Rente: In diesen Fällen muss man kündigen

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Wenn Sie mindestens fünf Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, dann beginnt mit der Regelaltersgrenze grundsätzlich die Rente, und damit endet ihre Zeit als Arbeitnehmer. Müssen Sie jetzt Ihren Arbeitsvertrag kündigen, oder läuft der Übergang in den Ruhestand automatisch?

Wir erklären Ihnen, worauf es ankommt, worauf Sie achten müssen und welche Fehler es zu vermeiden gilt, damit sich der Eintritt in die Rente problemlos gestaltet.

Die Regelaltersgrenze beachten

Die Regelaltersgrenze bezeichnet das generelle Alter des Renteneintritts, an dem die aktive Erwerbszeit endet, und ab dem Sie eine gesetzliche Altersrente beanspruchen können, wenn Sie das Minimum an Wartezeit bei der Rentenversicherung erfüllt haben.

Diese Grenze wird bis 2031 auf 67 Jahre angehoben und liegt 2025 bei 66 Jahren und zwei Monaten. Dann haben Sie das Recht, in eine reguläre Altersrente einzutreten.

Eintritt in die Rente ist keine Verpflichtung

Es handelt sich hier seitens des Gesetzgebers um ein Recht und nicht um eine Pflicht. Sie können also zur Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten, müssen es aber nicht. Wenn Sie einen Anspruch auf eine Altersrente haben, weil das Regelalter erreicht ist und über diese Grenze hinaus arbeiten, dann erhalten Sie im Gegenteil einen Zuschlag auf Ihre Altersrente, und der beträgt pro Monat ein halbes Prozent.

Ein Jahr sozialversicherungspflichtige Erwerbsarbeit über das Regelalter hinaus bedeutet also sechs Prozent mehr Rente. Die in dieser Zeit gesammelten Entgeltpunkte durch Ihre Beiträge an die Rentenversicherung kommen sogar noch hinzu.

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Beendet das Regelalter das Arbeitsverhältnis?

Grundsätzlich endet das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht mit der Regelaltersgrenze. Es lässt sich vielmehr nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine ordentliche Kündigung beenden. Alter allein rechtfertigt keine Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn durch Extraklauseln im Arbeitsvertrag oder den Tarifbestimmungen.

Regelalter im Arbeitsvertrag festgelegt?

Viele Arbeits- oder Tarifverträge beinhalten eine spezielle Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit dem Alter des regulären Renteneintritts endet. In diesem Fall erfolgt der Übergang in den Rentenstatus tatsächlich automatisch.

Der Arbeitgeber muss Ihnen also nicht kündigen, und auch Sie müssen keine Kündigung schreiben. Vielmehr stellen Sie Ihren Rentenantrag, und die Rentenkasse informiert automatisch Ihren Arbeitgeber über den Renteneintritt.

Wann sollten Sie den Rentenantrag stellen?

Den Rentenantrag sollten Sie rund drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn stellen. Denn die Bearbeitung Ihres Antrags durch die gesetzliche Rentenversicherung nimmt Zeit in Anspruch, und bei einem frühzeitig gestellten Antrag verhindern Sie, dass eine finanzielle Lücke entsteht, weil das Arbeitsverhältnis endet und bislang nicht über die Rente entschieden ist.

Was passiert, wenn Sie keinen Rentenantrag stellen?

Enthält Ihr Arbeitsvertrag die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis mit dem regulären Alter des Renteneintritts endet, können Sie Probleme bekommen, wenn Sie den Rentenantrag nicht rechtzeitig oder gar nicht stellen.
Denn vertraglich endet Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Regelalter. Die Rente gibt es jedoch nur, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Sie stehen also auf einmal mit leeren Händen da.

Kein Arbeitslosengeld im Rentenalter

Spätestens ab Beginn des Folgemonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze haben Sie auch keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, den Sie hatten, weil Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Auszahlung der Sozialversicherungsleistung Arbeitslosengeld endet jedoch mit dem Ende der regulären Erwerbszeit und dem Eintritt des Rentenalters.

Wenn Sie jetzt wegen der vertraglichen Klausel aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden und keinen Rentenantrag gestellt haben, dann sind Sie auf die Sozialleistung Grundsicherung im Alter angewiesen.

Für eine pünktliche Rente rechtzeitig kündigen

Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Klausel, dass Ihre Beschäftigung mit dem Regelalter endet, dann sollten Sie ebenfalls rechtzeitig den Rentenantrag stellen und innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen Ihr Arbeitsverhältnis kündigen.

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine andere Frist festgelegt ist, dann müssen Sie diese einhalten.

Was tun Sie, wenn Sie noch nicht in Rente gehen wollen?

Wenn Sie zum regulären Rentenbeginn noch nicht in den Ruhestand eintreten wollen, dann sollten Sie diese Möglichkeit während Ihrer Erwerbszeit mit dem Arbeitgeber klären. Am besten ist es, wenn Sie dies sogar vertraglich festlegen.

Wenn die tariflichen Vereinbarungen das Ende der Beschäftigung zur Regelaltersgrenze enthalten, dann müssen Sie eine Weiterbeschäftigung über dieses Alter hinaus nicht nur mit Ihrem Arbeitgeber klären, sondern auch der Betriebsrat muss einbezogen werden.