Rente: Das ändert sich jetzt für Rentner ab Januar 2026

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Der Start ins Jahr 2026 fällt für viele Rentnerinnen und Rentner nicht nur mit einem Kalenderblatt zusammen, sondern mit einem Bündel an gesetzlichen Anpassungen. Der Gesetzgeber legt den Beginn neuer Regeln häufig auf den 1. Januar, weil dann Steuer- und Sozialversicherungswerte ohnehin fortgeschrieben werden und sich neue Anspruchsvoraussetzungen technisch leichter umsetzen lassen. Genau das zeigt sich auch diesmal: Mit der Aktivrente kommt ein neues steuerliches Instrument hinzu, Auszahlungstermine verschieben sich durch den Bankkalender, und bei Betriebsrenten ändern sich Beitragsgrenzen. Dazu kommt, dass im Hintergrund zahlreiche Rechengrößen in der Sozialversicherung steigen – mit Folgewirkungen, die in der Rentenpraxis schnell spürbar werden.

Aktivrente ab 1. Januar 2026: Steuerfreier Hinzuverdienst mit klaren Grenzen

Mit dem 1. Januar 2026 tritt die Aktivrente in Kraft. Sie soll älteren Beschäftigten einen Anreiz geben, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten oder ihre Arbeitszeit auszuweiten. Die Idee ist einfach, die Ausgestaltung allerdings an Bedingungen geknüpft: Begünstigt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für diesen Personenkreis bleibt Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei. Wer darüber hinaus verdient, versteuert den Mehrbetrag nach den üblichen Regeln.

Entscheidend ist dabei, dass Steuerfreiheit nicht gleichbedeutend mit Abgabenfreiheit ist. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an, weil es sich um regulären Arbeitslohn handelt. Für viele dürfte genau diese Kombination den Ausschlag geben, die persönliche Rechnung sorgfältig zu prüfen: Netto kann sich die Aktivrente dennoch lohnen, aber die Höhe des Vorteils hängt stark vom individuellen Versicherungsstatus, dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse, weiteren Einkünften und der Frage ab, ob eine Einkommensteuererklärung fällig wird.

Wichtig ist außerdem, wer außen vor bleibt. Die Aktivrente gilt ausdrücklich nicht für Selbstständige, Beamtinnen und Beamte, Minijobs sowie Land- und Forstwirte. Damit ist sie ein Instrument, das gezielt auf abhängige Beschäftigung im klassischen Sinne zugeschnitten ist. Wer im Ruhestand freiberuflich oder gewerblich tätig bleibt, kann zwar weiterhin arbeiten, erhält aber keinen Aktivrenten-Vorteil im steuerlichen Sinn.

