Eltern können für ein volljähriges Kind mit Behinderung auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten und zusätzlich steuerliche Vorteile sichern. Entscheidend sind zwei Punkte: Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein und das Kind muss aufgrund der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greifen dauerhaft Kindergeld oder – bei höherem Einkommen – die Kinder- und Betreuungsfreibeträge. Zusätzlich lassen sich Behinderten- oder Pflege-Pauschbeträge steuerlich auf die Eltern übertragen, wenn das Kind sie nicht selbst nutzt.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen: Dauer-Kindergeld und Selbstunterhalt
Dauer-Kindergeld entsteht, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken, und die Behinderung vor 25 vorlag.
Bei der Prüfung des Selbstunterhalts zählt nicht nur das Einkommen des Kindes, sondern der gesamte notwendige Lebensbedarf: allgemeiner Bedarf (typisch am Grundfreibetrag orientiert) zuzüglich Basisschutz in der Kranken-/Pflegeversicherung sowie konkrete behinderungsbedingte Mehrbedarfe wie Assistenz-, Fahrt- oder Zuzahlungskosten.
Gerade diese Mehrkosten kippen in der Praxis oft die Bilanz zugunsten des Kindergelds.
Wichtig ist eine saubere Nachweisführung: medizinische Unterlagen zum Eintritt der Behinderung vor 25, aktuelle Befunde zur Leistungsfähigkeit und eine nachvollziehbare Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben des Kindes.
Bei seelischen Behinderungen kann ein psychologisches Gutachten ausreichen, sofern es die Sachlage fachlich trägt. Verheiratete Kinder bleiben berücksichtigungsfähig, wenn der Ehegattenunterhalt den notwendigen Lebensbedarf nicht vollständig deckt; andernfalls entfällt der Anspruch der Eltern.
Beträge 2025: Kindergeld, Freibeträge, Pauschbeträge
Seit 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Monat und Kind (3.060 Euro im Jahr). Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld oder die Kinder- plus BEA-Freibeträge günstiger sind.
Für 2025 summieren sich die Freibeträge beider Elternteile zusammen auf 9.600 Euro (Kinderfreibetrag + Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag).
Zusätzlich kommen Behinderten-Pauschbeträge in Betracht. Sie richten sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Nutzt das Kind den Pauschbetrag nicht selbst, können die Eltern ihn auf Antrag übernehmen, wenn für das Kind ein Kindergeld- bzw. Freibetragsanspruch besteht. Pflegen Eltern ihr Kind unentgeltlich zu Hause, kommt alternativ der Pflege-Pauschbetrag in Frage.
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| GdB / Pflegegrad | Pauschbetrag pro Jahr (Übertragung möglich, wenn Voraussetzungen erfüllt) |
| GdB 50 | 1.140€ |
| GdB 60 | 1.440€ |
| GdB 70 | 1.780€ |
| GdB 80 | 2.120€ |
| GdB 90 | 2.460€ |
| GdB 100 | 2.840€ |
| Hilflos/Blind/Taubblind | 7.400€ |
| Pflege-Pauschbetrag PG 2 | 600€ |
| Pflege-Pauschbetrag PG 3 | 1.100€ |
| Pflege-Pauschbetrag PG 4/5 oder „hilflos“ | 1.800€ |
Praxis: So setzen Eltern Anträge und Bescheide richtig auf
Für die Familienkasse zählt der Eintritt der Behinderung vor 25 und die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Die Unterlagen sollten belegen, wann die Behinderung erstmals festgestellt wurde, welche Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.
Legen Eltern eine übersichtliche Berechnung vor, die die Einnahmen des Kindes den notwendigen Ausgaben gegenüberstellt und die behinderungsbedingten Mehrkosten beziffert, steigen die Chancen auf einen stabilen Dauer-Bescheid.
Beim Finanzamt wird die Berücksichtigung des volljährigen behinderten Kindes in der Anlage Kind erklärt. Für die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags gehört die Steuer-ID des Kindes in die Erklärung; eine abweichende Aufteilung zwischen den Eltern ist auf gemeinsamen Antrag möglich. Pflegende Eltern machen alternativ den Pflege-Pauschbetrag geltend und fügen den Pflegegrad-Bescheid bei.
Rechenbeispiele: Was am Jahresende netto hängen bleibt
Beispiel 1 – Durchschnittseinkommen, Kindergeld ist günstiger:
Eltern mit zu versteuerndem Einkommen, bei dem die Günstigerprüfung das Kindergeld bevorzugt, erhalten 3.060 Euro pro Jahr. Zusätzlich wird der Behinderten-Pauschbetrag GdB 80 des Kindes (2.120 Euro) auf die Eltern übertragen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % spart das ≈ 636 Euro Einkommensteuer. Gesamteffekt: ca. 3.696 Euro pro Jahr.
Beispiel 2 – Höheres Einkommen, Freibeträge sind günstiger:
Die Günstigerprüfung zieht 9.600 Euro Kinder-/BEA-Freibeträge. Bei 42 % Spitzensteuersatz entspricht das ≈ 4.032 Euro Steuerentlastung. Nutzt das Kind seinen Pauschbetrag GdB 100 (2.840 Euro) nicht selbst, übernehmen die Eltern ihn zusätzlich; das bringt ≈ 1.193 Euro Steuerersparnis. Gesamteffekt: ca. 5.225 Euro pro Jahr.
Beispiel 3 – Pflege zu Hause:
Pflegt ein Elternteil das Kind mit Pflegegrad 4 unentgeltlich, kann der Pflege-Pauschbetrag 1.800 Euro geltend gemacht werden. Bei 35 % Grenzsteuersatz spart das ≈ 630 Euro Steuern. Das läuft anstelle des Behinderten-Pauschbetrags; eine Kombination im selben Jahr ist nicht möglich.
Typische Ablehnungsgründe – und wie Eltern gegensteuern
Bescheide scheitern häufig an einer unzureichenden Begründung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Hier hilft eine monatlich geglättete Kostenaufstellung mit Belegen, die neben den laufenden Ausgaben auch unregelmäßige Sonderkosten (z. B. Hilfsmittel, Reha-Fahrten) erfasst.
Bei seelischen Erkrankungen wird der Nachweis oft aus formalen Gründen in Frage gestellt; fachlich tragfähige psychologische Gutachten sind zulässig. Bei verheirateten Kindern lohnt der strenge Unterhalts-Abgleich: Nur wenn der Ehegattenunterhalt den Bedarf vollständig deckt, entfällt der Berücksichtigungstatbestand der Eltern.
Check vor der Abgabe: Drei Punkte, die Bescheide stabil machen
Erstens sollte der Zeitpunkt des Erstnachweises der Behinderung vor dem 25. Geburtstag zweifelsfrei dokumentiert sein. Zweitens gehört die Selbstunterhalts-Berechnung mit klarer Gegenüberstellung von Einnahmen und notwendigem Lebensbedarf in den Antrag.
Drittens müssen Eltern im Steuer-Teil sicherstellen, dass der übertragene Pauschbetrag nicht gleichzeitig von ihrem Kind in der eigenen Steuererklärung genutzt wird.




