Normalerweise haben Erwerbstätige einen Anspruch auf Krankengeld, sobald sie länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind. Ähnliches gilt für Beziehende von Arbeitslosengeld. Doch wie sieht es aus, wenn man über die Familienversicherung abgesichert ist und plötzlich krank wird? Entsteht dann ebenfalls ein Anspruch auf Krankengeld?
Grundsätzlich springt das Krankengeld ein, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeit länger als sechs Wochen nicht aufnehmen können. Sobald also die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers oder das Arbeitslosengeld ausläuft und die Erkrankung weiterhin besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel die Zahlung von Krankengeld.
Es kann Probleme geben
In einem konkreten Fall handelte es sich um eine Frau, die ursprünglich Arbeitslosengeld bezog und krank wurde.
Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist fiel sie aus dem Arbeitslosengeld heraus, weil nun die Krankenkasse zuständig war und Krankengeld hätte zahlen müssen.
Allerdings stellte die Kasse bereits nach einem Monat die Zahlung ein. Ein medizinischer Dienst der Krankenkasse entschied ohne persönliche Begutachtung, die Frau sei nicht mehr schwer genug erkrankt, um Krankengeld zu erhalten.
Dieses Vorgehen führte zu einer äußerst schwierigen Situation: Da die Frau weiterhin arbeitsunfähig geschrieben war, konnte sie auch kein Arbeitslosengeld beziehen.
Sie landete somit in einer finanziellen Lücke. Da sie verheiratet war, meldete sie sich schließlich über ihren Ehemann familienversichert, um zumindest weiter eine Krankenversicherung zu haben und nicht ohne Schutz dazustehen.
Kann man in der Familienversicherung Krankengeld erhalten?
Die Frage, die sich hier stellt, lautet: Entsteht in der Familienversicherung ein Anspruch auf Krankengeld, so wie bei einem regulären Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse?
Die Antwort fällt klar aus: Wer lediglich familienversichert ist, erhält in der Regel kein Krankengeld. Der Grund liegt in der Art der Versicherung. Die Familienversicherung ist beitragsfrei und ermöglicht eine kostenfreie Mitversicherung beim Ehe- oder Lebenspartner. Sie beinhaltet aber anders als eine eigene Mitgliedschaft meist keinen Anspruch auf Geldleistungen wie Krankengeld.
Was passiert nach einer erfolgreichen Anfechtung?
Im geschilderten Fall legte die Betroffene Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse ein.
Viele Menschen wissen nicht, dass ein solcher Rechtsweg offensteht und auch durchaus Erfolg haben kann. Nach einiger Zeit gab man ihr recht: Die Krankenkasse musste das zuvor verweigerte Krankengeld nachträglich auszahlen.
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Allerdings leistete sie nur für den Zeitraum, in dem die Frau auch tatsächlich als eigenständiges Mitglied in der Krankenkasse versichert war.
Sobald die Frau in die Familienversicherung gewechselt war, wurde ihr Krankengeldanspruch nicht mehr anerkannt. Das führte zu einer paradoxen Lage: Sie wechselte überhaupt nur wegen der unberechtigten Krankengeldablehnung in die Familienversicherung.
Trotzdem verweigerte die Kasse für die Zeit ab diesem Wechsel weitere Zahlungen, weil eine Familienversicherung nun mal kein Krankengeld vorsieht. Hier kann es notwendig sein, weitere rechtliche Schritte einzuleiten und professionelle Beratung, zum Beispiel durch Sozialverbände, in Anspruch zu nehmen.
Besonders problematisch ist in vielen Fällen die Prüfung durch den Medizinischen Dienst, der im Auftrag der Krankenkassen handelt. Nicht selten erfolgt eine Entscheidung nach Aktenlage – das heißt, es findet keine persönliche Untersuchung statt.
Dies führt bei Betroffenen verständlicherweise oft zu Unverständnis, weil sie weiterhin von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt krankgeschrieben sind, der Medizinische Dienst jedoch zu einer ganz anderen Einschätzung gelangt.
In solchen Situationen ist es ratsam, die eigene Rechtsposition zu prüfen und sich bei Ablehnungs- oder Kürzungsbescheiden rechtlich beraten zu lassen. Ein Widerspruch muss in der Regel binnen eines Monats bei der Krankenkasse eingereicht werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann man vor dem Sozialgericht klagen.
Wenn das Krankengeld eingestellt werden soll
Wer Krankengeld bezieht und ein Schreiben erhält, das eine baldige Einstellung der Leistung ankündigt, sollte möglichst schnell reagieren. Eine unkritische Hinnahme kann zu einer Situation führen, in der weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld mehr ausgezahlt wird. Oft sorgt erst ein fristgerechter Widerspruch dafür, dass Leistungen vorläufig weiterlaufen oder zumindest rückwirkend wieder aufgenommen werden.
Falls sich herausstellt, dass man zu Unrecht in eine beitragsfreie Versicherung, beispielsweise die Familienversicherung, gewechselt ist, kann eine Rückabwicklung kompliziert werden. Auch hierbei hilft es, sich an Fachleute zu wenden, die den Einzelfall genau prüfen.
Im Ernstfall handeln
Sollte eine Krankenkasse – sei es aufgrund der medizinischen Einschätzung oder aus anderen Gründen – die Zahlung von Krankengeld einstellen, gilt es, rasch zu handeln. Ein offenes Gespräch mit Ärztinnen oder Ärzten kann klären, ob die Krankenmeldung korrekt ausgestellt ist. Außerdem sollte man sich über die Rechtslage informieren und fristgerecht Widerspruch einlegen.
Fazit: Gibt es Krankengeld bei Familienversicherung?
Die Familienversicherung stellt eine sinnvolle Möglichkeit dar, wenn man selbst keine beitragspflichtige Beschäftigung ausübt und zum Beispiel über den Ehepartner abgesichert sein will. Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht daraus jedoch nicht. Wer also mit einer Erkrankung rechnet oder sich in einer Situation befindet, in der Krankengeld relevant sein könnte, sollte genau prüfen, ob er über eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt.




