Ohne Nachweis der Meldeaufforderung durch Jobcenter keine Sanktionen bei Hartz IV
23.04.2013
Die Bundesregierung bestätigt die Auffassung, dass keine Sanktionen wegen Meldeversäumnissen bei Hartz IV verhängt werden können, wenn das Jobcenter den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs der Meldeaufforderung nicht nachweisen kann. Das ergab die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Co-Linkspartei-Vorsitzenden Katja Kipping.
Darin heißt es: "Erscheint ein Leistungsberechtigter nicht zum Meldetermin, wird vor der Feststellung einer Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses angehört (§24SGB X). Ihm wird dann Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen zu äußern. Trägt er vor, die auf dem Postweg versandte Einladung nicht erhalten zu haben, wird das Jobcenter das Gegenteil nicht zweifelsfrei nachweisen können. Eine Sanktion tritt in diesem Fall nicht ein. Jobcenter können zur Sicherstellung des Zugangs und des Nachweises hierüber künftige Einladungen persönlich übergeben oder diese per Zustellungsurkunde verschicken."
Das bedeutet konkret: Bei versäumten Meldeterminen darf ein Jobcenter keine Leistungskürzungen vornehmen, wenn gesagt wird, die Einladung wäre nicht auf normalen Postweg angekommen. Nach aktuellen Statistiken sanktionieren die Jobcenter am Häufigsten aufgrund verpatzter Termine. (siehe auch pdf-Dokument). (pm, sb)
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