Änderung (Januar 2026) Was das für Rentner bedeutet
Aktivrente startet ab 01.01.2026 Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, kann bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen; Sozialabgaben fallen weiterhin an. Gilt nicht für Selbstständige oder Beamte.
Renten-Zahltag Ende Januar 2026 verschiebt sich Da der 31.01.2026 auf einen Samstag fällt, wird die Zahlung auf Freitag, den 30.01.2026 vorgezogen. Nachschüssige Renten werden für Januar 2026 gezahlt, vorschüssige Renten für Februar 2026.
Freibetrag bei Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten steigt Für gesetzlich krankenversicherte pflichtversicherte Rentner gilt ab Januar 2026 ein höherer KV-Freibetrag für Betriebsrenten: 197,75 € monatlich bleiben beitragsfrei in der Krankenversicherung; darüber hinaus wird der übersteigende Teil verbeitragt.
Neue Renteneintritte: Bestimmte Jahrgänge können erstmals ab Januar 2026 starten Je nach Rentenart (Regelaltersrente, Rente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig/besonders langjährig Versicherte) erreichen bestimmte Geburtsjahrgänge im Januar 2026 erstmals die jeweilige Altersgrenze; teils mit, teils ohne Abschläge – abhängig von Wartezeiten und persönlichem Versicherungsverlauf.
Grundfreibetrag steigt ab Januar 2026 Der steuerliche Grundfreibetrag erhöht sich auf 12.348 €. Das kann die Steuerlast mindern oder eine Steuerpflicht vermeiden/verschieben; ob eine Steuererklärung nötig wird, hängt von Gesamteinkünften (Rente, Betriebsrente, Hinzuverdienst etc.) ab.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann ab 01.01.2026 unter höheren Grenzen hinzuverdienen, ohne dass die Rente so schnell gekürzt wird; die konkrete Wirkung hängt von der individuellen Rentenart und dem Einkommen ab.
Anhebung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten (stufenweise) Bei neuen Erwerbsminderungsrenten wird die Zurechnungszeit weiter verlängert, was die Rentenhöhe positiv beeinflussen kann, weil Zeiten bis zu einer höheren Altersgrenze so berücksichtigt werden, als wäre weiter gearbeitet worden.
Änderungen bei freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Mindest- und Höchstbeiträge steigen zum Jahresbeginn; für freiwillig Versicherte kann das die monatliche Zahlung erhöhen, aber auch mehr Spielraum bieten, um Rentenansprüche gezielt zu verbessern.
Barauszahlung per „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ endet (Umstellung ab 2026) Wer bisher die Rente bar über Zahlungsanweisung bezog, benötigt ab 2026 grundsätzlich ein Konto zur Überweisung, damit es nicht zu Zahlungsausfällen kommt.

Renten-Zahltag im Januar 2026: Warum viele ihr Geld nicht am Monatsletzten sehen

Renten werden nach einem festen Schema gezahlt, doch der genaue Kalendertag hängt davon ab, ob die Rente vorschüssig oder nachschüssig überwiesen wird. Nachschüssig bedeutet: Die Rente für einen Monat kommt am Ende dieses Monats. Vorschüssig bedeutet: Die Zahlung kommt am Monatsende für den Folgemonat. Hintergrund ist eine Reform, die seit 2004 für Neurentner grundsätzlich die nachschüssige Auszahlung vorsieht, während ältere Bestandsrenten häufig noch vorschüssig laufen.

Für Januar 2026 ist der praktische Effekt leicht zu erklären: Der letzte Bankarbeitstag entscheidet, nicht der reine Monatsletzte. Da das Monatsende im Januar auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich die Überweisung auf den vorherigen Bankarbeitstag. Wer nachschüssig bezahlt wird, erhält die Rente für Januar 2026 am Freitag, den 30. Januar 2026. Wer vorschüssig bezahlt wird, bekommt die Zahlung für Januar 2026 bereits am Dienstag, den 30. Dezember 2025; am 30. Januar 2026 folgt dann – wie im System vorgesehen – die Überweisung für Februar 2026.
Für die Finanzplanung ist diese Logik oft wichtiger als der einzelne Termin. Gerade am Jahresanfang entstehen regelmäßig größere Abbuchungen, etwa bei Mieten, Versicherungen oder Jahresbeiträgen. Wer nachschüssig ausgezahlt wird und keine weiteren laufenden Einnahmen hat, sollte deshalb prüfen, ob der Übergang in die Rente – insbesondere der allererste Rentenmonat – liquide überbrückt ist. Im Alltag wirkt das wie eine kleine Verschiebung, kann aber im Einzelfall eine große Rolle spielen.

Betriebsrenten und gesetzliche Krankenversicherung: Der Freibetrag steigt 2026 auf 197,75 Euro

Für viele Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, bringt der Januar 2026 eine spürbare Entlastung. Bei Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten gilt in der Krankenversicherung seit einigen Jahren ein Freibetrag: Beiträge werden nur auf den Teil der Betriebsrente erhoben, der den Freibetrag übersteigt. Zum 1. Januar 2026 steigt dieser Freibetrag auf 197,75 Euro pro Monat.

