Pfändungsschutzkonto: Abzocke beim P-Konto geht weiter – ist aber unzulässig

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Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln schützt Schuldner davor, in Hunger und Elend zu geraten, denn es garantiert ein Existenzminimum. Sie müssen dafür nicht nachweisen, dass eine Pfändung unmittelbar bevorsteht. Banken haben kein Recht, Ihnen zu verweigern, ein P-Konto einzurichten.

Unzulässige Abzocke

In mehreren Fällen verlangten Banken für das P-Konto höherere Kontoführungsgebühren als zuvor für das Girokonto. Außerdem wurden Kreditlinien gelöscht, sodass P-Konto Inhaber kein Geld mehr mit Kreditkarte vom Automaten holen oder Rechnungen per Einzugsverfahren bezahlen konnten. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Praxis für unzulässig.

Das dürfen Banken nicht!

Finanzinstitute dürfen, laut Bundesgerichtshof, kein Entgelt verlangen, um ein Girokonto zu einem P-Konto zu machen. Sie dürfen für das P-Konto keine höheren Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto. Sie dürfen nicht automatisch, zum Beispiel als “Zusatzvereinbarung” im Vetrag Kreditlinien löschen.

Eindeutuiges Urteil gegen die Sparkasse Bremen

Der Bundesgerichtshof hatte gegen die Sparkasse Bremen entschieden. (Az. XI ZR 145/12). Die wollte für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat haben, also seinerzeit fast doppelt so viel wie für ein reguläres Girokonto.

Der Bundesgerichtshof verurteilte dieses Handeln als unangemessene Benachteiligung der Inhaber von P-Konten.

Vereinbarte Leistungen dürfen nicht eingeschränkt werden

Der Bundesgerichtshof urteilte gegen die Deutsche Bank. Diese hatte im Vertrag zur Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto festgelegt, dass Leistungen wie Kreditkarte und db-Card damit keine Gültigkeit mehr hätten.

Bestehender Dispo darf nicht aufgelöst werden

Eine klare Aussage des Bundesgerichtshofes lautet: Bestehende Kreditlinien dürfen nicht automatisch wegen der Gründung eines P-Kontos gelöscht werden.

Hier ging es um eine Zusatzvereinbarung der Deutschen Bank, nach der die Umstellung auf ein P-Konto bedeuten sollte, einen bestehenden Dispokredit aufzuheben, kein Lastschriftverfahren nutzen zu dürfen und kein Kreditkarte verwenden zu können. Der BGH beurteilte dies als schwere und ungerechtfertigte Nachteile für die Betroffenen.

Bundesgerichtshof und Landesgerichte sind sich einig

Der Bundesgerichtshof bestätigte damit mehrere Oberlandesgerichte, die bei ähnlichen Fällen zum gleichen Ergebnis gekommen waren.

Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil Az. 2 U 10/11) beurteilten zusätzliche Entgelte beim P-Konto ebenfalls als unangemessene Benachteiligung.

Der Dispo wird auf ein separates Konto gebucht

Ein P-Konto ist zwar definiert als Guthabenkonto und darf insofern kein Minus haben. Wird es jetzt aber überzogen, kommt das im Dispo-Bereich liegende Minus auf ein separates Konto des Kunden, der das P-Konto führt.

Wann darf die Bank einschreiten?

Die Bank darf hier lediglich intervenieren, wenn auf dem P-Konto ein pfändbarer Betrag liegt.

Die Bank muss zurückzahlen

Wenn ihr Finanzinstitut bereits rechtswidrig Extragebühren von ihrem P-Konto eingezogen hat, dann fordern Sie es sofort auf, Ihnen dieses unrechtmäßig angeeignete Geld zurückzuzahlen.

Bei gestrichenen Leistungen wie einer Kreditkarte verlangen Sie, diese Leistung wieder herzustellen.

Was tun, wenn die Bank sich weigert?

Wenn ihr Ansprechpartner bei ihrer Bank sich weigert, dies zu tun, dann weisen Sie ihn auf die bestehende Rechtslage hin. Darüber hinaus können Sie die Verbraucherzentrale auf ihren Fall aufmerksam machen.