05.04.2016
Das Sozialgericht Koblenz urteilte (AZ: S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14), dass Arbeitslosengeld 1-Leistungsberechtigte ihren Anspruch verlieren, wenn sie einen Umzug nicht rechtzeitig der Behörde melden.
Laut der sog. Erreichbarkeitsverordnung muss jeder Anspruchsberechtigte jeden Tag unter seiner angegebenen Adresse erreichbar sein, um entsprechend vermittelt werden zu können. Hierüber werden Arbeitslosengeld-Bezieher über ein Merkblatt informiert.
Es ist also wichtig, dass Wohnsitz und angegebene Anschrift immer identisch sind. Demnach reicht es nicht aus, dass der Anspruchsberechtigte irgendeine Anschrift angibt, zu der lediglich ein Briefkasten gehört oder eine dritte Person die Post in Empfang nimmt, ohne dass der Empfänger vor Ort ist. Zudem muss der Adressat telefonisch oder per Mail erreichbar sein.
Nach Ansicht des Gerichts genügt es auch nicht, sich lediglich beim Einwohnermeldeamt umgemeldet zu haben. Daher kann die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld-Zahlungen einstellen, wenn der ständige Wohnort nicht gemeldet wurde. Das Gericht schließt sich dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz an. Im verhandelten Fall wurde gerade deswegen die Zahlung des ALG eingestellt. Zu Recht, wie das Gericht nun urteilte. (sb)
Bild: Marco2811 – fotolia
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