Rente: Der Rentenzuschlag bis zu 7,5 Prozent ist steuerpflichtig

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Die Besteuerung der Rente nimmt in Deutschland seit Jahren stetig zu. Vor allem Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte erzielen, sind häufig betroffen.

Mit dem seit dem 1. Juli 2024 eingeführten Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner erweitert sich der Kreis jener, die womöglich eine Steuererklärung abgeben müssen. Experten wie der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel gehen davon aus, dass sich dies auf über drei Millionen Menschen auswirken könnte.

Dabei lohnt sich jedoch ein genauer Blick auf die steuerlichen Pflichten, denn der neue Zuschlag erhöht das zu versteuernde Einkommen und kann dazu führen, dass bislang nicht steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner nun eine Steuererklärung einreichen müssen.

Was ist der Rentenzuschlag?

Der Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent ist eine neue gesetzliche Rentenleistung, die nach den Vorschriften der §§ 307i und j des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt wird.

Er richtet sich vor allem an Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente).

Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf diese Zusatzleistung besteht und von der Rentenversicherung anerkannt wird. Mit dieser Maßnahme möchte der Gesetzgeber den Lebensstandard von Menschen verbessern, die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt am Arbeitsleben teilnehmen konnten. Der Zuschlag wird automatisch zusammen mit der regulären Rente ausgezahlt und erhöht dadurch direkt die monatlichen Bezüge.

Warum kann der Zuschlag steuerpflichtig werden?

Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass Renteneinkünfte grundsätzlich steuerfrei seien. Tatsächlich gelten gesetzliche Rentenzahlungen als Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der neu eingeführte Zuschlag wird nicht anders behandelt als die ursprüngliche Erwerbsminderungsrente selbst.

Er gehört damit zum steuerpflichtigen Renteneinkommen und wird bei der Berechnung des zu versteuernden Gesamteinkommens berücksichtigt. Ob für die betreffende Rentenempfängerin oder den Rentenempfänger am Ende Steuern anfallen, hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamteinkommen die jeweils geltenden steuerlichen Grundfreibeträge überschreitet.

Ab 2025 beträgt dieser Grundfreibetrag 12.096 Euro für Alleinstehende. Liegt das Einkommen – inklusive Rentenzuschlag – darüber, fällt Einkommensteuer an.

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Was bedeutet die Meldung an die Finanzämter?

Wenn sich Betroffene fragen, ob sie den neuen Zuschlag separat beim Finanzamt angeben müssen, lohnt ein genauer Blick auf das Meldeverfahren. Grundsätzlich übermittelt die gesetzliche Rentenversicherung alle Rentendaten automatisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

Die ZfA leitet diese Daten an die Finanzverwaltung der jeweiligen Bundesländer weiter. Auf diese Weise liegen den Finanzämtern die nötigen Informationen vor, ohne dass Rentnerinnen und Rentner selbst aktiv werden müssen. Diese automatisierte Datenübertragung ist gesetzlich geregelt und umfasst sowohl den regulären Rentenbetrag als auch den neuen Rentenzuschlag. Wer eine Steuererklärung abgibt, findet die entsprechenden Beträge in der elektronischen Steuerakte bereits vor.

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Müssen Rentnerinnen und Rentner etwas selbst melden?

Eine gesonderte Meldung des Zuschlags an das Finanzamt ist im Normalfall nicht notwendig. Die entscheidenden Werte werden dem Finanzamt bereits elektronisch zur Verfügung gestellt. Wünscht jemand jedoch, abweichende Angaben in der Steuererklärung zu machen – zum Beispiel weil die vom Rentenversicherungsträger gemeldeten Daten aus einem bestimmten Grund nicht stimmen oder es Unklarheiten gibt – muss deutlich werden, dass der Zuschlag zum Gesamtrentenbetrag gehört.

In solchen Fällen sind die korrekten Beträge in der Steuererklärung entsprechend anzupassen. Wer sich unsicher ist, ob die abgeführten Steuern, die Höhe des Grundfreibetrags oder andere Faktoren richtig erfasst wurden, kann bei der zuständigen Rentenversicherung eine detaillierte Bescheinigung seiner jährlichen Bezüge anfordern und diese den Steuerunterlagen beilegen.

Wie wirkt sich der Zuschlag auf die Steuerhöhe aus?

Der neue Rentenzuschlag kann insbesondere jene Rentnerinnen und Rentner in die Steuerpflicht hineinrücken, die bislang knapp unter dem Grundfreibetrag lagen. Wer bisher von einer Steuerpflicht verschont blieb, kann nun durch den Zuschlag das zu versteuernde Einkommen über die geltende Freigrenze heben.

In diesem Fall wird zumindest ein Teil des Gesamteinkommens steuerpflichtig. Zugleich profitieren Bezieherinnen und Bezieher, deren Rente deutlich höher ist, von einem höheren monatlichen Zahlbetrag, müssen diesen aber gemeinsam mit ihren bisherigen Einkünften in der Steuererklärung eintragen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die höhere Rente einen größeren Teil des Gesamteinkommens dem Steuertarif unterwirft.

Was sollten betroffene Rentnerinnen und Rentner beachten?

Die Einführung des Rentenzuschlags ist grundsätzlich eine positive Nachricht, da sie für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner eine willkommene finanzielle Entlastung darstellt.

Gleichwohl führt diese Entlastung nicht automatisch zu einer steuerlichen Befreiung. Rentnerinnen und Rentner sollten sich daher rechtzeitig mit den steuerlichen Vorschriften vertraut machen. Wer unsicher ist, ob er nun über dem Grundfreibetrag liegt, kann sich an ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin wenden, um die eigene Situation klären zu lassen. Auch eine vorsorgliche Steuererklärung kann sich lohnen, wenn unerwartete Nachzahlungen drohen.

Wie lässt sich die steuerliche Belastung abschätzen?

Um eine erste Einschätzung zu erhalten, kann der Gesamtbetrag aus gesetzlicher Rente und dem neuen Zuschlag überschlägig dem Grundfreibetrag gegenübergestellt werden. Wenn sich ergibt, dass die Summe knapp darüberliegt, sollte eine genaue Ermittlung erfolgen, unter anderem durch Abzüge wie den Werbungskostenpauschbetrag oder Sonderausgaben.

Auch Zuschläge aus anderen Einkommensarten – zum Beispiel Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge – sind in die Berechnung einzubeziehen. Liegt das Gesamteinkommen schlussendlich oberhalb der Freibeträge, kann eine Nachzahlung fällig werden. Werden relevante Freibeträge nicht ausgeschöpft, könnte eine Rückerstattung resultieren. Wichtig ist, dass sämtliche Einkommenskomponenten erfasst werden.

Dazu der Rentenberater: “Rentner, die seit dem 01.07.2024 den Extra-Rentenzuschlag bis 7,5 % erhalten, müssen aufpassen. Es kann sein, dass allein wegen der Zahlung dieses Rentenzuschlages bei einzelnen Betroffenen die Steuerpflicht eingetreten ist und sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen. Ob die Betroffenen dann Einkommenssteuern auf die Renteneinkünfte inklusive des Rentenzuschlages zahlen müssen, hängt davon ab, wie hoch das zu versteuernde Einkommen nach Abzug alles steuerlichen Abzugspositionen, wie dem Steuerfreibetrag für Renten, Kranken-und Pflegeversicherungskosten, Pauschbetrag usw. ausfällt. Das zuständige Finanzamt berechnet das zu versteuernde Einkommen nach Abgabe der Steuererklärung.

Was bedeutet das alles für die Zukunft?

Mit der Einführung des Zuschlags wird sich die Situation vieler Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zumindest finanziell verbessern.

Allerdings steigen zugleich die Anforderungen, sich über steuerliche Fragen auf dem Laufenden zu halten. In den kommenden Jahren könnten die Grenzen für die Steuerpflicht weiter sinken, während die Besteuerung der Renten weiter zunimmt. Die automatisierte Datenübermittlung zwischen Rentenversicherung, ZfA und Finanzämtern ist für viele Betroffene zwar eine Erleichterung.

Dennoch gilt es, die jährlich ausgewiesenen Beträge sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen. In jedem Fall sollten Rentnerinnen und Rentner ihre Steuerpflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen, um unliebsame Überraschungen durch Nachzahlungen zu vermeiden.