Rechte von Schichtarbeitern gestärkt

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Keine Arbeitsunfähigkeit, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr möglich sind

01.08.2014

Ist eine Krankenschwester, die laut Arbeitsvertrag in unterschiedlichen Schichten arbeiten muss, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtschichten zu übernehmen, wird sie dadurch nicht arbeitsunfähig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 9. April 2014 (Aktenzeichen: 10 AZR 637/13). Demnach hat sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung, ohne im Nachtdienst eingeteilt zu werden.

Ausschluss von Nachtschichten aus medizinischen Gründen bedeutet nicht Arbeitsunfähigkeit
Im konkreten Fall hatte eine Krankenschwester, die seit 1983 in einem Krankenhaus der sogenannten Vollversorgung mit 2.000 Mitarbeitern beschäftigt ist, dagegen geklagt, dass sie ihr Arbeitgeber als arbeitsunfähig krank eingestuft hatte und eine Fortsetzung der Beschäftigung deshalb ausschloss. Die Frau war aufgrund einer dauerhaften medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Lage, während der Nachtschicht zu arbeiten. Laut Arbeitsvertrag war sie aber aufgrund einer begründeten betrieblichen Notwendigkeit zur Leistung von Feiertags-, Sonntags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet.
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung wurde die Krankenschwester vom Pflegedirektor am 12. Juni 2012 wegen einer angeblichen Arbeitsunfähgkeit nach Hause geschickt, obwohl sie aus medizinischen Gründen lediglich keine Nachtschichten mehr übernehmen konnte. Die Krankenschwester wollte aber – abgesehen von den Nachtdiensten – ihre Arbeit weiterhin in der Klinik ausüben und bot ihre Leistung ausdrücklich an. Der Arbeitgeber ließ sich jedoch nicht darauf ein. Die Frau erhielt deshalb zunächst Entgeltfortzahlungen und später Arbeitslosengeld.

Krankenhaus muss Krankenschwester weiterhin beschäftigen – ohne Nachtschichten
Bereits im November 2012 entschied das Arbeitsgericht, dass die Krankenschwester weiterhin zu beschäftigen und die Vergütungszahlungen für die Zeit der Nichtbeschäftigung rückwirkend zu zahlen seien. Auch eine Revision des Arbeitgebers führte zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich entschied das Bundesarbeitsgericht am 9. April 2014, dass die Klägerin nicht als arbeitsunfähig einzustufen ist, da sie in der Lage sei, alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester in vollem Umfang zu übernehmen. Das Krankenhaus wurde dazu verpflichtet, bei der Schichtplanung auf die Klägerin Rücksicht zu nehmen und sie nicht in der Nachtschicht einzusetzen. Auch auf die Vergütung habe die Klägerin Anspruch, da sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten, aber der Arbeitgeber dies abgelehnt habe, urteilten die Richter. (ag)

Bild: Dirk Kriening / pixelio.de