Wer pflegebedürftig ist, muss nicht zwingend in ein Heim umziehen – viele Menschen entscheiden sich für die Betreuung im eigenen Zuhause. Dabei unterstützt die Pflegeversicherung durch verschiedene finanzielle Leistungen.
Der Betrag richtet sich nach dem individuellen Pflegegrad und danach, ob Angehörige oder professionelle Dienste die Versorgung übernehmen. Mit dem Jahreswechsel 2025 sind viele dieser Beträge gestiegen – hier erfahren Sie, wie Sie davon profitieren können.
Inhaltsverzeichnis
Pflegegeld: Direkte Unterstützung für häusliche Pflege
Pflegebedürftige, die von nahestehenden Personen wie Familienangehörigen oder Freund:innen gepflegt werden, erhalten sogenanntes Pflegegeld. Diese Leistung wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann flexibel genutzt werden – etwa als Anerkennung für die pflegende Person, zur Entlastung im Alltag oder für eigene Rücklagen. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.
Die Höhe des Pflegegeldes (ab 2025):
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Wer lediglich Pflegegrad 1 hat, erhält kein Pflegegeld. Eine Ausnahme bildet hier der Entlastungsbetrag (dazu mehr weiter unten).
Das Pflegegeld bleibt in der Regel steuerfrei – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die pflegenden Angehörigen. Eine Steuerpflicht entsteht nur dann, wenn die Pflege durch Personen ohne enge familiäre oder sittlich-moralische Bindung erfolgt und dabei ein Entgeltcharakter überwiegt.
Sachleistungen: Finanzierung durch ambulante Pflegedienste
Wer sich für professionelle Unterstützung entscheidet, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, kann sogenannte Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird kein Geld direkt ausgezahlt – stattdessen rechnet die Pflegekasse die erbrachten Leistungen direkt mit dem Pflegedienst ab.
Auch hier richtet sich die Höhe der monatlichen Leistungen nach dem Pflegegrad. 2025 gelten folgende Beträge:
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1.496 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Für Pflegegrad 1 stehen keine Sachleistungen zur Verfügung. Allerdings kann der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat genutzt werden, um z. B. Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter zu finanzieren.
In vielen Fällen reicht die Sachleistung allein nicht aus, um eine vollständige Versorgung sicherzustellen. Dann müssen Betroffene zuzahlen – oder Alternativen prüfen.
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Kombinationsleistung: Geld und Dienstleistung kombinieren
Pflegebedürftige müssen sich nicht zwingend zwischen Pflegegeld und Sachleistung entscheiden. Wer etwa einen Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, kann zusätzlich anteilig Pflegegeld beziehen – dieses Modell nennt sich Kombinationsleistung.
Die Berechnung erfolgt prozentual: Wenn beispielsweise 80 % des Sachleistungsbudgets genutzt werden, stehen noch 20 % des regulären Pflegegeldes zur Verfügung. Dieses Restbudget kann an pflegende Angehörige weitergegeben oder anderweitig verwendet werden.
Beratungspflicht: Regelmäßige Kontrolle schützt das Pflegegeld
Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss sich regelmäßig durch eine Pflegefachkraft beraten lassen. Diese Hausbesuche stellen sicher, dass die Pflege gewährleistet ist. Sie sind gesetzlich verpflichtend:
- Pflegegrad 2 & 3: einmal pro Halbjahr
- Pflegegrad 4 & 5: einmal pro Quartal
Kommt die Beratung nicht zustande, wird das Pflegegeld zunächst gekürzt und kann langfristig entfallen. Ambulante Pflegedienste oder unabhängige Pflegeberater:innen bieten diese Beratungen häufig kostenlos an.
Kurzzeit und Ersatzpflege: Auszeiten absichern
Wird die Pflegeperson kurzfristig krank oder fällt aus, greift die sogenannte Ersatzpflege. Hier übernimmt eine andere Person die Betreuung vorübergehend. Auch eine Kurzzeitpflege – also die vorübergehende stationäre Versorgung – ist in solchen Fällen möglich.
Während dieser Zeit wird das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt. Auch in dieser Phase bleibt eine Teilfinanzierung der häuslichen Pflege bestehen, etwa wenn Angehörige weiterhin Aufgaben übernehmen.
Wohnsituation: Wo Pflegegeld ausgezahlt wird
Das Pflegegeld ist nicht an einen festen Wohnort gebunden. Es kann sowohl in der eigenen Wohnung als auch im Haushalt der Pflegeperson bezogen werden. Auch beim Aufenthalt in betreuten Wohnformen, Seniorenwohnanlagen oder bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege bleibt der Anspruch bestehen.
Ausnahme: Bei einer vollstationären Pflege im Heim entfällt der Anspruch auf Pflegegeld vollständig.
Hilfe zur Pflege: Wenn das Geld nicht reicht
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die häusliche Versorgung sicherzustellen, springt in bestimmten Fällen das Sozialamt ein. Die „Hilfe zur Pflege“ ist Teil der Sozialhilfe und richtet sich an Menschen mit geringem Einkommen oder Vermögen. Betroffene müssen hierzu einen Antrag stellen.
Diese Unterstützung kann sämtliche Kosten abdecken, die nicht durch die Pflegekasse getragen werden – etwa Zuzahlungen für Pflegedienste, notwendige Hilfsmittel oder Haushaltshilfen.
Zusätzliche Leistungen in Bayern: Landespflegegeld
Ein Sonderfall ist das Bayerische Landespflegegeld. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die in Bayern wohnen, können diese Leistung einmal jährlich beantragen. Die Pauschale beträgt 1.000 Euro pro Jahr und kann frei verwendet werden.




