In Rente gehen schon mit 62 – so ist es möglich

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Der Wunsch, früher aus dem Erwerbsleben auszusteigen, bleibt auch 2025 groß. Oft fällt dabei die Marke 63, doch unter bestimmten Voraussetzungen kann der Übergang bereits mit 62 gelingen. Wichtig ist, die geltenden Rentenarten, die Folgen und die Vorgaben der Arbeitsagentur korrekt einzuordnen. Wer Klarheit über Fristen, Nachweise und Formulierungen hat, vermeidet teure Fehler und gewinnt Planungssicherheit.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine eigene Rentenart

Der direkte Weg in die Altersrente mit 62 führt über den anerkannten Schwerbehindertenstatus. Dabei handelt es sich nicht um die Regelaltersrente „zwei Jahre früher“, sondern um eine eigenständige Rentenart mit eigener Altersgrenze. Für jüngere Jahrgänge – ab 1964 geboren – liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren; die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren.

Ein vorgezogener Rentenbeginn ist bis zu 36 Monate früher möglich, damit grundsätzlich ab 62, allerdings mit einer Minderung von 0,3 Prozent pro Monat Vorziehung, höchstens 10,8 Prozent.

Diese Kürzung wirkt dauerhaft und sollte als feste Größe in die Haushaltsplanung einfließen. Wer bereits den Schwerbehindertenstatus besitzt, sollte kurz vor dem Rentenstart sehr genau abwägen, ob ein Verschlimmerungsantrag sinnvoll ist.

Eine neue Begutachtung kann in ungünstigen Konstellationen zu einer Herabstufung führen und Privilegien gefährden; der vermeintliche Gewinn höherer Prozente rechtfertigt dieses Risiko nicht immer.

Ohne Schwerbehinderung: Arbeiten bis 63 oder den Übergang intelligent überbrücken

Ohne Schwerbehinderung ist ein unmittelbarer Altersrentenbeginn mit 62 nicht vorgesehen. Der frühestmögliche Einstieg in eine Altersrente ist die „Altersrente für langjährig Versicherte“ ab 63 Jahren, dann mit Abschlägen je nach Vorziehung und Jahrgang. Wer dennoch mit 62 aus dem Job aussteigen möchte, kann die Zwischenzeit unter Voraussetzungen über Arbeitslosengeld finanziell abfedern.

Ab dem 58. Lebensjahr ist – bei ausreichender Vorversicherungszeit – ein Anspruch auf bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld möglich. Maßgeblich ist, dass in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung genügend Zeiten mit Versicherungspflicht liegen.

Diese Brücke kann den Zeitraum bis zum geplanten Rentenstart schließen, verlangt aber präzise Planung und die Bereitschaft, die Regeln der Arbeitsvermittlung einzuhalten.

Die heikle Zone vor der 45-Jahre-Rente: Warum die letzten 24 Monate zählen, obwohl sie nicht zählen

Besonders sensibel ist die Konstellation, wenn der abschlagsfreie Renteneintritt über die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren erreicht werden soll. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen zwar grundsätzlich zu dieser Wartezeit. In den letzten 24 Monaten vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn werden solche Zeiten jedoch nicht berücksichtigt.

Eine eng gefasste Ausnahme greift nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Wer an der 45-Jahre-Grenze knapp liegt, sollte die letzten zwei Jahre vor dem geplanten Beginn der abschlagsfreien Rente strategisch gestalten, damit die Zielmarke nicht unbemerkt verfehlt wird. In der Praxis lohnt es sich, Kalenderdaten, Beschäftigungszeiten und mögliche Lücken auf den Monat genau zu prüfen und frühzeitig Alternativen zu organisieren.

Sperrzeitrisiko bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag: Ein Attest hilft, ersetzt aber nicht die Prüfung

Wer den Arbeitsvertrag aus freien Stücken beendet, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. Diese Phase bedeutet nicht nur eine Lücke, sie zählt zudem rentenrechtlich nicht mit. Ein „wichtiger Grund“ kann die Sperrzeit vermeiden. Gesundheitsgründe kommen dafür grundsätzlich in Betracht, müssen aber durch belastbare ärztliche Unterlagen belegt und von der Agentur für Arbeit im Einzelfall anerkannt werden.

Ein ärztliches Gutachten oder Attest ist daher hilfreich, garantiert die Anerkennung aber nicht automatisch. Besser ist es, die eigene gesundheitliche Situation frühzeitig zu dokumentieren und den geplanten Austritt nachvollziehbar zu begründen.

Mitwirkungspflichten während des ALG-Bezugs: Realistische Erwartungen, klare Spielregeln

Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld gehen Mitwirkungspflichten einher. Bewerbungen auf zumutbare Vermittlungsvorschläge, die Teilnahme an sinnvollen Maßnahmen wie Bewerbungstrainings und die grundsätzliche Verfügbarkeit gehören dazu. Kurz vor dem Ruhestand sind die Erwartungen häufig pragmatisch, gleichwohl bleibt die Rechtslage eindeutig.

Wer die Mitwirkung verweigert oder Vorgaben ignoriert, riskiert Leistungsminderungen bis hin zum Wegfall des Anspruchs. Klare Kommunikation mit der Vermittlung über die gesundheitliche Lage, die zeitliche Perspektive und das Ziel „Übergang in die Rente“ reduziert Reibungspunkte und schafft Verlässlichkeit.

Abschläge nüchtern kalkulieren: Was 0,3 Prozent pro Monat langfristig bedeuten

Die bekannte Minderung von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat summiert sich bei 36 Monaten auf 10,8 Prozent – lebenslang. Neben der Kürzung wirkt zugleich die längere Bezugsdauer der Rente und die kürzere Zeit der weiteren Beitragszahlung.

Eine Abwägung betrachtet deshalb nicht nur den anfänglichen Rentenbetrag, sondern die Entwicklung über die kommenden Jahre. Private Rücklagen, Betriebsrenten und die voraussichtlichen Ausgaben etwa für Wohnen, Gesundheit und Pflege gehören in diese Rechnung ebenso wie die individuellen Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Fazit: Möglich, aber nur mit Plan – und mit den richtigen Begriffen

Mit 62 in den Ruhestand ist 2025 möglich, wenn die Voraussetzungen stimmen. Der direkte Weg führt über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die als eigenständige Rentenart mit eigener Altersgrenze organisiert ist und beim frühzeitigen Beginn lebenslange Abschläge mit sich bringt.

Der indirekte Weg über die Arbeitsagentur kann die Lücke bis zur Altersrente schließen, setzt aber eine belastbare Versicherungsbiografie, die Vermeidung von Sperrzeiten und die Einhaltung der Mitwirkungspflichten voraus. Wer die „letzten 24 Monate“ im Blick behält, die Besonderheiten der 45-Jahre-Regel ernst nimmt und medizinische Gründe sorgfältig dokumentiert, trifft keine Bauch-, sondern eine belastbare Entscheidung für einen stabilen Übergang in den nächsten Lebensabschnitt.