Das sogenannte Corona-Aufholprogramm soll durch Förderung von Nachhilfe- und Freizeitangeboten einen Ausgleich zum Corona-Lockdown für Kinder schaffen. Ursprünglich erhielten Freizeitbonus über einmalig 100 Euro nur Kinder, die im August 2021 in direktem Hartz IV- oder Sozialhilfebezug standen, was dazu führte das über 100.000 Kinder mit Bedarf, den Zuschlag nicht erhielten, so zum Beispiel viele Kinder von Alleinerziehenden, bei denen ein Elternteil vom Leistungsbezug betroffen ist. Die Bundesregierung hat inzwischen nachgesteuert, sodass 160.000 Kinder, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten haben, ebenfalls Anspruch auf den Freizeitbonus haben.
Kinderfreizeitbonus von 100 Euro für 160.000 weitere Kinder
Aufgrund der ursprünglichen Regelung erhielten viele Kinder, die zwar in Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften leben, aber selber keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder Kindergeld und Unterhalt(svorschuss) erhalten, die Sonderzahlung nicht. Das wurde insbesondere der finanziellen Belastung von alleinerziehenden Elternteilen nicht gerecht.
Darum hat die Bundesregierung nun auch Kinder, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, mit in die Gruppe der Leistungsberechtigten aufgenommen. Entscheidend ist ebenfalls der Leistungsbezug im Monat August diesen Jahres. So können vermutlich auch viele Kinder profitieren, die zu Schulbeginn Leistungen des Teilhabepakets bezogen haben.
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Bei kommunalen Jobcentern Erhalt des Kinderfreizeitbonus prüfen!
Die Bundesagentur hat entsprechend der neuen Regelung eine Weisung an die Jobcenter erlassen, aus der hervorgeht, dass ab Dezember eine automatische Auszahlung erfolgen soll, der Kinderfreizeitbonus kann aber auch schon vor dieser manuell bewilligt werden.
Familien oder Alleinerziehende, deren Kinder im August 2021 Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten haben, sollten prüfen, ob ihnen im Dezember die einmalige Zahlung von 100 Euro zugeht und ggf. ihr zuständiges Jobcenter kontaktieren. Der Paritätische Gesamtverband weist darauf hin, dass dies insbesondere bei kommunalen Jobcentern nötig werden könnte, da bei diesen keine automatische Auszahlung über die Bundesagentur erfolgt.
Bild: Robert Kneschke / AdobeStock
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