Die Höhe kommt nicht zufällig zustande. Der Freibetrag ist an die sogenannte Bezugsgröße gekoppelt, eine Rechengröße der Sozialversicherung, die jährlich neu festgelegt wird. Für 2026 liegt die Bezugsgröße bei 3.955 Euro pro Monat; ein Zwanzigstel davon ergibt die 197,75 Euro. Für Betroffene bedeutet das: Wer eine eher kleine Betriebsrente bezieht, zahlt auf einen größeren Anteil keine Krankenversicherungsbeiträge mehr als im Vorjahr.

Allerdings lohnt ein genauer Blick, weil Kranken- und Pflegeversicherung unterschiedlich funktionieren. In der Pflegeversicherung bleibt es dabei, dass – sobald die Schwelle überschritten ist – grundsätzlich der gesamte Versorgungsbezug beitragspflichtig wird. Das klingt technisch, macht in der Praxis aber einen Unterschied: Die Entlastung wirkt in erster Linie bei der Krankenversicherung, während die Pflegeversicherung weiterhin stärker auf die Gesamthöhe der Betriebsrente abstellt.

Wer mehrere Betriebsrenten oder Versorgungsbezüge aus unterschiedlichen Quellen erhält, sollte zudem beachten, dass die Krankenkasse die Gesamtbetrachtung vornimmt und der Freibetrag nicht beliebig „pro Auszahlung“ mehrfach genutzt werden kann.

Diese Jahrgänge können ab Januar 2026 erstmals eine Altersrente beginnen

Der Januar 2026 ist auch deshalb ein Fixpunkt, weil für bestimmte Geburtsmonate und Rentenarten erstmals ein Rentenbeginn möglich wird. Das betrifft sowohl die Regelaltersrente als auch vorgezogene Altersrenten, etwa für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Die Berechnung erfolgt so: Weil die Regelaltersgrenze stufenweise bis 67 angehoben wird, verschiebt sich auch der Zeitpunkt, an dem einzelne Jahrgänge die jeweilige Altersgrenze erreichen. Bei der Regelaltersrente liegt der Jahrgang 1959 beispielsweise bei 66 Jahren und zwei Monaten; wer in dem Zeitraum geboren ist, der genau auf einen Rentenbeginn im Januar 2026 führt, kann dann regulär in den Ruhestand wechseln.

Besonders aufmerksam verfolgen viele auch die Rentenarten, die einen früheren Beginn ermöglichen. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen spielt neben dem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor allem die Wartezeit von 35 Jahren eine Rolle, außerdem die Frage, ob ein abschlagsfreier Beginn erreicht ist oder ob Abschläge anfallen. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte gilt ebenfalls die Wartezeit von 35 Jahren, ein vorzeitiger Start ist möglich, aber in der Regel mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die an 45 Versicherungsjahre gekoppelt ist, kann der Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein – allerdings nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen sauber erfüllt sind und die Altersgrenzen des Jahrgangs passen.

Weil hier oft Wochen und Monate entscheidend sind, hilft in der Praxis weniger der Blick auf das Geburtsjahr als der Blick auf das konkrete Geburtsdatum und das eigene Versicherungskonto. Schon eine Lücke bei Zeiten, die als Versicherungszeiten zählen, kann darüber entscheiden, ob die Wartezeit erfüllt ist oder nicht. Für viele ist der Januar 2026 deshalb nicht einfach „ein neuer Monat“, sondern eine Fristmarke, an der die persönliche Lebensarbeitszeit in eine juristische Anspruchsprüfung übersetzt wird.

Steuerlicher Grundfreibetrag 2026: Mehr Luft – und trotzdem neue Steuerpflicht für manche

Zum Jahresbeginn steigt der steuerliche Grundfreibetrag. Für 2026 beträgt er 12.348 Euro und liegt damit höher als 2025. Die politische Botschaft dahinter lautet: Das Existenzminimum soll steuerfrei bleiben, und die Tarifwerte sollen so angepasst werden, dass Inflation nicht still und leise zu höheren Steuerlasten führt.

