Wer gleichgestellt mit Schwerbehinderten ist, hat besondere Rechte am Arbeitsplatz. Das Arbeitsgericht Dresden entschied, dass es dabei eine Diskriminierung darstellt, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht zum Vorstellungsgespräch mit einem Schwerbehinderten einlädt. (Az: CA 275/18)
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Gleichgestellt mit Schwerbehinderten
Der Betroffene arbeitet als Straßenwärter und ist mit einem Grad der Behinderung von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er bewarb sich bei seinem Arbeitgeber auf die Stelle eines Kolonnenführers.
Zum Bewerbungsgespräch kam er zwar, allerdings allein.
Der Arbeitgeber hatte die Schwerbehindertenvertretung nicht zum Gespräch eingeladen und auch nicht über die Bewerbung informiert. Er wusste, dass der Betroffene einem Schwerbehinderten gleichgestellt war.
Ein Anderer bekommt die Stelle
Die Stelle als Kolonnenführer bekam ein nicht behinderter Bewerber, und der Betroffene sah einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und verlangte eine Entschädigung. Dies lehnte sein Arbeitgeber ab.
Es geht vor Gericht
Daraufhin ging der Betroffene mit Unterstützung des DGB Rechtsschutzes vor das Arbeitsgericht Dresden, um seinen Anspruch durchzusetzen. Dort bekam er Recht. Das Gericht erklärte, dass der Arbeitgeber verpflichtet gewesen war, die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
Diese Vertretung habe nämlich die gesetzliche Pflicht, einen gleichgestellten behinderten Menschen vor Benachteiligung zu schützen.
Dazu gehört das Recht, die Bewerbungsunterlagen einzusehen wie die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen sowohl mit dem Betroffenen wie auch mit nicht behinderten Bewerbern. Nur so ließen sich die Bewerber vergleichen und der Verdacht einer Diskriminierung ausschließen.
Ein Indiz für Benachteiligung
Unterlasse der Arbeitgeber diese Möglichkeit der Schwerbehindertenvertretung, dann komme er seinem gesetzlichen Auftrag nicht nach, Chancengleichheit für Schwerbehinderte zu gewähren. Dies sei zumindest ein Indiz für eine Benachteiligung des Betroffenen.
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Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber
In einem solchen Fall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorlag. Auch die bessere Eignung eines anderen Bewerbers schließe eine Benachteiligung aus, so die Richter.
Fast 10.000 Euro Entschädigung
Gesetzlich müsste vielmehr der Arbeitgeber auch denn eine Entschädigung zahlen, wenn eine Benachteiligung vorliege und der Betroffene auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre. Der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer mit Behinderung deshalb fast 10.000 Euro Entschädigung zahlen.
Fazit
Dieses Urteil stärkt Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder mit diesen Gleichgestellte, ihr Recht am Arbeitsplatz wahrzunehmen. Für Arbeitgeber ist die Entscheidung generell ein Weckruf, und für den den Arbeitgeber in diesem konkreten Fall eine schallende Ohrfeige.
Für den gleichgestellten Arbeitnehmer ist es hingegen ein Grund zur Freude und zeigt, dass es sich lohnt, sein Recht in Anspruch zu nehmen.
Schwerbehindertenvertretungen sind nämlich keine reine Formalie.
Sie sorgen vielmehr dafür, dass Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz nicht nur auf dem Papier steht.
Es ist genau diese Behindertenvertretung, die kontrolliert, ob Arbeitgeber ihre Pflicht erfüllen, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, zu ermöglichen. Wenn sie das nicht tun, das ist die Botschaft des Urteil, dann wird es richtig teuer.