Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf einen Versorgungsausgleich. Kindererziehungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auf die gesetzliche Rente angerechnet werden. Allerdings müssen Eltern aktiv werden, denn die Anrechnung ist nur auf Antrag möglich. Eine Anrechnung kann auch nachträglich gestellt werden.
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Anrechnung der Kindererziehungszeiten erhöht die Rente
“Kindererziehungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden”, wie die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mitteilt. Die Bedingungen gelten hierfür:
Bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes können Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten angerechnet werden. Diese Pflichtbeitragszeiten wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Rente aus. Für jedes Jahr Kindererziehungszeit erhöht sich die monatliche Rente um 36,02 Euro brutto im Westen und um 35,52 Euro im Osten.
Beispielberechnung 1:
Clara erzieht ihre Kinder in Niedersachsen (West) in Vollzeit 3 Jahre lang:
36,02 Euro x 3 = 108,06 Euro brutto
Beispielberechnung 2:
Sabine erzieht ihre Kinder in Vollzeit in Brandenburg (Ost) 2 Jahre lang:
35,52 Euro x 2 = 71,04 Euro brutto
Mehrlingsgeburten verlängert Erziehungszeit
Werden mehrere Kinder (z.B. Zwillinge oder nacheinander geborene Kinder) gleichzeitig betreut und erzogen, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung. Dies gilt auch bei Adoption und Pflegschaft.
Die Eltern können sich die Kindererziehungszeiten innerhalb der drei Jahre aufteilen. Wichtig: Wurden die Kinder gemeinsam erzogen, gilt immer nur die Mutter als rentenversichert. Soll der Vater versichert werden, kann ein Antrag nur für die Zukunft – maximal zwei Monate rückwirkend ab Antragstellung -, nicht aber rückwirkend gestellt werden.
Anrechnung der Rente auch für Pflegeeltern
Kindererziehungszeiten und damit die Anrechnung auf die Rente können nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern beantragen.
Doppelte Anrechnung wenn Eltern dennoch arbeiten gehen
Was viele nicht wissen: Neben den Kindererziehungszeiten können auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Rente anerkannt werden. Diese Zeit beginnt mit der Geburt des Kindes und gilt dann für 10 Jahre. Die Berücksichtigungszeiten können sich positiv auf eventuelle Lücken im Versicherungsverlauf auswirken und diese schließen.
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Bei der Erziehung im Ausland
Wurden die Kinder jedoch im Ausland erzogen, können diese Zeiten nicht als Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Für die Kindererziehungszeiten in Deutschland spielt die Staatsangehörigkeit der Kinder oder der Eltern jedoch keine Rolle, sofern ein Rentenanspruch besteht.
Anrechnung nur auf Antrag
Während Arbeitszeiten automatisch erfasst werden, ist dies bei der Anrechnung von Erziehungszeiten nicht der Fall. Hier müssen die Betroffenen selbst aktiv werden und einen Antrag stellen. Denn die Anrechnung erfolgt nur, wenn ein Antrag gestellt wurde.
Für die Antragstellung genügt eine Erklärung, dass Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden sollen. Außerdem muss dem Antrag eine Kopie der Geburtsurkunde beigefügt werden. Der Antrag kann online hier gestellt werden.
Auch nachträglich kann die Kindererziehungszeit angerechnet werden
Der Antrag kann auch nachträglich gestellt werden, um die Rente zu erhöhen. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Kindererziehungszeiten werden bei der Rentenberechnung für Geburten bis 1991 nur mit maximal 2,5 Jahren berücksichtigt.
Bei Geburten ab 1992 werden maximal 3 Jahre bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Wurde die Kindererziehungszeiten zwischen Vater und Mutter aufgeteilt, ist ein rückwirkender Antrag für den Vater nicht mehr möglich.
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