Urteil: Stillende Mütter haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf
21.10.2013
Stillende Mütter haben keinen Anspruch auf einen Hartz IV-Mehrbedarf aufgrund einer aufwendigeren Ernährung. Das entschied der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Während Schwangeren der Mehrbedarf gewährt wird, müssen Stillende die kalorienreichere Kost vom Regelsatz bestreiten. Denn durch das Stillen entstünden Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung für das Baby, so dass kein Mehrbedarf gerechtfertigt sei, urteilte das Gericht (Aktenzechen: L 6 AS 337/12).
Mehrbedarf für Stillende ist gesetzlich nicht vorgesehen
Eine stillende Mutter, die Hartz IV bezog, beantragte für die kalorienreichere Kost in der Stillzeit einen Mehrbedarf beim Jobcenter. Nachdem die Behörde den Antrag abgelehnt hatte, reichte die Frau Klage ein. Sie erklärte, dass Stillende in den ersten vier Monaten nach de Entbindung einen erhöhten Energiebedarf von 635 Kalorien pro Tag hätten. Zudem wies sie auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von stillenden Frauen gegenüber Schwangeren hin, für die der Mehrbedarf anerkannt werde.
Doch das Gericht bestätigte in beiden Instanzen die Entscheidung der Hartz IV-Behörde. Zwar bestehe für Schwangere ein Anspruch auf Mehrbedarf für eine aufwendigere Ernährung, für stillende Frauen sei dies jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, so die Richter. Die Klägerin könne sich nicht auf eine teurere Ernährung berufen, da sich diese nicht in Folge einer Erkrankung ergebe. Es bestehe zudem kein unabweisbarer besonderer Bedarf. Darüber hinaus würde durch das Stillen eine Kostenersparnis beim Kauf von Milchnahrung für das Kind entstehen, die wiederum Mehrkosten durch das Stillen ausgleichen würde.
Der Regelbedarf enthalte zudem eine Anteil für die Ernährung, der nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden müsse, so die Richter. Für das Urteil wurde keine Revision zugelassen. (ag)
Bild: Rolf van Melis / pixelio.de
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors