Das Krankengeld ist niedriger als das vorherige Erwerbseinkommen, und manche Betroffene kommen deshalb in finanzielle Bedrängnis. Die Miete zu zahlen ist ihnen nicht mehr möglich, zumindest zeitweise.
Wohngeld zum Krankengeld
In dieser schwierigen Lage besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Dafür stellen Sie einen Antrag bei der Wohngeldstelle des Wohnungsamtes, die für Sie zuständig ist, also derjenigen ihres Kreises oder ihrer Stadt.
Wohngeld ist ein Zuschuss
Das Krankengeld wird als Einkommen berechnet, und Wohngeld werden Sie nur bekommen, wenn ihr gesamtes Einkommen wesentlich aus dem Krankengeld besteht. Denn das Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete.
Dieser Zuschuss gilt, genau genommen, dann, wenn Sie zwar die Mittel haben, den Lebensunterhalt zu decken (dem beim Bürgergeld der Rgeelbedarf entspricht), nicht aber die Kosten der Unterkunft aufbringen können.
Wie hoch darf das Einkommen sein?
Entscheidend für das Wohngeld ist die Höhe ihres anrechenbaren Gesamteinkommens. Das sind die Summen aller Nettoeinkünfte ihres Haushaltes pro Monat. Von diesen abgezogen werden gesetzte Freibeträge und Unterhaltspflichten.
Wohngeld wird ausgezahlt, wenn Sie als Alleinstehender ein Einkommen bis zu 1.372 Euro haben, bei zwei Personen von bis zu 1.854 Euro, und bei vier Personen im Haushalt schließlich bis zu 3.434 Euro-
Gibt es bei Krankengeld Sonderregeln?
Nein, es gibt keine Sonderregel für den Bezug von Wohngeld beim Krankengeld. Entscheidend ist nicht, ob ihr Einkommen aus Krankengeld oder Erwerbseinkommen besteht. Es geht um die Höhe des Einkommens.
Auch andere Sozialversicherungsleistungen, Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld stehen einem Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nicht entgegen. Sie müssen jedoch die Einkommensgrenzen beim Wohngeld erfüllen.
Anders sieht es beim Bürgergeld und anderen Sozialleistungen aus. Wer Bürgergeld bezieht, kann kein Wohngeld bekommen. Die Kosten der Unterkunft sind vielmehr Teil des Bürgergeldes und werden zusätzlich zum Regelsatz für den Regelbedarf überwiesen.
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch all diejenigen, die Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten, sowie Bezieher von Leistungen für Asylbewerber sowie der Kinder- und Jugendhilfe, die außerhalb ihrer Familie untergebracht sind. In diesen Fällen sind andere Behörden zuständig wie das Sozialamt.
Der Lastenzuschuss
Wie sieht es jetzt aus, wenn Sie nicht zur Miete leben, sondern in einem Eigenheim? Sie müssen Kredite abbezahlen, haben laufende Kosten wie Reparaturen und Grundsteuern zu stemmen, und das Krankengeld reicht dafür nicht aus.
Hier bekommen Sie zwar kein Wohngeld für die Miete, haben aber einen vergleichbaren Anspruch auf einen Lastenzuschuss. Dieser Zuschuss gilt ebenfalls auch dann, wenn Sie bereits Krankengeld oder eine andere Sozialversicherungsleistung erhalten, und die entsprechenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Ganz wichtig ist dabei: Dieser Wohngeld Lastenzuschuss wird nur gestattet, wenn das Eigenheim auch von Ihnen selbst zum Wohnen genutzt wird. Für ungenutzten Raum können Sie ebenso wenig einen Lastenzuschuss erwarten, wie wenn Sie die Immobilie vermieten.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.