Hartz IV
Keine Rückforderungen gegen Bedarfsgemeinschaften
Arbeitsagenturen und Kommunen haben bei zu Unrecht gezahlten Leistungen gegenüber arbeitslosen Hilfeempfängern (Hartz IV) unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht. Die Rückforderung darf sich jedoch immer nur individuell an eine konkrete Person richten, nicht generalisierend an ganze Bedarfsgemeinschaften. Dies entschiedin einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im konkreten Fall hatte ein heute 37jähriger Arbeitsloser aus Kassel für sich, seine Frau und zwei Kinder AlG II-Leistungen beantragt. Die Arbeitsförderung Kassel stellte, da derMann gleichzeitig Unterhaltsgeld erhielt und dies bei der Berechnung seiner AlG IILeistungen nicht berücksichtigt worden war, Rückforderungsansprüche und verlangtedie Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von knapp 1.500 €. Dazu zählten nicht nur Leistungen, die der Haushaltsvorstand erhalten hatte, sondern auch solche,die seiner Frau und seinen Kindern gewährt worden waren.
Im Gegensatz zur ersten Instanz verneinten die Darmstädter Richter einen Rückforderungsanspruch der Behörde, soweit er sich auf die gesamte Familie bezieht. Da es keineGesamtansprüche von Bedarfsgemeinschaften, sondern immer nur individuelle Ansprüche von Mitgliedern in denselben gebe, könnten Rückforderungen auch nie gegenBedarfsgemeinschaften geltend gemacht werden.Im übrigen verneinten die Darmstädter Richter im vorliegenden Fall generell einenRückforderungsanspruch für die Vergangenheit. Für die Zukunft könnten die Leistungenallerdings neu festgesetzt werden, soweit sie bisher zu hoch gewesen seien.
Pressemitteilung des hess. Landessozialgericht vom 29.Mai , (AZ L 9 AS 33/06 – Das Urteil ist rechtskräftig. Es wird unter www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.)
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