Für Rentnerinnen und Rentner ist die Wirkung allerdings zweischneidig. Ein höherer Grundfreibetrag kann zwar dazu beitragen, dass kleinere Renten und geringe Zusatzeinkünfte seltener zu Einkommensteuer führen. Gleichzeitig steigt für Neurentnerinnen und Neurentner der steuerpflichtige Anteil der Rente weiter an, weil die nachgelagerte Besteuerung jahrgangsweise fortschreitet. Wer 2026 neu in Rente geht, muss einen höheren Anteil der gesetzlichen Rente versteuern als der Jahrgang davor; der verbleibende Rentenfreibetrag wird als fester Eurobetrag aus der ersten vollen Jahresrente berechnet und bleibt dann grundsätzlich konstant, während spätere Rentenerhöhungen steuerlich voll durchschlagen können.

In der Praxis führt genau diese Mechanik dazu, dass manche Rentner erst Jahre nach Rentenbeginn steuerpflichtig werden. Der höhere Grundfreibetrag kann den Einstieg in die Steuerpflicht verzögern, verhindert ihn aber nicht automatisch, wenn weitere Einkünfte hinzukommen, etwa aus Betriebsrenten, Vermietung, Kapitaleinkünften oder einem Hinzuverdienst – und künftig gegebenenfalls aus der Aktivrente. Spätestens nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 dürfte die Frage für viele neu aufploppen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist und ob Vorauszahlungen drohen.

Was sich parallel zum Jahreswechsel 2026 ebenfalls verändert

Wer nur auf die fünf großen Schlagzeilen blickt, übersieht leicht die Stellschrauben im Hintergrund. Die Deutsche Rentenversicherung weist zum Jahreswechsel 2026 auf weitere Änderungen hin, die nicht jeden treffen, aber für einzelne Gruppen hohe Relevanz haben. Dazu gehört, dass Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten angehoben werden.

Ebenfalls verändert sich die sogenannte Zurechnungszeit, die bei Erwerbsminderung dazu beiträgt, Betroffene so zu stellen, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet; diese Grenze wird schrittweise angehoben, was die Rentenhöhe beeinflussen kann.

Auch bei freiwilligen Beiträgen steigen Mindest- und Höchstbeiträge, was für Personen interessant ist, die Lücken schließen oder die spätere Rente noch erhöhen wollen.

Hinzu kommt eine Umstellung, die vor allem eine kleine Gruppe betrifft, für sie aber existenziell sein kann: Die Barauszahlung über eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung wird zum Jahresende 2025 eingestellt. Renten sollen ab 2026 grundsätzlich per Überweisung auf ein Konto laufen. Wer bisher auf Barauszahlung angewiesen war, muss rechtzeitig eine Kontoverbindung hinterlegen oder ein Basiskonto nutzen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.

Fazit

Der Januar 2026 bringt für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland mehrere Änderungen, die an ganz unterschiedlichen Stellen ansetzen: beim Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bei der konkreten Liquiditätsplanung rund um Auszahlungstage, bei der Beitragslast auf Betriebsrenten sowie bei steuerlichen Eckwerten. Weil sich diese Bereiche gegenseitig beeinflussen können – etwa wenn Aktivrente, Betriebsrente und gesetzliche Rente zusammenkommen – lohnt sich der Blick auf die persönliche Gesamtrechnung. Der Jahreswechsel ist damit weniger ein symbolischer Moment als ein Stichtag, an dem Regeln neu sortiert werden.

Quellen

Bundesregierung: „Mit Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen“.
Bundesfinanzministerium: „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, insbesondere Grundfreibetrag 12.348 Euro und Einordnung der Aktivrente. Bundesfinanzministerium: „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025“