Rente mit oder ohne Abschläge nach der Erwerbsminderungsrente?

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Nach dem Bezug der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird die Regelaltersrente beantragt. Viele Betroffene fragen sich, ob es einen Unterschied macht, ob die Altersrente mit oder ohne Abschlag gezahlt wird. Diese und weitere Fragen beantwortet der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel.

Altersrente mit einem Abschlag?

Eine Betroffene, die derzeit eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erwägt den Übergang in die Altersrente mit einem Abschlag von 2,7% ab dem 1.Januar 2024.

Aufgrund einer Schwerbehinderung prüft sie die Option, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Abschlag in die Altersrente zu wechseln, wobei der 1. Oktober 2024 als möglicher Zeitpunkt genannt wird. Die Kernfrage, vor der sie steht, ist: Sollte sie die Altersrente mit oder ohne Abschlag wählen oder ist es letztendlich unerheblich?

Peter Knöppel beantwortet diese und weitere Fragen im Video

Grundlegende Regelungen

Gemäß Paragraph 77 SGB6 wird der bisherige Abschlag aus der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente übernommen, was zunächst eine klare Grundregelung darstellt. Jedoch gibt es hierbei spezifische Besonderheiten zu beachten:

Erste Besonderheit: Unterschiedliche Entgeltpunkte

Wenn sich bei der Altersrente mehr Entgeltpunkte als bei der Erwerbsminderungsrente ergeben, werden die neuen zusätzlichen Entgeltpunkte mit einem Abschlag von 2,7% (01.01.2024) oder ohne Abschlag (01.10.2024) berücksichtigt.

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Zweite Besonderheit: Teilweise Erwerbsminderungsrente

Für den Fall einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird nur für die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte ein Abschlag in die Altersrente übernommen. Neue oder bisher nicht berücksichtigte Entgeltpunkte können einen Abschlag von 2,7% (01.01.2024) oder 0% (01.10.2024) erfahren.

Bestandsschutz spielt eine gewichtige Rolle

Der Bestandsschutz spielt eine entscheidende Rolle. Dieser Vergleich zwischen den persönlichen Entgeltpunkten aus der neu berechneten Altersrente und denen aus der Erwerbsminderungsrente ist essenziell.

Sollten die Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente höher sein, so bleibt die Altersrente gemäß Paragraph 88 SGB6 bei diesen Punkten berechnet.

Wie sollten Betroffene weiter vorgehen?

Angesichts dieser komplexen rechtlichen Regelungen ist es ratsam, eine individuelle Rentenauskunft von der Rentenversicherung zu beantragen. Unter Paragraph 109 Absatz 1 Satz 5 SGB 5 hat jeder ein Anrecht auf diese Auskunft.

Eine detaillierte Berechnung über mögliche Vor- und Nachteile bei einem Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente kann hiermit erfolgen. Bestandsschutz, Abschläge und individuelle Entgeltpunkte sind also wichtige Faktoren, die in die Überlegungen einbezogen werden sollten.