Jobcenter Landkreis Göppingen bricht Recht

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Die Piratenpartei Göppingen kritisiert das Jobcenter Landkreis Göppingen dafür, im Rahmen der ab 18.08.2014 stattfindenden Softwareumstellung auf die neue ALG-II-Berechnungssoftware ›ALLEGRO‹, offen gültiges Recht zu brechen.

12.08.2014

"Das Jobcenter Landkreis Göppingen kündigt in einer sogenannten ›Kundeninformation für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger des SGB II‹ an, mit der Einführung der neuen Berechnungssoftware ›ALLEGRO‹ seien Vorschüsse nicht mehr möglich. Jedoch haben Leistungsberechtigte rechtlich einen Anspruch auf Vorschusszahlungen – dies dürfte hoffentlich auch dem örtlichen Jobcenter bekannt sein", berichtet Julian Beier von der örtlichen Piratenpartei.

"Vorschüsse auf Sozialleistungen, wie z.B. ALG II, sind ein dringend notwendiges Instrument, einerseits, um dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes nachzukommen, andererseits aber auch, um die Verwaltung zu entlasten, die sich dadurch mehr Zeit für die Antragsbearbeitung lassen kann. Weiterhin verhindern Vorschusszahlungen natürlich auch ansonsten notwendige Anträge auf einstweilige Anordnung gegen Behörden und tragen somit zur Entlastung der, ohnehin überlasteten, Sozial- und Verwaltungsgerichte bei", so Beier weiter. Gerade deshalb hat aber der Gesetzgeber die Vorschusszahlung rechtlich in § 42 SGB I verankert. Das Jobcenter Landkreis Göppingen handelt hier somit eindeutig rechtswidrig.

"Zynisch erscheint auch der Hinweis in der Kundeninformation, man solle sich bei Fragen persönlich an das Jobcenter Landkreis Göppingen wenden, telefonisch unter 07161/9770-751 oder 07331/9570-66. Falls man diese Nummern wählt landet man nämlich keineswegs persönlich beim Jobcenter in Göppingen bzw. bei der Geschäftsstelle in Geislingen, sondern bei einem Callcenter der Bundesagentur für Arbeit".

Wir versuchen bereits seit mehreren Monaten, an die direkten Telefonnummern des Jobcenters Landkreis Göppingen zu gelangen. Leider wehren sich Herr Matschi, der Geschäftsführer, und Herr Gnirck, der Datenschutzbeauftragte des Jobcenters, mit fadenscheinigen Begründungen dagegen, obwohl eine Veröffentlichungspflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, wie auch mehrere Urteile bestätigen (z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.01.2013, Az.: 5 K 981/11 [3], Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24.02.2014, Az.: 4 K 2911/13GI [4]). (pm)