Union und SPD haben auf ihrer gemeinsamen Klausur in Würzburg einen Fahrplan geschnürt: Die „Aktivrente“ soll kommen und älteren Beschäftigten ab Erreichen der Regelaltersgrenze einen steuerfreien Zusatzverdienst ermöglichen.
Ziel ist es, Anreize fürs Weiterarbeiten zu setzen, den Fachkräftemangel abzufedern und die öffentlichen Kassen durch zusätzliche Beschäftigungseffekte zu stabilisieren. Im Beschlusspapier ist die Aktivrente als prioritäres Vorhaben der Koalition benannt: Geplanter Start soll der 1. Januar 2026 sein.
Inhaltsverzeichnis
Die Aktivrente im Koalitionsvertrag
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht vor: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, erhält bis zu 2.000 Euro im Monat – also 24.000 Euro im Jahr – steuerfrei.
Zusätzlich wird ausdrücklich geprüft, die Begünstigung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu beschränken und einen Progressionsvorbehalt vorzusehen. Damit wäre die Begünstigung faktisch auf angestellte Tätigkeiten begrenzt; selbstständige Tätigkeiten wären nach derzeitigem Zuschnitt nicht erfasst.
Verfassungsrechtliche Fallhöhe: Gleichheit vor dem Gesetz
Ein neues Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Bundestages zieht die verfassungsrechtliche Reißleine. Als steuerliche Lenkungsnorm sei eine Aktivrente zwar grundsätzlich zulässig. Doch sie greife tief in das System der Einkommensteuer ein, das auf einer gleichmäßigen Lastenverteilung nach Leistungsfähigkeit beruht.
Der WD diagnostiziert eine erhebliche Abweichung vom Folgerichtigkeitsgebot: Die Regelung bevorzuge eine klar abgegrenzte Personengruppe und durchbreche das Prinzip, dass gleich leistungsfähige Steuerpflichtige auch gleich belastet werden.
Nach strenger Prüfung drohe deshalb ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – es sei denn, die Regierung belegt überragende Gemeinwohlziele, die das Sonderopfer der Benachteiligten rechtfertigen.
Ungleichbehandlung bei Alter und Tätigkeit
Die Ungleichbehandlung verläuft auf zwei Ebenen. Erstens trennt die Aktivrente streng nach Alter: Nur wer die Regelaltersgrenze überschritten hat, profitiert. Jüngere mit identischem Erwerbseinkommen zahlen weiter Steuern – bei gleicher objektiver Leistungsfähigkeit.
Zweitens dunterscheidet die Aktivrente nach der Art der Tätigkeit: Begünstigt werden – dem derzeit erkennbaren Zuschnitt nach – nur Einkünfte aus nichtselbstständiger, voraussichtlich sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; Selbstständige würden außen vor bleiben.
Der WD hält diese tätigkeitsbezogene Schleuse mit Blick auf das vorgebliche Ziel – mehr qualifizierte Arbeitskräfte – für besonders problematisch, weil selbstständig Tätige ebenso zur Fachkräftesicherung beitragen können.
Wer profitiert – und wer leer ausgeht
Die unmittelbaren Gewinner sind erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner mit höheren Grenzsteuersätzen. Weil die Einkommensteuer progressiv ist, steigt der Entlastungseffekt mit dem Einkommen – „die am wenigsten Bedürftigen erhalten die höchste Steuerentlastung“, fasst der WD zusammen.
Rentner, die nicht mehr arbeiten können oder keine Stelle finden, gehen leer aus. Wer noch nicht im Rentenalter ist, entrichtet trotz gleichen Erwerbseinkommens weiterhin Steuern.
Und sofern der Gesetzgeber die Begünstigung tatsächlich auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beschränkt, blieben Selbstständige – und mutmaßlich auch Tätigkeiten außerhalb der Sozialversicherung – außen vor.
Mitnahmeeffekte versus Beschäftigungseffekte
Ökonomische Studien erwarten nennenswerte Mitnahmeeffekte: Entlastet würden zuerst jene, die ohnehin über Minijob-Niveau hinaus arbeiten. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) schätzt die anfänglichen Mindereinnahmen auf rund 800 Millionen Euro jährlich; ausgeglichen würden sie nur, wenn zusätzliche Beschäftigung in Größenordnung zehntausender Personen tatsächlich entsteht.
Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) kalkuliert – je nach Ausgestaltung – sogar Mindereinnahmen von bis zu 2,8 Milliarden Euro.
Parallel kursieren Schätzungen aus dem Bundesfinanzministerium, wonach im Bundeshaushalt 2026 rund 900 Millionen Euro eingeplant sind, 2027 etwa eine Milliarde Euro. Die Spanne zeigt: Die fiskalischen Effekte hängen stark von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den Arbeitsmarktwirkungen ab.
Was das Gutachten für den Gesetzgeber bedeutet
Der WD macht unmissverständlich klar, dass die Aktivrente nur dann Bestand haben dürfte, wenn der Gesetzgeber die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ungleichbehandlungen überzeugend belegt.
Das betrifft erstens die Begründung mit Blick auf den Fachkräftemangel, zweitens die Frage, warum selbstständige Tätigkeiten – die ebenfalls dem Ziel dienen können – außen vor bleiben sollen, und drittens die Verteilungswirkung, die Besserverdienende überproportional entlastet. “Ohne tragfähige Gemeinwohlbegründung droht eine Ohrfeige aus Karlsruhe”, bestätigt auch der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Zeitplan – und Druck zur Nachbesserung
Die Koalition will liefern. Nach der Würzburger Klausur ist die Aktivrente Teil eines größeren Rentenpakets, flankiert von arbeitsrechtlichen Erleichterungen für Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze.
Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium ist für den Herbst angekündigt. Genau dort entscheidet sich, ob die Aktivrente so nachgeschärft wird, dass sie vor dem Bundesverfassungsgericht eine realistische Chance hat.
Bewertung: Gute Absicht, hohes Risiko
Die Aktivrente adressiert ein reales Problem: In einer alternden Gesellschaft müssen mehr Menschen länger arbeiten können, wenn sie es wollen und können. Das gewählte Instrument – eine großzügige Steuerbefreiung nur für eine eng definierte Gruppe – produziert jedoch systemische Brüche und soziale Schieflagen. Wer gar nicht mehr arbeiten kann, erhält nichts.
“Wer jünger ist, arbeitet und das gleiche Einkommen erzielt, zahlt weiter Steuern. Wer selbstständig mit anpackt, schaut voraussichtlich in die Röhre”, so Anhalt. “Und wer ohnehin hohe Einkommen bezieht, profitiert am stärksten. Das ist politisch erklärungsbedürftig – und verfassungsrechtlich riskant.”
Gut gemeint, aber nicht ausreichend bedacht
Damit das Projekt Aktivrente nicht vor dem Bundesverfassungsgericht scheitert, muss die Koalition nachbessern und die Ungleichbehandlungen mit überragenden Gemeinwohlgründen präzise rechtfertigen.
Der angekündigte Entwurf aus dem Finanzministerium wird zeigen, ob die Regierung die verfassungsrechtlichen Fallstricke ernst nimmt und den Kreis der Begünstigten sowie die Begründung so austariert, dass das Ziel – mehr qualifizierte Arbeit im Alter – erreicht wird, ohne Millionen andere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Rentner zu benachteiligen.
Der Anspruch, die Rente zu stabilisieren und Arbeit im Alter fair zu gestalten, bleibt richtig. Das gewählte Mittel in seiner jetzigen Form hat den Praxistest jedoch noch nicht bestanden.




