Keine Kindergelderhöhung für Hartz IV Familien

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Hartz IV-Bezieher profitieren nicht von Kindergelderhöhung

05.02.2015

Nachdem in der vergangenen Woche die Bundesregierung den 10. Existenzminimumbericht beschlossen hat, wird vielfach über eine Erhöhung des Kindergeldes diskutiert. In diesem Zusammenhang weist die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. (LAG) darauf hin, dass das Kindergeld bei Bezug von Hartz IV, Sozialhilfe oder Sozialgeld als Einkommen zählt, das auf die Regelleistung angerechnet wird. Folglich profitieren Familien im Sozialleistungsbezug nicht von einer Kindergelderhöhung, obwohl diese es am nötigsten hätten.

LAG fordert anrechnungsfreies Kindergeld
„Die Anrechnungsregelung führt dazu, dass gerade die ärmsten Familien der Gesellschaft von einer Kindergelderhöhung gar nicht profitieren.“, erläutert Matthias Butenob von der LAG. „Das Kindergeld ist für Bedarfsgemeinschaften, die auf ALG II bzw. Sozialgeld angewiesen sind, letztlich nur ein Nullsummenspiel. Die Anrechnung des Kindergeldes ist eine sozialpolitische Fehlregelung, die unbedingt korrigiert werden muss. Solange dies nicht erfolgt, kann das Kindergeld und seine Erhöhung nicht als Wohltat für die Familien verkauft werden, wie es aber oftmals geschieht, da gerade die auf Hilfe angewiesenen armen Familien im Ergebnis davon nichts haben.“

Kinderzuschlag muss ausgebaut werden, damit mehr Familien davon profitieren können
Jüngst forderte der Deutsche Caritas Verband (DCV) eine einkommensabhängige Kindergrundsicherung anlässlich der Vorstellung des Existenzminimumbericht, um arme Familien besser zu unterstützen. Derzeit würden noch zu wenige wegen der strikten Einkommenshöchstgrenzen vom Kinderzuschlag profitieren, so dass dessen Ausbau dringend notwendig sei, erklärte Peter Neher, Präsident des DCV. Der Kinderzuschlag wird aber nur dann gezahlt, wenn das Einkommen zwar zur Deckung des elterlichen Existenzminimums reicht, jedoch nicht den Bedarf des Kindes deckt. Es besteht lediglich dann ein Anspruch zusätzlich zum Kindergeld, wenn dadurch der Bedarf der Familie gedeckt und der Bezug von Hartz IV oder Sozialgeld verhindert wird. Anderenfalls würde die Grundsicherung nach SGB II greifen. (ag)

Bild: Lupo / pixelio.de

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