Änderungen im Antragsformular für Beratungshilfe
06.01.2014
Seit dem 1. Januar 2014 ist ein neues Antragsformular für die Beratungshilfe gültig. Wer Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchte, kommt nicht umhin, das mittlerweile dreiseitiges Formular vollständig auszufüllen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Bezieher von Sozialgeld nach SGB IX, die bei Vorlage eines gütigen Bewilligungsbescheides nach wie vor keine weiteren Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen müssen. Leistungsbezieher nach SGB II (Hartz IV) sind jedoch verpflichtet, die Angaben zu machen und gegebenenfalls – nach Aufforderung des Gerichts – anhand von Kontoauszügen belegen.
Beratungshilfe wird nur gewährt, wenn keine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung besteht
Beratungshilfe wird nur gewährt, wenn der Hilfesuchende keine andere Möglichkeit hat, eine kostenfreie Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Unter „B“ muss dies im Antragsformular bestätigt werden.
Zu den alternativen Angeboten einer kostenlosen Beratungsmöglichkeiten zählen die Mitgliedschaft in einem Mieterverein (für Mietrecht), in einem Sozialverband (für Sozialrecht) oder in einer Gewerkschaft (für Arbeits- und Sozialrecht). Ist der Beratungssuchende Mitglied in einer solchen Organisation, hat er keinen Anspruch auf die Beratungshilfe. Während im bisher gültigen Antragsformular diese anderen Beratungsmöglichkeiten aufgeführt waren, ist dies im neuen Formular nicht mehr der Fall.
Rechtsberatungsangebote wie etwa im Rathaus, bei Bürgerbeauftragten, bei der Verbraucherzentrale oder bei Rechtsanwälten stellen keine andere Möglichkeit für eine kostenfreie Beratung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHiG dar.
Hartz IV-Bezieher müssen vollständige Angaben im Antragsformular machen
Während Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach SGB IX beziehen, keine Auskünfte über ihr Vermögen bei der Beantragung von Beratungshilfe machen müssen, sind Hartz IV-Bezieher seit diesem Jahr dazu verpflichtet, vollständige Angaben im Antragsformular zu machen. Das Gericht kann zudem die Vorlage von Kontoauszügen verlangen.
Ähnliches gilt auch für Vermögen, das unter „F“ im Beratungshilfeformular anzugeben ist. Im Regelfall werden Hartz IV-Bezieher jedoch lediglich Angaben zu ihrem Girokonto machen müssen, da anderes Vermögen meist nicht vorhanden ist. Auch Konten, die „im Minus“ sind, müssen angegeben werden. Die dazugehörigen Kontoauszüge müssen den aktuellen Kontostand zum Zeitpunkt der Antragsstellung anzeigen.
Als Vermögen kann unter Umständen auch ein Kraftfahrzeug gelten, wenn es Eigentum des Antragsstellers ist, das Fahrtzeug also von ihm gekauft und ihm zivilrechtlich übereignet wurde. Ein angemessenes Kfz wird nicht als Vermögen betrachtet, wenn es zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage notwendig ist. Bei Hartz IV-Beziehern wird ein angemessenes Fahrzeug ebenfalls nicht als Vermögen gewertet. Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Kfz kann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II dienen (Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R).
Weitere Neuerungen im Beratungshilfeantrag
Der neue Beratungshilfeantrag wurde um den Punkt „Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen“ erweitert. Da sich bei Hartz IV-Beziehern in der Regel – mit Ausnahme der Aufstocker – keine Zahlungsverpflichtung wie Kreditraten einkommensmindernd auswirken, erübrigt sich eigentlich die Beantwortung der Frage, ob Zahlungsverpflichtungen bestehen. Sie sollte dennoch mit „Ja“ beantwortet und mit dem Zusatz „Die üblichen, wie Mietzahlung, Telefon etc.” ergänzt werden , rät Rechtsanwalt Helge Hildebrandt von der Sozialberatung Kiel.
Gemäß § 6 Abs. 2 BerHiG muss der Antrag auf Beratungshilfe am besten vor oder aber spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Rechtsberatung oder Vertretung gestellt werden. (ag)
Bild: Alfred J. Hahnenkamp / pixelio.de
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