu gehen. Für die besonders langjährige Rente fehlen ihm noch zwei Jahre, denn für die abschlagsfreie Vorverlagerung auf 65 sind 45 Jahre notwendig.
Der einzige realistische Weg ist daher die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Jahren Wartezeit – sie erlaubt den Rentenbeginn mit 64, allerdings mit Abschlägen, die von der Regelaltersgrenze bei 67 aus berechnet werden. Zwischen 64 und 67 liegen 36 Monate, der Abschlag beträgt 10,8 Prozent.
Unterstellen wir eine ungekürzte Monatsrente von 1.400 Euro. Bei einem Start mit 64 ergäbe sich eine gekürzte Rente von 1.248,80 Euro. Alternativ könnte der Versicherte bis 65 weiterarbeiten, das 45. Versicherungsjahr vollmachen und dann die besonders langjährige Rente abschlagsfrei in Anspruch nehmen.
In diesem Fall erhielte er ab 65 die vollen 1.400 Euro, zusätzlich erhöht durch die in der Zwischenzeit gezahlten Beiträge.
Die Entscheidung lässt sich mit einem “Break-even-Vergleich” strukturieren:
Nimmt er die Rente bereits mit 64, bezieht er zwölf Monate lang 1.248,80 Euro und hat damit bis zum 65. Geburtstag rund 14.986 Euro an Rentenzahlungen erhalten. Wartet er bis 65, erhält er zuvor keine Rente, startet dann aber mit 1.400 Euro.
Der monatliche Unterschied nach dem 65. Geburtstag beträgt 151,20 Euro. Bis der spätere, höhere Rentenbetrag den Vorsprung der früheren Zahlungen aufholt, vergehen rund 99 Monate, also gut acht Jahre und drei Monate. Der rechnerische Gleichstand läge damit ungefähr mit 73 Jahren und einigen Monaten.
Beiträge in den beiden zusätzlichen Arbeitsjahren erhöhen die spätere Rente zusätzlich, verkürzen also den tatsächlichen Break-even. Umgekehrt kann ein Teilzeit- oder Übergangsjob den Lebensunterhalt bis 65 sichern, ohne dass Abschläge lebenslang mitgetragen werden müssen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, wie stark der fehlende Schwerbehindertenstatus die Wahlmöglichkeiten einschränkt. Wer die 45 Jahre nicht erreicht, muss bei einem frühen Rentenstart die Abschläge der Rente für langjährig Versicherte in Kauf nehmen.
Wer sie erreichen kann, gewinnt mit dem Warten nicht nur den Weg zur Abschlagsfreiheit, sondern in der Regel auch einen spürbar höheren Monatsbetrag durch zusätzliche Entgeltpunkte.
Quellen zum Weiterlesen
1. Deutsche Rentenversicherung: Informationsseite „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“; Voraussetzungen, Altersgrenzen, Abschläge, Hinzuverdienst.
2. Deutsche Rentenversicherung, Pressemitteilung vom Februar 2025: Anhebung der Altersgrenzen und Möglichkeit, bis zu drei Jahre früher mit Abschlägen in die Schwerbehindertenrente zu gehen.




